Buchveröffentlichung: Hansi Flick – „Im Moment“

Heute hat unser langjähriger Mandant und Freund Hansi Flick ein hochinteressantes und persönliches Buch mit dem Titel

„Im Moment – über Erfolg, die Schönheit des Spiels und was im Leben wirklich zählt“

veröffentlicht.

Das Buch ist im angesehenen riva Verlag, München, erschienen und enthält interessante, sehr persönliche und beeindruckende Einblicke in die Welt des Fußballs, dem Umgang, Folgen und Rückschlägen – und die wirklich wichtigen Dinge im Leben.

In seinem langen Leben mit dem Fußball als Jugendspieler, Bundesligaprofi, erfolgreicher Vereinstrainer und schließlich Bundestrainer hat der Trainer und „Mensch“ Hansi Flick eine besondere Art der Mannschaft und Teamführung entwickelt. Diese ist auch in einem Umfeld von hohem Leistungsdruck, unbedingtem Erfolgswillen und Stresssituationen geprägt von den persönlichen Kontakten zu den Spielern in einem respektvollen, wertschätzenden und individuellen Miteinander. Dieses „System Flick“ ist die Basis seiner Arbeit als Trainer und Fußballlehrer und die Grundlage seines Erfolges. In seinem Buch zeigt Hansi Flick sehr offen und persönlich die einzelnen Stationen und Entwicklungen auf, die ihn zu dieser beeindruckenden und geachteten Trainerpersönlichkeit gemacht haben.

Wir sind stolz darauf, dass Schickhardt Rechtsanwälte unter der Federführung von Prof. Ralf Kitzberger den gesamten Entwicklungsprozess des Buches bis zu seiner Veröffentlichung an der Seite von Hansi Flick begleiten durften.

Wir wünschen dieser interessanten Veröffentlichungen mit vielen erstaunlichen Einblicken und Erkenntnissen viel Erfolg und wünschen dann weiter der ganzen Nationalmannschaft und ihrem Bundestrainer Hansi Flick für die wichtigen und bevorstehenden Monate das Glück des Tüchtigen.

4. Stuttgarter Medien- und IP-Rechtstag – 15 FAO-Stunden an zwei Tagen

Am 22./23.10.2021 veranstaltet das Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart den 4. Medien- und IP-Rechtstag in Stuttgart.

Hier ein kurzer Überblick über die Themen und Dozenten:

  • Aktuelle Rechtsprechung zum Markenrecht

Dozenten: Philip Kohl / Mark Wiume (BRP Renaud und Partner mbB, Stuttgart)

  • Lizenzverträge in der Insolvenz

Dozenten: Michael Englert / Harry Kressl (Pfefferle Helberg & Partner, Anwaltskanzlei PartG, Heilbronn)

  • Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts

Dozent: Bernd Rzymann (Richter am Landgericht Stuttgart)

  •  Aktuelle Entscheidungen zum Recht am eigenen Bild

Dozent: Prof. Dr. Ralf Kitzberger (Schickhardt Rechtsanwälte, Ludwigsburg)

  •  Aktuelle Entscheidungen im E-Commerce einschließlich wettbewerbsrechtlicher – Züge

Prof. Dr. Felix Buchmann (BSB Quack Gutterer, Stuttgart)

  • Pressefrei(heit) – Das missverstandene Grundrecht

Dozent: Johannes Fuchslocher (Dr. Haas-Mediengruppe, Mannheim)

  • E-Sport und Recht – ‘Ein Überblick”

Dr. Thomas Himmer (Schickhardt Rechtsanwälte, Ludwigsburg) und Dr. Felix Ruppert (Habilitand an der Universität Bayreuth)

  • Aktuelles zum Urheberrecht

Dozent: Wolfgang Riegger (Kanzlei Riegger, Ludwigsburg)

Anmeldungen sind beim Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer noch möglich.

BGH erlaubt Influencer:innen Produktbeiträge ohne Werbehinweis

Nach der Entscheidung des BGH (I ZR 126/20, I ZR 90/20, I ZR 125/20) dürfen Influencer und Influencerinnen beispielsweise über Tap Tags auf Produkte verweisen, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen.

