DFB-Sportgericht reduziert Huszti-Sperre

Nicht drei, sondern zwei Spiele muss Hannover 96-Spieler Szabolcz Huszti aussetzen. Das hat das DFB-Sportgericht in Frankfurt am vergangenen Montag entschieden. Huszti wurde dabei von unseren Partnern Christoph Schickhardt und Dr. Joachim Rain vertreten.

Szabolcz Huszti sieht rot: Getroffen hat es den ungarischen Profifußballer von Hannover 96 im Spiel gegen Schalke. Wegen „rohen Spiels“ zog der Schiedsrichter die Karte. Demnach sollte Huszti zunächst für drei Spiele gesperrt sein. Der DFB-Kontrollausschuss warf Huszti vor, den Schalker Spieler Tim Hoogland mit dem linken gestreckten Bein und der Sohle voraus im vorderen Kopfbereich getroffen zu haben.

Hannover 96 und die Spieler wehrten sich vehement gegen diese Einschätzung und pochten auf eine mildere Strafe. Durch unseren Partner Christoph Schickhardt hatte Hannover daraufhin eine mündliche Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht beantragt. Zwar kam Huszti mit seinem Fuß dem Gesicht des Spielers Hoogland erschreckend nahe, ein Treffen des Gegenspielers blieb aber aus.

Die Ansicht der Niedersachsen wurde nunmehr im Rahmen einer Nachspielzeit vor Gericht bestätigt. Hannover 96 samt Huszti konnten Frankfurt nach der Verhandlung mit einer Strafminderung um ein Spiel verlassen.

Schickhardt begrüßt dieses Urteil:

 „Ich freue mich für diesen fairen und großartigen Spieler. Er hat es verdient, jetzt schnell wieder seiner Mannschaft helfen zu können.“

 

Das rechtsportlich-Team wünscht Szabolcz Huszti in seinem nächsten Spiel für Hannover 96 am 21.09.2013 gegen den FC Augsburg viel Erfolg.

Hannover 96 legt Einspruch gegen Huszti-Platzverweis ein

Hannover 96 hat am 17.9. durch RA Dr. Joachim Rain Einspruch gegen die gelb-rote Karte gegen Szabolcs Huszti zum DFB-Sportgericht eingelegt.

Huszti hatte in der letzten Minute der Nachspielzeit im Nordderby zwischen Hannover 96 und Werder Bremen per sensationellem Scherenschlag den 3:2 Siegtreffer für Hannover 96 erzielt und danach seiner Freude dadurch Ausdruck verliehen, dass er sich beim Lauf Richtung Fankurve sein Trikot auszog und einen Zaun am Fanblock erkletterte.

Der Schiedsrichter gab ihm für beide Verfehlungen jeweils gelb und damit gelb-rot.

Grundsätzlich sehen die Erläuterungen zu den Fußballregeln vor, dass beide Verhaltensweisen mit gelb geahndet werden dürfen. Offen bleibt jedoch, ob bei – wie hier – gleichzeitiger Verwirklichung auch eine doppelte Sanktionierung zulässig ist, zumal wenn die Warnung, die normaler Weise einer gelben Karte zukommt und dem Spieler vor Augen führen soll, dass er bei einem nochmaligen Regelverstoß mit einem Feldverweis rechnen muss, ihn gar nicht erreichen kann.

Als Huszti die gelbe Karte für den ersten Teilakt des Geschehens (Trikot ausziehen) sah, hatte er den zweiten Teilakt (Erklettern des Zauns) schon verwirklicht, so dass die erste gelbe Karte ihn gar nicht mehr von der Begehung des 2. Teilaktes abhalten konnte.

Hinzu kommt, dass es sich bei der Jubelszene ohnehin um einen einheitlichen Vorgang (ein tateinheitliches Geschehen im Sinne von § 52 StGB) handelte, den in separat zu bestrafende Teilakte aufzuspalten unangebracht erscheint.

Die Entscheidung des Schiedsrichters, die dieser selbst bedauerte und mit erkennbarem Unbehagen aussprach, aber meinte, keine andere Wahl zu haben, ist daher nicht richtig und schon gar nicht zwingend gewesen. Abzuwarten bleibt, ob das DFB-Sportgericht sie aufhebt, nachdem bei gelb-roten Karten nur ein sehr begrenzter Überprüfungsspielraum besteht („offensichtlicher Irrtum“).