Der Rechtsstreit des Kameramanns des Films „Das Boot“ um eine angemessene Vergütung geht weiter. Nachdem der Kameramann vor dem LG München I teilweise Erfolg hatte, sprach ihm das OLG München 400.000,00 € zu.
In dem Revisionsverfahren vor dem BG hat dieser nunmehr festgestellt, (Urteil vom 01.04.2021 – I ZR 9/18) dass bei der Berechnung der Ansprüche des Kameramanns Fehler gemacht wurden.
Das Oberlandesgericht habe für das maßgebliche auffällige Missverhältnis die gesamte erhaltene Vergütung in Höhe von rund 104.000,00 € gegenüber jedem einzelnen Beklagten zugrunde gelegt und dabei nicht berücksichtigt, dass es bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gem. § 32 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und den auf weitere Beteiligungen in Anspruch genommene Nutzungsberechtigten ankomme.
Gäbe es – wie im vorliegenden Fall – einen Vertragspartner der mehreren unterschiedliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, müsse bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses jeweils der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Gegenleistung, der auf die von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten verwerteten Nutzungsrechte entfällt, ins Verhältnis zu den von diesem Nutzungsberechtigten erzielten Erträgen und Vorteilen gesetzt werden.