Anders sei dies nur zu beurteilen, wenn man für die werbenden Posts eine Gegenleistung erhalten würde oder die Beiträge nach dem Gesamteindruck „übertrieben werblich“ seien, etwa weil ohne kritische Distanz und über sachliche Informationen hinaus allein die Vorzüge eines Produkts lobend hervorgehoben würden. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor.

Ein Beitrag verstößt in diesen Fällen gegen § 5 Abs. 6 UWG, wenn der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten zu fördern, nicht hinreichend kenntlich gemacht ist und sich auch auch nicht aus den Umständen ergibt. Für den Verbraucher muss gerade der Zweck eines Beitrags, ein fremdes Unternehmen zu fördern, erkennbar sein.

Musikwirtschaft im Zeitalter der Digitalisierung

Die Digitalisierung hat in den vergangenen 20 Jahren die Musikwirtschaft mehrfach überholt. Die Ursachen des digitalen Wandels werden in dem von Prof. Alexander Endreß und Prof. Hubert Wandjo herausgegebenen Handbuch „Musikwirtschaft im Zeitalter der Digitalisierung“ reflektiert und beschrieben. Dabei werden die Verknüpfungen zwischen Artist Development, Contentproduktion, Contentvermarktung und Rechtemanagement in dem komplexen System dargestellt. Die normativen und kulturellen Rahmenbedingungen, die dabei zu berücksichtigen sind, werden beschrieben.

Das Werk richtet sich an Profis der Musik- und Kreativwirtschaft, aber auch an Wissenschaftler:innen, die sich mit der digitalen Transformation der Musikwirtschaft beschäftigen.

Ich durfte in dem Handbuch Ausführungen zu den Konsequenzen und Auswirkungen der Digitalisierung auf die urheberrechtlich relevante Praxis der Musikwirtschaft machen. Im Bereich der Digitalisierung haben sich nicht nur die Gewohnheiten und die Art des Musikkonsums sowie die Wertschöpfungsketten verändert, sondern wurden auch die Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die rechtlichen Berater im Musikbereich vor neue Herausforderungen gestellt. Die Verletzungen der Rechte von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie der Tonträgerhersteller bis hin zur künstlichen Intelligenz sind nur einige Themen, die im Bereich der Digitalisierung und im Musikbereich erfasst wurden und die in meinem Beitrag beschrieben werden.

Mehr Informationen zum Handbuch gibt es nachfolgend:

Nirvana-Baby reicht Klage ein

Das Cover des Nirvana-Albums „Nevermind“ ist weltbekannt. Es zeigt ein nacktes Baby unter Wasser, das auf einen Angelhaken mit einer daran befestigten Dollarnote zu schwimmt.

Der inzwischen erwachsene Mann hat nunmehr Klage in den USA eingereicht und fordert Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild.

Er behauptet weder er, noch seine Erziehungsberechtigen hätten damals der Verwendung des Bildes zugestimmt. Darüber hinaus behauptet er, dass es sich bei dem Foto um Kinderpornografie handle.

Wie wäre ein solcher Fall in Deutschland zu beurteilen?

Im deutschen Recht ist das Recht am eigenen Bild im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) geregelt.

Es gilt der Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (§ 22 KUG).

Hinsichtlich der Frage wer bei der Abbildung von Kindern die Einwilligung erteilen muss, lassen sich für das deutsche Recht folgende „Leitlinien“ zusammenfassen:

  • Bei Geschäftsunfähigen, also wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist man sich einig, dass die Einwilligung in diesen Fällen ausschließlich von den gesetzlichen Vertretern zu erteilen ist.
  • Bei beschränkt Geschäftsfähigen, also Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, geht man davon aus, dass sofern es die vermögensrechtlichen Komponenten des Rechts am eigenen Bild betrifft, es ebenfalls nur die gesetzlichen Vertreter sind, welche die Einwilligung erteilen können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einwilligung beim Recht am eigenen Bild auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente erhält, so dass auch die Auffassung vertreten wird, dass hier eine Doppelzuständigkeit gegeben ist. Das heißt, dass auch der Minderjährige, sofern er einsichtsfähig ist, seine Einwilligung erteilen muss.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Doppelzuständigkeit bislang offengelassen, sich aber hier gegenüber nicht ablehnend gezeigt (BGH, GRUR 1975, 561 – Nacktaufnahmen; Dreier/Schulze, § 22 KUG Rz. 26).

