Gutschein darf nicht auf ein Jahr befristet werden

Wer einen Gutschein ausstellt, der hat sich grundsätzlich auch an die versprochenen Leistungen darin zu halten auch wenn der Gutscheinempfänger diesen noch nach über einem Jahr einlösen will. Gerne begrenzen Firmen immer wieder ohne sachlichen Grund Gutscheine auf wenige Monate oder 1 bzw. 2 Jahre. Dies ist meistens nicht rechtens, wie nun auch wieder ein Richter des Amtsgerichts Köln in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12).

Mindestens drei Jahre nicht nur ein Jahr soll ein Gutschein einlösbar sein. Steht etwas anderes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist das unwirksam. Konkret führt das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Urteil aus:

„Die Befristung des Gutscheins auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken grundsätzlich dreijähriger Verjährungsfrist und ist als allgemeine Geschäftsbedingung daher unwirksam, § 307 BGB.“

Ein verbraucherfreundliches Urteil. Demnach kann man sich ordentlich Zeit lassen, wenn’s ums Einlösen eines Gutscheins geht.

Achtung: Diese Grundsätze gelten nicht bei allen Gutscheinen. Es kann durchaus Fälle geben, wo eine sachliche Befristung eines Gutscheins absolut in Ordnung ist.

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