In den letzten Wochen und Monaten war immer mehr davon zu hören, dass Stars wie Bob Dylan, Stevie Nicks, Neil Young oder auch Shakira die Rechte an ihren Songs an Musikverlage veräußert haben. Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Kitzberger zeigt, welche rechtlichen Aspekte hier im Spiel sind und worauf jeder Künstler auch selbst achten sollte.
Angeblich wurden jeweils Beträge in dreistelliger Millionenhöhe an die berühmten Künstler bezahlt. Natürlich wünscht sich jeder Newcomer, Autor von Texten oder Komponist, irgendwann einmal in die Lage zu kommen, ein solch herausragendes Repertoire zu verfassen oder zu interpretieren und dann, durch die Veräußerung Übertragungsverträge abschließen zu können, die einen solchen enormen Ertrag erbringen.
Neben dem künstlerischen Talent, Fleiß und ggfs. auch die hierfür notwendige Ausdauer, ist es notwendig, wichtige Details zu berücksichtigen, um später überhaupt in den Genuss kommen zu können, über die entsprechenden Rechte verfügen und solche Rechte an Dritte gegen Bezahlung übertragen zu können. Und das gilt bereits ab den ersten Verträgen!
1. Grundlegendes
Bei der Auswertung ist grundsätzlich zwischen den Rechten an den Musikaufnahmen und den Rechten am Musikwerk zu unterscheiden. Häufig werden diese unterschiedlichen Rechte in der Betrachtungsweise miteinander vermischt, was zu erheblichen Unsicherheiten führen kann.
Im Folgenden soll daher zunächst kurz erläutert werden, wer grundsätzlich Rechte an Musikaufnahmen und an Musikwerken innehat, welche Vertragskonstellationen es in diesem Zusammenhang gibt und worauf geachtet werden muss, um über die Rechte selbst verfügen zu können.
2. Die beteiligten Rechteinhaber
1. Rechte an den Musikaufnahmen
Rechte an Musikaufnahmen entstehen zunächst bei den beteiligten Künstlern. Diese haben als sogenannte ausübende Künstler Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen.
Darüber hinaus entstehen Leistungsschutzrechte auch bei den sogenannten Tonträgerherstellern, in der Regel also den Plattenfirmen. Leistungsschutzrechte können aber auch bei den künstlerischen Produzenten entstehen und im Zusammenhang mit Live-Aufnahmen bei Konzerten auch bei den Veranstaltern.
Grundsätzlich werden die Rechte durch entsprechende Vertragsgestaltung einem der Beteiligten, in der Regel dem Label, von den Beteiligten eingeräumt.
2. Die Rechte am Musikwerk
Die Rechte am Musikwerk stehen dem Komponisten der Musik und dem Texter zu. Häufig haben die Autoren (Komponist und Texter) mit einem Verlag einen Verlagsvertrag abgeschlossen. Dieser bringt dann die Rechte treuhänderisch bei der GEMA ein.
3. Häufige Vertragskonstellationen im Bereich der Musikaufnahmen
Im Bereich der Musikaufnahmen kommen im Wesentlichen die folgenden Vertrags-Konstrukte vor:
Bei all diesen Verträgen ist immer zwischen der Vertragsdauer und der Dauer der Rechteeinräumung zu unterscheiden.
Bei der Vertragsdauer geht es darum, wie lange der Künstler exklusiv mit dem Label zusammenarbeitet. Bei der Dauer der Rechteeinräumung geht es darum, wie lange die Rechte an das Label zur Auswertung eingeräumt werden.
Dabei erfolgt beim Künstlerexklusivvertrag die Rechteeinräumung zeitlich unbefristet. D.h., dass es beim Künstlerexklusivvertrag für den Künstler unmöglich ist, später den Katalog zu veräußern, da die Rechte nicht an ihn zurückfallen
Anders bei den genannten anderen Konstellationen. Dort ist die Rechteeinräumung in der Regel zeitlich befristet. Üblicherweise zwischen 5 bis 15 Jahren. Danach können die Rechte an den Aufnahmen wieder an den Künstler zurückfallen. Wichtig ist also, dass bei den genannten Verträgen festgehalten wird, wann die Rechte wieder an den Künstler zurückfallen.
Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur die Rechte an den Aufnahmen, sondern auch an dem vorhandenen Material – wie den original Recordings, Cover, Fotos, Videos etc. – zurückfallen.
4. Rechte an den Aufnahmen zugrundeliegende Werke
Sofern sich der Autor (Komponist oder Texter) entscheidet, seine Werke einem Verlag nicht im Rahmen eines Verlagsvertrages zur Auswertung zu überlassen, kann er jederzeit über die ihm eingeräumten Rechte verfügen – sofern er diese nicht zur treuhänderischen Wahrnehmung einer Verwertungsgesellschaft (wie in Deutschland die GEMA) eingeräumt hat.
Sehr häufig werden jedoch sogenannten Autorenexklusivverträge abgeschlossen, da der Autor sich von einer Zusammenarbeit mit dem Verlag insbesondere die Unterstützung bei der Veröffentlichung seiner Werke verspricht. Ähnlich wie bei den Verträgen im Bereich der Musikaufnahmen, ist es auch im beim Autorenexklusivvertrag so, dass dort zwischen der Vertragsdauer und der Rechteeinräumung unterschieden werden muss.
Häufig hängt hier die Dauer der Rechteeinräumung von den „Wünschen“ des Musikverlages ab. Es gibt Musikverlage, die grundsätzlich darauf bestehen, dass die Rechte zeitlich unbefristet eingeräumt werden, d.h. dass bis zur Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Die Veräußerung des Werkkatalogs an Dritte durch den Autor ist dann grundsätzlich nicht möglich. Daher muss auch beim Autorenexklusivvertrag darauf geachtet werden, dass die Rechte nur zeitlich befristet eingeräumt werden.
Eine Befristung für die Dauer von 10 bis 20 Jahren sollte dabei durchaus realistisch sein. Im Anschluss daran hat dann der Autor selbst die Möglichkeit, die Rechte wieder auszuwerten, ggfs. auch einen eigenen Musikverlag zu gründen oder wie im Falle von Bob Dylan, Stevie Nicks oder Shakira die Rechte Dritten zu übertragen – gegen eine entsprechend hohe Zahlung.
Weiter Informationen zu dem Thema gibt es auch unter backstagepro