In Deutschland hätte daher eine Klage, wenn die Veröffentlichung tatsächlich ohne Einwilligung der Eltern erfolgt ist, gute Ausschichten auf Erfolg.

Um hier als Verwerter eines solchen Fotos auf Nummer sicher zu gehen, sollte man sich daher in jedem Fall sowohl von dem Minderjährigen, als auch von den gesetzlichen Vertretern die Einwilligung einholen.

Landesarbeitsgericht Thüringen: Kündigung von Oliver Bornemann durch Insolvenzverwalter unwirksam!

Oliver Bornemann war seit dem 01.05.2018 als Sportdirektor beim FC Rot-Weiß Erfurt e.V. beschäftigt. Unter seiner Regie hat der FC Rot-Weiß Erfurt e.V. die Saison 2018/2019 als Tabellenfünfter abgeschlossen. Nichtsdestotrotz wurde der Arbeitsvertrag von Herrn Bornemann mit Schreiben vom 30.04.2019 durch den Insolvenzverwalter des FC Rot-Weiß Erfurt e.V. gekündigt. Begründet wurde die Kündigung damit, dass der Insolvenzverwalter die Aufgaben des Sportdirektors zukünftig selbst übernehmen wollen würde.

Gegen diese Kündigung hat Oliver Bornemann Kündigungsschutzklage erhoben. Diese hat das Arbeitsgericht Erfurt erstinstanzlich abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat zwischenzeitlich jedoch zurecht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und dazu insbesondere ausgeführt, dass es dem Insolvenzverwalter nicht gelungen ist, darzulegen und zu beweisen, ob und wie er überhaupt Aufgaben eines Sportdirektors übernommen und ausgeführt hat, bzw. wie sich eine mögliche Verteilung der Aufgaben auf andere Mitarbeiter des FC Rot-Weiß Erfurt e.V. auf deren Arbeitsbelastung ausgewirkt hat. Unsere Partnerin, Leonie Frank, Fachanwältin für Arbeitsrecht, hat Herrn Bornemann in beiden Instanzen vertreten. Sie begrüßt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen natürlich, stellt aber auch klar, dass es sich hierbei um einen Etappensieg handelt. Gegen die Entscheidung wurde zwar keine Revision zugelassen. Theoretisch besteht aber die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. In einem Parallelverfahren stehen außerdem weitere Beendigungstagbestände zur Überprüfung des Arbeitsgerichts. Leonie Frank wird Herrn Bornemann selbstverständlich auch im Parallelverfahren begleiten.

Ob Oliver Bornemann wieder an seinen Arbeitsplatz beim FC Rot-Weiß Erfurt e.V. zurückkehrt, ist noch nicht abschließend geklärt.

CRO – Fünf Nummer-eins-Alben in Folge

Cro feiert mit „Trip“ einen Re-Entry in die Offiziellen Deutschen Charts und steht zum fünften Mal ganz oben mit einem seiner Alben. Herzlichen Glückwunsch. Ich freue mich sehr, dass ich den Künstler und sein Label truworks records bei diesem Erfolg unterstützen durfte.

Nationalism vs Globalism: Regional and Transnational Legal Issues Reshaping the Entertainment Industry.

Die International Association of Entertaiment Lawyers (IAEL) hat auch in diesem Jahr wieder ein Handbuch veröffentlicht. Die offizielle Vorstellung erfolgt am 15.7.2021 bei der Digital Midem. Ich freue mich sehr, dass ich auch in diesem Jahr wieder mit zwei Beiträgen („The Amended Audiovisual Media Services Directive“ und „Mandatory Vaccination
for concert visitors?) an einer erfolgreichen Veröffentlichung mitwirken durfte.