Non-Fungible Token

Was sind eigentlich non-fungible tokens (NFT). Mit den sogenannten non-fungible token werden digitale Werke wie z.B. Kunstwerke zu handelbaren Gütern, die sich digital sammeln und versteigern lassen.

In den letzten Wochen machten die NTFs erhebliche Schlagzeilen. Nicht zuletzt, weil bereits am 11. März 2021 von dem Auktionshaus Christie´s ein digitales Kunstwerk mit den Namen „Everydays: the First 5000 days“ für umgerechnet ca. 70.000.000,00 US versteigert wurde.

Ähnlich wie bei der Frage der von künstlicher Intelligenz geschaffenen Werken stellen sich auch im Zusammenhang mit NFT´s rechtliche Fragen. Insbesondere im Urheberrecht lässt sich eine eindeutige Zuordnung noch nicht abschließend nachvollziehen.

Zu denken wäre hierbei u.a. daran, dass wenn von einem urheberrechtlich geschützten Werk NFT´s erstellt und in den digitalen Handel gebracht werden ein unbekanntes Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG vorliegt.

In Betracht kommt aber auch dass NFT´s keine urheberrechtliche Relevanz haben, sondern die Inhaberschaft am digitalen Original isoliert von etwaigen Urheberrechten zu sehen ist.

Die rechtliche Entwicklung und Diskussion hierzu werden wir bei rechtsportlich beobachten und insbesondere über die urheberrechtlichen Aspekten und  der  entsprechenden Vertragsgestaltung  regelmäßig berichten.

Verpflichtung zur Inländerbehandlung ausübender Künstler

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 2.7.2020 – C-265/19, BeckRS 2020, 14905

Wir möchten auf die Schlussanträge des Generalanwalts hinweisen.

Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Verteilung von Lizenzgebühren, die für das Abspielen von Musikaufnahmen in der Öffentlichkeit zu entrichten sind. Nach nationalem irischem Recht muss der Betreiber einer Bar oder eines anderen öffentlichen Ortes, der Musikaufnahmen abspielen möchte, hierfür eine einheitliche Lizenzgebühr an eine Lizenzeinrichtung entrichten. Der Betrag wird zwischen dem Tonträgerhersteller und den ausübenden Künstlern aufgeteilt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist eine irische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte bestimmter ausübender Künstler verwaltet. Der erste Beklagte ist eine irische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte vertritt, die den Tonträgerherstellern an Tonaufnahmen oder Tonträgern in Irland zustehen.

Streitgegenstand ist, dass der CRR Act unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen für Hersteller bzw. ausübende Künstler vorsieht, die dazu führen, dass bestimmte ausübende Künstler aus bestimmten Ländern vom Recht auf angemessene Vergütung ausgeschlossen sind.

Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, welche ausübenden Künstler (und Hersteller) nach Art. 8 II RL 2006/115 Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ haben können und ob die in Art. 4 WPPT vorgesehene Verpflichtung zur Inländerbehandlung für Art. 8 II RL 2006/115 gilt.

Eine ausführliche Besprechung der Anträge in der GRUR-Prax, 2020, 49.

Reform des Urheberrechts

Bis Mitte 2021 muss der deutsche Gesetzgeber die EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf soll die Rechte der Urheber stärken, enthält aber auch Bestimmungen, die kontrovers diskutiert werden. Auf Backstagepro haben wir den aktuellen Stand zusammen gefasst.

Musik im Wahlkampf – Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung?

Das Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 18.03.2015, Az. 2 U 674/14) hat festgestellt, dass wenn ein Musikstück in den Kontext eines politischen Wahlkampfes gestellt wird, dies das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzten kann. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena steht es dem Künstler zu, gegen diese Beeinträchtigung vorzugehen.

In dem vom Oberlandgericht Jena entschiedenen Fall wurde während des Landtagswahlkampfs der NPD in Thüringen auf öffentlichen Veranstaltungen das Lied einer bekannten deutschen Sängerin abgespielt. Dadurch sah sich diese in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung. Die Richter waren dabei der Ansicht, dass einem Künstler nach § 75 UrhG zusteht, eine Beeinträchtigung der Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, das Ansehen oder den Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Insoweit entspricht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena § 75 UrhG dem in § 14 UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrecht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena ist zu begrüßen, da das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht nur  direkte Beeinträchtigung, sondern auch indirekte Beeinträchtigung erfasst. Wird daher ein Lied im Zusammenhang mit einer parteipolitischen Veranstaltung gespielt, kann dies den Tatbestand einer mittelbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 75 UrhG darstellen.

Haftung von YouTube auf Unterlassung

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Entscheidung in einem urheberrechtlichen Verfahren verkündet (Aktenzeichen 5 U 87/12), in dem die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht wurden, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA, YouTube unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.  

In dem Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube zwar zunächst nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Erfolgt allerdings ein klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung, muss das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt werden und Vorsorge getroffen werden, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (Quelle: Justizportal Hamburger Justiz vom 01.07.2015).

 

Wann liegt eine zulässige Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Begriff der Parodie präzisiert (Urteil v. 03.09.2014, Az: C-201/13). Die wesentlichen Merkmale einer Parodie bestünden demnach darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Erforderlich sei weder, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter aufweise, noch dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden könne, oder dass sie das ursprüngliche Werk selbst betreffe oder gar angebe.

