Veröffentlichung von Fotos bei öffentlichen Veranstaltungen

Die Veröffentlichung von Fotos von bekannten Persönlichkeiten bei öffentlichen Veranstaltungen beschäftigt immer wieder die Rechtsprechung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich mit einem Fall befasst, bei dem die Rechte der Betroffenen gestärkt wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 – Aktenzeichen: 16 U 87/17).

In dem Verfahren machte die heute 19-jährige Tochter von Michael Schumacher Unterlassungsansprüche  gegen ein Boulevard geltend. Das Magazin hatte mehrere Fotos von der Klägerin veröffentlicht. Bei einem war sie im Alter von 2 Jahren zusammen mit ihrer Mutter im Rahmen eines in Rom veranstalteten Reitturniers zu sehen. Die Berichterstattung erfolgte mit der Überschrift:

„Corinna Schumacher: Ihr neues Glück“

 Die Berichterstattung bezog sich auf die allgemeine Familiensituation und informierte nicht über das Reitturnier. Das Oberlandesgericht gab dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin statt. In einer Presseinformation vom 05.03.2018 lässt das Oberlandesgericht diesbezüglich Folgendes mitteilen:

Die Klägerin habe, so das OLG, nicht in die Bildnis Veröffentlichung eingewilligt. Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch die Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turnier Geschehen hinausgehen.

 Die streitgegenständlichen Bilder illustrierten  nicht die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb, sondern zeigen allein das Zusammentreffen der Klägerin mit ihrer Familie am Rand des Geschehens. Bei dem Bildnis würde es sich auch nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handeln. Das Turnier könnte zwar als zeitgeschichtliches Ereignis eingestuft werden. Die veröffentlichten Bildnisse stünden jedoch in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier. Die Presse dürfe bei Auftritten von Prominenten bei zeitgeschichtlichen Ereignissen auch darüber berichten, welche Personen erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich befunden haben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich die übrige Berichterstattung über das sportliche Ereignis allein darauf beschränkt, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen.Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

Der Turnierbezug des Artikels beschränkte sich auf den Umstand, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen habe. Weitere Informationen zum Turnier, etwa zu den weiteren Teilnehmern und zu den erzielten Ergebnissen können dem Artikel nicht entnommen werden.Darüber hinaus hat das Gericht betont, dass selbst bei bekannten Sportlern die Wiedergabe von Fotografien aus der Kinder- und Jugendzeit stets der Einwilligung bedarf. Ob die Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildnisses vor 17 Jahren gegeben gewesen war, sei nach Auffassung des Gerichts bereits fraglich. Jedenfalls bedürfe es 17 Jahre später der Einwilligung der erwachsen gewordenen Klägerin selbst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Bilder von Privatpersonen in den Boulevardmedien

Muss eine Privatperson dulden, dass sie in den Boulevardmedien mit einer bekannten Person abgebildet wird?

Damit musste sich er Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.04.2015 (AZ: VI ZR 245/14) auseinandersetzen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau befand sich am Strand auf einer Mittelmeerinsel. Eine Zeitung fotografierte einen bekannten Fußballspieler am Strand und brachte hierzu folgenden Artikel:

„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wird er Opfer einer Straftat.“

Die Zeitung druckte dabei ein Foto ab, das den Fußballspieler zeigte und im Hintergrund war die Klägerin im Bikini auf einer Liege zu sehen.

Die Dame machte hiergegen Unterlassungsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin befinde sich in einer privaten Situation. Ein zeitgeschichtliches Ereignis liege nicht vor. Auch eine Interessenabwägung führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin stärker wiegt als der Informationswert für die Öffentlichkeit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Zufällig in Bild auftauchende Personen müssen dies nicht ertragen.

Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverstössen

Das Landgericht Potsdam hat in einem Hinweisbeschluss vom 22.10.2013 (LG Potsdam, AZ: 2 S 7/13) sehr ausführlich dargelegt, welche Tatsachen der vermeintliche Urheber von Fotos darlegen muss, um eine Urheberrechtsverletzung beweisen zu können. 

Das Landgericht Potsdam ist dabei davon ausgegangen, dass es nicht ausreichend ist, aufzulisten, wann der vermeintliche Urheber bzw. Rechteinhaber welche Fotos angefertigt haben will, so lange nicht konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Anfertigung der Fotos ergibt. Wenn Umstände, wie die Fotos zustande gekommen sind, nicht vorgetragen werden, ist es nicht ausreichend, die in Augenscheinnahme der Rohdateien anzubieten. Ebenso ist es nicht ausreichend, wenn ohne näheren Vortrag ein Zeuge über die Beauftragung der Klägerin mit der Herstellung der Fotos benannt wird. Das Landgericht Potsdam bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 11.06.2013 (AZ: 21 C 381/12).

 

Promis in Werbeprospekten

Regelmäßig kommt es vor, dass sich bekannte Personen der Öffentlichkeit mit oder ohne Einwilligung in Werbeprospekten wieder finden. Mit einem solchen Fall musste sich nunmehr auch das Landgericht Köln (Teilurteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12) befassen. 

