EA Sports – Bild- und Namensrechte der Spieler

In einem Interview mit dem britischen Telegraph hat der Berater Mino Raiola angekündigt, dass etwa 300 Spieler bereit wären, gegen die Verwendung Ihrer Bild ‑ und Namensrechte in der FIFA-Serie von EA Sports vorzugehen. Dabei hat sich beispielsweise der von Raiola beratene Spieler Ibrahimovic darüber beschwert, dass das Avatar in den Videospielen exakt seinem Aussehen entspreche und seinen Namen trage.

Die von Raiola aufgeworfene Problematik ist nicht neu. Imme wieder gab es in der Vergangenheit in diesem Bereich rechtliche Auseinandersetzungen. Beispielsweise hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 13.01.2014, Az.: 7 U 41/03) in der sogenannten „Oliver Kahn Entscheidung“ dem Unterlassungsanspruch des bekannten Torhüters gegen die Vertriebsfirma eines Computerspiels, welches u.a. den ehemaligen Nationaltorhüter abbildete, stattgegeben. Begründet wurde dies damit, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Verwendung des Namens und des Bildnisses des Spielers das Recht am eigenen Bild und das allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt.

 Der Beklagten war es in dem Fall nicht gelungen, nachzuweisen, dass im Rahmen einer Lizenzvereinbarung die Weltspielervereinigung FIFpro Rechte erworben hat. Das Oberlandesgericht hat in dieser Entscheidung auch bestätigt, dass der Spieler berechtigt war die Ansprüche losgelöst von seiner arbeitsrechtlichen Vereinbarung mit dem Verein geltend zu machen.

In einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 12.12.2018, Az.: 2-06 O 249/06) hatte das Landgericht die Klage der DFL gegen einen Spielehersteller stattgegeben und festgestellt, dass die Einräumung der Vermarktungsrechte an Verein und Verband die Spieler nicht unangemessen benachteilige. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts und am eigenen Bild sind nach Auffassung des Langgerichts Frankfurt grundsätzlich übertragbar und die DFL daher auch berechtigt, entsprechende Klagen gegen Spielehersteller einzureichen. Der Hersteller könne sich nicht auf Informationszwecke oder die Kunstfreiheit berufen, wenn die Persönlichkeitsrechte der Spieler aus rein kommerziellen Interessen als Spielfigur verwendet werden.

Es bleibt abzuwarten, ob die Spieler hier tatsächlich, wie angekündigt rechtliche Maßnahmen eingreifen. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass gegebenenfalls sonst eine Einnahmequelle zu gemacht wird, die insbesondere im Zeitalter der Pandemie durchaus lukrativ sein könnte. 

Zu der angesprochenen Problematik habe ich mich neulich in einem Interview der Stuttgarter Zeitung geäußert.

OLG Karlsruhe: Keine Verpflichtung von Google zur Aufspürung von persönlichkeitsrechts verletzender Beiträge

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.12.2016 – Az.: 6 U 2/15) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Über die Kläger erschienen auf einer Internetplattform Beiträge in denen Sie unter anderem als Rassisten bezeichnet wurden. Die Kläger sahen sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und forderten Google auf die zu den Artikel führenden Such-Ergebnisse zu löschen. Google ist der Aufforderung nachgekommen. Die Beiträge sind dann auf der selben Plattform jedoch noch einmal erschienen. Die Kläger forderten Google darauf hin auf kein auf die Hauptdomain der Plattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen. Dieser Aufforderung ist Google nicht nachgekommen.

Das OLG Karlsruhe hat hierzu in seiner Entscheidung festgestellt, dass Google seiner Verpflichtungen erfüllt hat, indem die konkreten Links zu den Artikel als Suchergebnis gesperrt wurden. Eine Verpflichtung Googles von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren, um auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen hat das OLG abgelehnt.

Im Ergebnis führt die Entscheidung dazu, dass insbesondere, wenn die Rechtsverletzungen aus dem Ausland begangen wurden, der Betroffene die konkreten Links dem Suchmaschinen Anbieter mitteilen muss, damit die Suchergebnisse nicht mehr angezeigt werden. Erfüllt der Anbieter dieses begehren, scheiden weitere Ansprüche gegen den Anbieter der Suchmaschine aus.

Musik im Wahlkampf – Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung?

Das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14) hat festgestellt, dass wenn ein Musikstück in den Kontext eines politischen Wahlkampfes gestellt wird, dies das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzten kann. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena steht es dem Künstler zu, gegen diese Beeinträchtigung vorzugehen.

In dem vom Oberlandgericht Jena entschiedenen Fall wurde während des Landtagswahlkampfs der NPD in Thüringen auf öffentlichen Veranstaltungen das Lied einer bekannten deutschen Sängerin abgespielt. Dadurch sah sich diese in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung. Die Richter waren dabei der Ansicht, dass einem Künstler nach § 75 UrhG zusteht, eine Beeinträchtigung der Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, das Ansehen oder den Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Insoweit entspricht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena § 75 UrhG dem in § 14 UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrecht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena ist zu begrüßen, da das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht nur  direkte Beeinträchtigung, sondern auch indirekte Beeinträchtigung erfasst. Wird daher ein Lied im Zusammenhang mit einer parteipolitischen Veranstaltung gespielt, kann dies den Tatbestand einer mittelbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 75 UrhG darstellen.