In dem von einem belgischen Gericht vorgelegten Fall hatte Johan Deckmyn, Mitglied einer flämischen Partei, auf dem Neujahrsempfang der Stadt Gent im Jahr 2011 Kalender verteilt, auf deren Vorderseite eine Zeichnung abgebildet war, die einer Zeichnung auf dem Deckblatt eines 1961 geschaffenen Comicheftes ähnelte. Während die Originalzeichung eine der Hauptfiguren dieses Hefts darstellte, die, mit einer weißen Tunika bekleidet, Münzen Personen zuwirft, welche versuchen, sie aufzusammeln, wurde diese Figur auf der Zeichnung auf den Kalendern durch den Bürgermeister der Stadt Gent ersetzt, und die die Münzen aufsammelnden Personen waren verschleiert und dunkler Hautfarbe. Die Inhaber der Rechte an der Comicreihe waren der Ansicht, dass diese Zeichnung ihre Urheberrechte verletze und erhoben Klage. Deckmyn berief sich hingegen darauf, dass seine Zeichnung eine Parodie darstelle, sodass eine für diese Art von Werken geschaffene Ausnahmeregel anzuwenden sei. Die Kläger sprachen der Zeichnung Deckmyns die Eigenschaft als Parodie ab und warfen ihr vor, eine diskriminierende Aussage zu vermitteln.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Ausnahmeregel (Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2011) nur nach Abwägung der Interessen und Rechte der Urheber und anderen Rechteinhaber und der Meinungsfreiheit der Person, die sich auf die Ausnahme berufen will, angewendet werden könne. Insbesondere könnten die Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk ein berechtigtes Interesse daran haben, dass dieses nicht mit einer diskriminierenden Aussage in Verbindung gebracht werde.

Das vorlegende belgische Gericht hat nun zu prüfen, ob im konkreten Fall bei Anwendung der Ausnahme für Parodien der angemessene Interessenausgleich gewahrt werden kann.

 

Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.01.2014 (AZ: 209 O 188/13) festgestellt, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung sei.

Nachdem es eine Abmahnwelle wegen „Streaming“ von Filmen auf einer Internetplattform gab, musste sich das Landgericht Köln in mehreren Beschwerdeverfahren damit befassen, ob das Streaming von Beiträgen im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zunächst hatte das Landgericht Köln dies in den Auskunftsverfahren bejaht. Nunmehr hat das Landgericht die Abweichung von seiner ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im ursprünglichen Antrag von Downloads die Rede gewesen sei. Tatsächlich hätte es sich aber nur um das Anschauen von Filmbeiträgen im Internet gehandelt. Dieses bloße „Streamen“ einer Videodatei stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar.

Design-Recht – Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Der Bundesgerichtshof hat am 13.11.2013 (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 – Geburtstagszug) entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst. 

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall klagte eine selbstständige Spielwarendesignerin gegen einen Spielwarenhersteller. Die Designerin hatte für den Spielwarenhersteller unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Wagons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen, gezeichnet. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei ihren Entwürfen um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und die mit der Beklagte vereinbarte Vergütung (DM 400,00) angesichts des großen Verkaufserfolges des Geburtstagszugs zu gering sei. In seiner Entscheidung vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass auch Designs zur Erlangung urheberrechtlichen Schutzes lediglich die Voraussetzungen erfüllen müssen, die auch an Werke der zweckfreien bildenden Kunst geknüpft werden. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof höhere Anforderungen gestellt und dies damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. An diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht mehr festgehalten werden. Es wurde mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen. Der enge Bezug zum Urheberrecht wurde beseitigt. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung den Geschmacksmusterschutz zugänglich nicht, es nicht, hier den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Es genügt daher, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob der von der Klägerin entworfene Geburtstagszug den geringeren Anforderungen genügt.

 

Für die Designer bedeutet dies, dass ein Schutz der eigenen Werke deutlich einfacher über das Urheberrechtsgesetz möglich ist und sie nicht mehr unbedingt auf ein Geschmacksmuster angewiesen sind.

Kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für Erben eines Urhebers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013, I 20 U 48/12) musste sich mit der Frage befassen, ob bei der Verletzung von Urheberrechten der Anspruch auf Erstattung des immateriellen Schadensersatzanspruchs gem. § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG auf die Erben übergeht.

Bei Urheberrechtsverletzungen ist zwischen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit dem materiellen Schadensersatz geht es um den Ersatz des durch die Urheberrechtsverletzung eingetretenen Schadens. Dieser wird regelmäßig durch die sogenannte fiktive Lizenz, das heißt die übliche Lizenzgebühr geltend gemacht. Darüber hinaus besteht auch nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Danach kann der Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass den Erben oder sonstigen zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Berechtigten im Falle einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts kein Schmerzensgeld zusteht. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gilt für das Urheberpersönlichkeitsrecht nichts anderes. Aus der Vererblichkeit des Rechts kann nicht auf einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Erben geschlossen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf durchsetzen wird, da in der Literatur teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden (Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 30, Rz. 10; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 30, Rz. 5).

Sind Interviewfragen urheberrechtlich geschützt?

Das Landgericht Hamburg (AZ: 308 O 388/12) musste sich mit der Frage befassen, ob Interviewfragen als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies wurde vom Gericht bejaht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie Raum für eine individuelle Gestaltung bieten und deswegen individuelles Schaffen erfordern. Bereits der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 1981 (AZ: I ZR 29/79) entschieden, dass dann, wenn der Fragenkatalog über eine bloße mechanische und routinemäßige Zusammenstellung vorgegebener Fakten in Frageform hinausgehe, er eine eigene individuelle schöpferische Leistung darstelle und Urheberrechtsschutz genießt.