Die Klägerin war Hauptdarstellerin in dem Film „Die Rache der Wanderhure“. Anfang März 2012 veröffentlichte dann ein Unternehmen einen Werbekatalog, in dem dieses Unternehmen unter anderem auch TV-Geräte bewarb. Auf drei Fernsehbildschirmen war dabei das Bildnis der Klägerin aus dem Film „Die Rache der Wanderhure“ zu sehen. 

Die Schauspielerin hat sich gegen die Veröffentlichung dieses Werbekatalogs gewandt. Das Landgericht Köln gab ihr zum großen Teil Recht. 

Die Klägerin hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie die Verwendung der sogenannten Standaufnahmen aus dem Film zur Werbemaßnahmen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Sie habe im Rahmen des Produktionsvertrages des Films eine Einräumung eines Rechts zu Bewerbung Dritter und deren Produkten und Dienstleistungen ausgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass Fotoaufnahmen aus dem Film allein zum Zwecke der Promotion des Films verwandt, nicht jedoch durch Dritte zu Bewerbung ihrer eigenen Produkte genutzt werden dürfen. Nur insoweit habe sie gegenüber dem Produzenten des Films in die werbliche Verwendung ihres Bildnisses eingewilligt. 

Das Landgericht Köln stellte in dem Urteil fest, dass die Klägerin nicht in die werbliche Nutzung ihres Bildnisses in den Werbeanzeigen eingewilligt hat. Die Richter führten dabei aus, dass sich zwar in der Regel annehmen lässt, dass die Einwilligung in die Verwendung eines Bildnisses für ein bestimmtes Medium auch die Werbung für dieses Mediums umfasst (Dreier/Schulze § 22 KUG Rn. 23), die Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zu Bewerbung des jeweiligen Mediums jedoch von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strickt zu trennen sei (vgl. BGH GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II). Die Klägerin hat der Auffassung des Landgerichts Köln durch ihre Teilnahme an dem Spielfilm lediglich die Nutzung ihres Bildnisses für diesen Film und dessen Bewerbung eingewilligt. In dieser Einwilligung kann auch eine Bewerbung des Films durch Dritte erfasst sein, wenn diese den Film und nicht ihre eigenen Produkte werben. Nach der Auffassung des Gerichts stand jedoch bei der streitgegenständlichen Verwendung des Bildes der Klägerin in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht die Bewerbung des Films, sondern die Werbung für die Produkte der Beklagten im Vordergrund. 

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Verwendung des Bildnisses auch nicht gem.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Klägerin zulässig sei. Es handelt sich zwar um ein Bild der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Ob das Bild der Klägerin in der Werbeanzeige der Beklagten jedoch verwandt werden darf, erfordert nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG allerdings eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen, der Allgemeinheit und der Pressefreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre auf der anderen Seite. 

Entscheidend und im Zuge der Abwägung zur Berücksichtigung ist, in welchem Ausmaß die streitgegenständliche Veröffentlichung einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann. Nach der  Auffassung des Landgerichts Köln war  im vorliegenden Fall der Informationswert der Werbeanzeige mit dem Bildnis der Klägerin derart gering, dass er keinen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und hinter den Interesse der Klägerin an einer Entscheidung über die werbliche Nutzung ihres Bildnisses zurücktritt. Der prägende Eindruck der Werbeanzeige besteht darin, dem positiven Werbe- und Imagewert der Klägerin auf das eigene Produkt der Beklagten zu übertragen. 

Wir begrüßen diese Entscheidung. Das Persönlichkeitsrecht insbesondere das Recht am eigenen Bild von bekannten Persönlichkeiten wird dadurch gestärkt. Zu empfehlen ist, dass bei entsprechenden Darstellerverträgen klarstellend fest gehalten werden sollte, dass die für die Rechteeinräumung nicht das Recht umfasst die Produktion für Dritte und der Bewerbung derer Waren- und/oder  Dienstleistungen zu nutzen.

Zulässigkeit von Vorschaubildern in Internetsuchmaschinen

Das Landgericht Hamburg musste entscheiden, ob ein Unternehmen, welches eine Internetsuchmaschine betreibt, es zu unterlassen hat, bestimmte Fotos als so genannte Vorschaubilder im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Die Klägerin, Betreiberin eines Online-Magazins im Internet, welche Beiträge aus dem Bereich der klassischen Musik anbietet, musste feststellen, dass bei Eingabe des Namens „M“ in die Suchmaschine der Beklagten im Suchergebnis 10 Fotos als Vorschaubilder angezeigt wurden, von denen die Klägerin meinte, dass sie die exklusiven Nutzungsrechte daran habe. Sie hat deshalb von der Beklagten die Unterlassung verlangt.

Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 310 O 201/10 entschieden, dass die Darstellung eines Werks als Vorschau im Bild in der Trefferliste einer Suchmaschine eine öffentliche Zugänglichmachung des Werks im Sinne des § 19 a UrhG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29.02.2010, Az. I ZR 69/08, MMR 201 0,475 – „Vorschaubilder“). Diese öffentliche Zugänglichmachung ist jedoch nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht rechtswidrig. Nach der „Vorschaubilder“-Entscheidung des BGH kann es der Betreiber einer Suchmaschine als Einverständnis werten, dass Fotos eines Rechtsinhabers in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen, wenn der Rechteinhaber den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht und nicht von bestehenden technischen Möglichkeiten Gebrauch macht, um die Fotos von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss nach Auffassung des Landgerichts Hamburg, damit rechnen, dass diese nach den üblichen Nutzungshandlungen vorgenommen werden.

 Bildnachweis: Gerd Altmann/pixelio.de 

Wort- und Bildberichterstattung über Prominente

Immer wieder beschäftigt die monegassische Fürstenfamilie die Gerichte. Im September musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Beschwerde von zwei Presseverlagen beschäftigen, in denen sich diese gegen verschiedene zivilgerichtliche Urteile wandten, mit denen ihnen Wort- und teils auch Bildberichterstattungen über die Klägerin, nämlich eine Tochter der monegassischen Prinzessin Caroline von Hannover untersagt wurde. Mit Beschluss vom 14.09.2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerde teilweise erfolgreich ist.

1. Unter welchen Umständen dürfen Medien über Promis berichten

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2010 (Bundesverfassungsgericht, 1BvR1842/08, 1BvR2538/08, 1BvR6/01) wurde die Frage erörtert, unter welchen Umständen Medien über die monegassische Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover berichten dürfen. In Zeitschriften waren über Auftritte der Tochter, unter anderem bei einer AIDS-Gala, berichtet worden. Die Berichterstattung erfolgte dabei unter anderem in einer Kombination von Wort- und Bildberichterstattung. Die Tochter der monegassischen Prinzessin ging gegen diese Berichterstattung vor und klagte beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht erfolgreich auf Unterlassung. Die Beschwerde der Presseverlage vor dem Bundesverwaltungsgericht war teilweise erfolgreich. In seiner Entscheidung unterschied das Bundesverfassungsgericht zwischen der Wort- und Bildberichterstattung.

2. Bildberichterstattung

Bei der Frage, ob das Foto einer Person ohne Zustimmung veröffentlicht werden darf, stellte das Bundesverfassungsgericht darauf ab, ob die Abbildung ein zeitgeschichtliches Ereignis gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 KUrhG ist. In seiner Entscheidung kam das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass die Verurteilung, die Veröffentlichung der auf dem Titelblatt der Zeitschrift abgebildeten Fotografie zu unterlassen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Gericht führte dabei aus, dass zwar im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein kann, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen, jedoch nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Das Verbot zukünftiger Veröffentlichungen von Bildern ist daher zulässig, wenn die Berichterstattung keinen Bezug zu dem auf dem Foto gezeigten Anlass herstellt. Die im Zusammenhang mit einer AIDS-Gala aufgenommenen Bilder der Tochter der Prinzessin dürfen mithin nicht veröffentlicht werden, wenn der Bericht sich nur mit dem Lebenswandel der Adligen befasst.

3. Wortberichterstattung

Die Verfassungsbeschwerden der Presseverlage, die sich gegen die Untersagung der Wortberichterstattung richteten, wurden vom Bundesverfassungsgericht als begründet angesehen. Nach Auffassung des Gerichts fallen die beanstandeten Äußerungen als Werturteil über die Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dieser ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenzen u. a. in den allgemeinen Gesetzen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts haben die in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber Persönlichkeitsbelangen der Klägerin zurücktreten lassen haben. Während die Veröffentlichung eines Personenbildnisses unabhängig davon, in welcher Weise der Betroffene abgebildet wird, eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, gilt dies für einen personenbezogenen Wortbericht nicht in gleicher Weise.

Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 Grundgesetz bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur in spezifischer Hinsicht Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. Insoweit schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht frei auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden, Äußerungen. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen, unabhängig von ihrem Inhalt. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts lassen die beanstandeten Artikel aber weder eine Ehrverletzung oder eine sonstige Herabwürdigung der Klägerin erkennen, noch haben die Vorinstanzen hinreichend begründet, dass die Privatsphäre der Klägerin durch die in den Artikel geäußerten Wertungen betroffen seien. Die Artikel beruhen vielmehr auf Vorgängen aus der Sozialsphäre der Klägerin.

4. Trennung zwischen Wort- und Bildberichterstattung

Mit seiner ausführlichen Begründung, in welcher das Bundesverfassungsgericht zwischen Wort- und Bildberichterstattung unterscheidet, hat es sowohl für die Betroffenen als auch für die Presse deutlich Maßstäbe herausgearbeitet, die als Leitlinien auch in Zukunft für vergleichbare Fälle herangezogen werden können. Insbesondere dürfte mit der Entscheidung im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung nunmehr auch klar sein, dass die Abkehr von der Einstufung als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte nunmehr vollzogen ist.

Bildnachweis: Christian Evertsbusch/pixelio.de