Der Bundesgerichtshof hat nach Angaben der GEMA mit Beschluss vom 18.10.2017 die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin zurückgewiesen. Das Kammergericht Berlin hatte in seinem Urteil vom 14.11.2016 (Az.: 24 U 96/14) festgestellt, dass eine Beteiligung der Verleger an Ausschüttungen der GEMA an die Urheber nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.