Haftung von YouTube auf Unterlassung

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Entscheidung in einem urheberrechtlichen Verfahren verkündet (Aktenzeichen 5 U 87/12), in dem die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht wurden, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA, YouTube unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.  

In dem Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube zwar zunächst nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Erfolgt allerdings ein klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung, muss das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt werden und Vorsorge getroffen werden, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (Quelle: Justizportal Hamburger Justiz vom 01.07.2015).

 

BGH zu den Anforderungen an einen haftungsbegründenden Ersthinweis

Weist ein Rechteinhaber einen Betreiber eines Onlineportals auf eine konkrete Verletzung seiner Rechte durch einen Dritten hin, trifft den Betreiber als mittelbaren Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Der BGH hat sich nun jüngst auch dazu geäußert, wie konkret der Hinweis sein muss und welche Anforderungen an solch einen haftungsbegründenden Ersthinweis (haftungsbegründende Erstbabmahnung) zu stellen sind (BGH, 17.08.2011 – I ZR 57/09).

Das Problem ist bekannt: Rechteinhaber können Diensteanbieter zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in der Regel nicht direkt angehen, da der Diensteanbieter die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Zudem haftet jener weder als Täter / Teilnehmer noch als Störer. Anders verhält es sich, wenn der Anbieter über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wird mittels eines haftungsbegründenden Ersthinweises. Ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis, kann der Anbieter als Störer in die Haftung genommen werden. Das LG Stuttgart entschied erst kürzlich dazu in einem Verfahren um die Domain-Parking-Börse Sedo (LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2011, Az. 17 O 73/11).

Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Diensteanbieter des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Das Ausmaß des vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab.

Solche Ersthinweise sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Das heißt, dass Anwaltsgebühren, die einem Rechteinhaber für die Inkenntnissetzung entstehen, nicht zurückverlangt werden können. Erst wenn der Empfänger nicht reagiert und die Störung auch nicht abstellt, macht sich ein Betreiber eines Onlineportals schadenersatzpflichtig hinsichtlich der Abmahngebühren. Schon deshalb dürfen die Voraussetzungen für solch ein Hinweisschreiben m.E. nicht zu hoch angesiedelt werden.

Der BGH hat sich nun dazu geäußert. Und als Fazit ist festzuhalten:

  1. Wird ein Diensteanbieter auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen, so hat er danach zu schauen, dass solche Verletzungen in der Zukunft unterbleiben.
  2. Der Hinweis muss konkret sein. Der Adressat muss den Rechtsverstoß unschwer erkennen können.
  3. Ein Rechtenachweis (hier Markenurkunde) ist regelmäßig nicht vorzulegen, es sei denn der Diensteanbieter äußert konkrete und berechtigte Zweifel an der Existenz des Rechts.