Für Unternehmer ist es oft ein Leid. Sie werden im Internet konfrontiert mit falschen oder schlechten Bewertungen, die oftmals nicht der Wahrheit entsprechen. Wir machen diese Erfahrung immer wieder. Dabei stellt sich für Unternehmer oft die Frage: Was kann man tun gegen solche Äußerungen auf Bewertungsplattformen?
An anderer Stelle hatte ich schon einmal ausführlich beschrieben, wie es um die Haftung von Betreibern solcher Bewertungsplattformen bestellt ist. In diesem Beitrag soll es eher darum gehen, was Unternehmer gegen solche Bewertungen überhaupt tun können. Anlass für den Beitrag war ein aktuelles Urteil des Landgericht München I (Urteil v. 03.07.2013, Az.: 25 O 23782/12). Die Richter entschieden im Rahmen dieses Urteils, dass eine Ärztin keinen Auskunftsanspruch gegenüber einem Arztbewertungsportal hat, den Autor einer negativen Bewertung namentlich zu benennen.
Auch wenn dies für manche Selbstständige zunächst seltsam klingen mag, entspricht es doch herrschender Rechtsauffassung. Der Grund ist – und so argumentiert auch das Gericht – dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, nach der Privatleute solche Daten abverlangen können. Ein Anbieter von solchen Bewertungsplattformen darf gemäß § 12 TMG personenbezogenen Daten, die er für den Betrieb der Plattform erhebt, für andere Zwecke nur dann verwenden, soweit es ein Gesetz ausdrücklich zulässt oder der Nutzer entsprechend seine Einwilligung erteilt hat. Liegt eine solche Einwilligung aber nicht vor, folgt nach Ansicht der Richter daraus, dass der Portalbetreiber die Daten nach geltender Rechtslage nicht herausgeben darf.
Insbesondere spricht das Urteil diesbezüglich auch noch einmal § 13 Abs. 6 TMG an. Der Paragraph sieht vor, dass eine anonyme Nutzung solcher Plattformen gewährleistet sein muss. Daher sei die Vorgehensweise des Portalbetreibers rechtlich sauber und zulässig. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB scheidet deshalb aus.
Doch was kann ein Unternehmer dann tun, um gegen zum Teil beleidigende Äußerungen oder falsche Tatsachenbehauptungen vorzugehen. Auch dazu äußerst sich das Gericht. Er muss Anzeige erstatten und dadurch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Gang setzen, z.B. wegen Beleidigung. Die Behörden können daraufhin die Daten heraus verlangen, oftmals auf Grundlage des § 14 Abs. 2 TMG. Anschließend kann Akteneinsicht beantragt werden, um so möglicherweise an den Autor des Beitrags zu kommen, um sodann zivilrechtliche Ansprüche anzumelden.
Das Urteil ist übrigens gängige Rechtsprechung, wenngleich manche Gerichte das anders sehen. Ich hatte auch darüber vor einiger Zeit berichtet. Außerdem muss immer genau darauf geachtet werden, ob es sich wirklich um eine beleidigende Äußerung oder eine falsche Tatsachenbehauptung handelt oder nicht etwa doch um freie Meinungsäußerung.