BGH verbietet Werbung in Autoreply-Mails an Verbraucher

In einem von uns in erster und zweiter Instanz vertretenen Fall, hat der BGH in einem heute veröffentlichten Urteil ein Machtwort gesprochen (VI ZR 134/15): Unerwünschte Werbung – auch in sogenannten Autoreply-Mails – an Verbraucher, muss nicht hingenommen werden und löst Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche aus. Auch dann, wenn es sich dabei im Kern um Eingangsbestätigungen handelt. Der BGH hat damit das Berufungsurteil des LG Stuttgart aufgehoben und die Meinung des Amtsgerichts Bad Cannstatt vertreten. Interessant dabei: Geklagt hat unser Mandant als Verbraucher, weshalb der BGH nach den Normen des BGB zu prüfen und entscheiden hatte.

Bisher liegt nur der Tenor der Entscheidung vor, dieser lautet:

VI ZR 134/15 – Antwortwerbemails:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25. April 2014 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit dem Kläger ohne dessen Einverständnis per E-Mail unter der Adresse XXX.de Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail Sendungen vom 10., 11. und 19. Dezember 2013."
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember stellte der Senat nach Einführung in den Sachstand klar, dass E-Mail-Werbung an Verbraucher einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht begründen kann. Jedenfalls dann, wenn ein Verbraucher klar oder indirekt zu verstehen gibt, dass er derartige E-Mails nicht empfangen wolle, hat er Werbung – auch nur als Bestandteil von E-Mails – nicht zu dulden.

Die Beklagte hat demnach auch die vollen Kosten des Verfahrens zu tragen, ebenso auch die außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung.

Mit Spannung darf der Volltext der Entscheidung erwartet werden.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde im Übrigen per Beschluss, wie seinerzeit auch von uns angeregt auf EUR 1.000 festgesetzt. Das Amstgericht hatte noch 5.000 EUR angenommen.

Persönlichkeitsrecht: Ironisch satirische Äusserung in Werbung

Was darf Werbung? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mit dieser Frage erneut in 2 Fällen befasst, die ihren Ursprung in Deutschland haben.

In der „Zigarettenschachtel“-Entscheidung hatte ein Zigarettenhersteller in einer Werbung eine eingebeulte Zigarettenschachtel gezeigt, bei welcher der Text „War das Ernst oder August?“ zu sehen war. Hiergegen wandte sich der Kläger. Der Bundesgerichtshof kam in seiner Entscheidung (BGH ZUM 2008, 957 – zerknitterte Zigarettenschachtel) zu der Überzeugung, dass hier ein Vorrang der Meinungsfreiheit gegeben sei. Insbesondere führte der Bundesgerichtshof an, dass die Werbung in besonders pfiffiger Weise kommentiere und nicht der Image- oder Werbewert des Klägers ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt werde, er identifiziere sich mit dem Produkt oder empfehle es. 

In der „Schau mal, Dieter“-Entscheidung hat derselbe Zigarettenhersteller 2 Zigarettenschachteln abgebildet die den Eindruck eines geöffneten Buches vermittelten. An der rechten Schachtel lehnte ein schwarzer Filzstift; über der Abbildung befand sich der Text „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“. Der Bundesgerichtshof (BGH AFP 2008, 598 – Schau mal Dieter) ging auch in dieser Entscheidung davon aus, dass eine Kommentierung in humoristischer Weise erfolge und der Image- oder Werbewert des Genannten nicht ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt werde, als identifiziere er sich mit dem Erworbenen Produkt. Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung räumte daher der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall der durch Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit wiederum Vorrang gegenüber dem Schutz des Namensrechts des Klägers ein.

 Daraufhin haben die beiden Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen. Am Donnerstag, den 19.02.2015 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klagen der beiden Prominenten über die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte abgewiesen (  Aktenzeichen: 53495/09, 53649/09). Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben hervorgehoben, dass die BGH-Richter ein verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und Achtung des Privatlebens gefunden haben. Nach Auffassung der Richter werden die Kläger weder abwertend noch negativ dargestellt, zudem fiel bei der Abwägung der beiden Rechtsgüter, Meinungsfreiheit bzw. Achtung vor Privatleben, sowohl die Prominenz der beiden Kläger als auch der Umstand ins Gewicht, dass die Anspielungen nur von denjenigen zu verstehen waren, denen die jeweiligen Vorgänge ausreichend bekannt waren. In diesem Fall hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Meinungsfreiheit dem Vorrang vor der Achtung des Privatlebens gegeben.

 Meines Erachtens sind die genannten Entscheidungen äußerst problematisch, da sie jedem Werbetreibenden unter dem Deckmäntelchen der Kunst oder Meinungsfreiheit die Möglichkeit eröffnen, den Imagewert von bekannten Persönlichkeiten auf sich zu transferieren.

 

Facebook-Nachrichten für alle?

