Der Staatsrat Griechenlands hat den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenze“ angerufen. Bei der Auslegung ging es unter anderem darum, ob Schleichwerbung auch ohne Bezahlung unzulässig ist
Schleichwerbung ist definiert als Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder ein Erbringung von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigenen Zwecks dieser Erwähnung irre führen kann. In der Richtlinie heißt es insoweit, dass dies insbesondere dann gelte, wenn beabsichtigt ist, die Erwähnung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung zu erbringen.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 09.06.2011 (Aktenzeichen C-52/10) festgehalten, dass die Besonderheit von Schleichwerbung darin bestehe, dass diese von einem Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen sei. Die Existenz eines Entgelts stelle zwar ein Kriterium dar, anhand dessen sich die Werbeabsicht feststellen ließe, aus der Definition der Richtlinie ergebe sich jedoch, dass die Absicht bei Fehlen eines solchen Entgelts, nicht ausgeschlossen werden kann.
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