Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) hat im Rahmen von diversen Fernsehsendungen nicht genehmigte Filmaufnahmen verbreitet. In den Filmaufnahmen verschafften sich Tierschützer unerlaubten Zugang zu zwei Hühnerställen Erzeugergemeinschaft.
Die Aufnahmen zeigten federlose und teilweise auch tote Hühner, die in den Ställen mit eingezäunter Auslauffläche gehalten wurden. Die Erzeugergemeinschaft verklagte zunächst den MDR erfolgreich auf Unterlassung (Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.12.2013 – Az. 324 O 400/13; Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19.07.2016 – Az. 7 U 11/14).
Der MDR legte gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Erzeugergemeinschaft abgewiesen. In der Pressemitteilung (Info Nr. 72/18) heißt es hierzu wie folgt:
„Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihre unternehmensbezogenen Interessen…Die Aufnahmen dokumentieren vielmehr die Art der Hühnerhaltung durch dem Erzeugerzusammenschluss angehörige Betriebe; an einer näheren Information über diese Umstände hat die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse…Sie transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Mit der Ausstrahlung der Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet.“
Dass hier auch eine Verletzung des Hausrechts gegeben ist, haben die Richter nicht verkannt, haben aber im vorliegenden Fall Presse- und Meinungsfreiheit als überragendes Rechtsgut angesehen.