Häufig werden mittels sozialer Netzwerke Nachrichten „gepostet“, die einen persönlichen Bezug bzw. Charakter haben. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob solche Nachrichten in einem öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook weiterverbreitet werden dürfen. 

Mit dieser Frage musste sich auch das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 04.02.2013 – Aktenzeichen 7 W 5/13) befassen. Der Autor eines Internetbeitrages hatte einem Leser eine persönliche Nachricht mittels Facebook übersandt. Diese persönliche Nachricht veröffentlichte dann der Leser in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe.

Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte den Leser, die öffentliche Verbreitung der Facebook-Nachricht zu unterlassen. Die persönliche Nachricht sei ein Ausfluss der Persönlichkeit des Autors. In einem solchen Fall hat nur der Autor das Recht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 

Wir begrüßen dieses Urteil, da es die Persönlichkeitsrechte stärkt und zeigt, dass grundsätzlich auch in sozialen Netzwerken keine anderen Umgangsregeln herrschen wie im „normalen Leben“. Niemand würde einen an ihn privat gerichteten persönlichen Brief kopieren und in seiner Straße verteilen. Werden daher persönliche Facebook-Nachrichten ohne Zustimmung des Autors der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, muss man insbesondere mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.

 

 

Persönlichkeitsrechte in Kunst, Kultur und Werbung

Persönlichkeitsrechte, vor allem in der besonderen Ausprägung des Namensrechts sowie des Rechts am eigenen Bild, finden regelmäßig Verwendung in Werken der Kunst und Kultur, aber auch im Bereich der Werbung. Sie sind dabei wesentliches Gestaltungselement der einzelnen Darstellungen und daher für die Werkschaffenden von grundlegender Bedeutung. Aus dem Blickwinkel der Beteiligten stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang Persönlichkeitsrechte, wie z.B. das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild im Bereich der Kunst, Kultur und Werbung verwendet werden dürfen und mit welchen Konsequenzen bei der nicht gerechtfertigten Nutzung zu rechnen ist. In der Reihe „Merz Akademie“ wird demnächst mein jüngstes Werk zu diesem Themenkreis vom Wilhelm Fink Verlag herausgegeben.

BGH entscheidet über die Zulässigkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge

Der BGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Betreiber von Suchmaschinen Wortkombinationen aus ihrer automatischen Vervollständigung streichen müssen, wenn sie erfahren, dass diese Persönlichkeitsrechte verletzen (Urteil des 6. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12). 

Der BGH kam zu der Überzeugung, dass die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamen des Klägers in die Internetsuchmaschine des Portalbetreibers eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Der BGH geht auch davon aus, dass diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dem Portalbetreiber unmittelbar zuzurechnen ist. Der Portalbetreiber hat mit dem von ihm geschaffenen Computerprogramm das Nutzungsverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. In der Entscheidung hat der BGH auch betont, dass der Betreiber einer Suchmaschine jedoch regelmäßig nicht verpflichtet ist, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

 Betroffene können daher nunmehr, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, verlangen, dass bestimmte Begriffe nicht hinzugeschaltet werden können.

Schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Das OLG Hamburg (Urteil vom 29.11.2011, Az.: 7 U 47/11) hat festgestellt, dass die Veröffentlichung von Fotografien einer Frau mit unbekleidetem Oberkörper, die während eines Strandaufenthaltes angefertigt wurden, eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen und zu einem Schmerzensgeldanspruch führen können. Unerheblich ist es dabei nach Auffassung des OLG Hamburg, dass es sich bei der Frau um ein Fotomodel handelt, das nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung Nacktfotos für ein Herrenmagazin hat anfertigen lassen.

Passfoto einer verunglückten Toten: BILD muss keine Entschädigung zahlen

Sofern Medien (hier die BILD) das Passfoto eines verstorbenen Unfallopfers veröffentlichen, obwohl dessen Eltern dies ausdrücklich verboten haben, so kann hierfür regelmäßig keine Geldentschädigung geltend gemacht werden. Vor allem dann nicht, wenn im Auto des Unfallverursachers eine prominente Persönlichkeit saß und das Ereignis daher an öffentlichem Interesse gewinnt (BGH, Az. VI ZR 123/11).

Geklagt hatten die Eltern eines 32-jährigen, schwangeren Unfallopfers, das im Jahre 2005  bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückte. Im Auto des Unfallverursachers saß Max Mutzke als Beifahrer, Sänger und Teilnehmer des Eurovision Song Contests 2004. Er und der Fahrer überlebten den schweren Unfall.

Die BILD-Zeitung hatte daraufhin ein Foto der Verunglückten veröffentlicht. Dieses hatten sie in Form eines Passbildes von einer Bekannten der Verstorbenen bekommen. Die Eltern haben eine Veröffentlichung eines solchen Fotos im Vorhinein ausdrücklich verboten.

Vor Gericht verlangten die Eltern nun eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 EUR wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Richter des BGH lehnten das allerdings ab.

So heißt es im Leitsatz des Urteils:

Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneutralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der Regel keine „kommerzielle Verwertung“ im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr gerichtete Bereicherungs- oder  Schadensersatzansprüche des Abgebildeten bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht.