Zutritt nur mit Impfung – eine rechtliche Grauzone

Kann ein Konzert – oder Eventveranstalter verlangen, dass der Eventbesucher nur dann Zutritt zum Event erhält, sofern er sich gegen Covid-19 hat impfen lassen? Vertragliche Regelungen in Verträgen bzw. AGB zwischen Veranstaltern und Besuchern führen zu schwierigen Auslegungs- und Abgrenzungsproblemen und jedenfalls solange der gesamten Bevölkerung kein Impfangebot gemacht werden kann, zu einer Art Zwei-Klassen-Gesellschaft, die so nicht gewünscht ist. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, die Veranstalter von der Last zu befreien, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, angreifbare vertragliche Regelung zu treffen. Dabei muss auch die „heilige Kuh“ des Datenschutzes kritisch hinterfragt werden.

1.
Das Covid-19-Virus hat sich seit mehr als einem Jahr in unserem Leben breitgemacht. Unendlich viele Tote und Infizierte weltweit, drastische Auswirkungen auf unsere zwischenmenschlichen Beziehungen, Vereinsamung, nie gekannte Einschränkungen unserer Grundrechte und erhebliche Beeinträchtigungen auch für die Veranstaltungsbranche und Kunstbranche.
Die Veranstalterinnen und Veranstalter weltweit suchen Auswege aus dieser Krise zu finden. Eine Möglichkeit könnte die Impflicht vor Zutritt bei Veranstaltungen sein.
Kann ein Veranstalter einen Impfnachweis zur Zugangsbedingung für den Einlass in seine Veranstaltung machen? Zurzeit sondieren Veranstalter und Dienstleister die Möglichkeiten, Veranstaltungen sicher durchführen zu können – bzw. auch mit möglichst wenigen Beschränkungen. Der Besucher muss nachweisen, dass er nicht infiziert bzw. geimpft ist. Darf ein Veranstalter diesen Nachweis verlangen? Und geht dies mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über das Hausrecht?

2.
Die staatliche Anordnung einer Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsteile oder gar die gesamte Bevölkerung mag aus epidemiologischer Sicht eine sehr effektive Methode der Pandemiebekämpfung sein, aus grundrechtlicher Perspektive ist eine solche Impfpflicht umstritten. In Betracht kommt ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder andere Grundrechte wie z.B. die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Ein aktuelles Beispiel zu Fragen einer Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen ist das Masernschutzgesetz, welches aktuell noch Gegenstand von Verfassungsbeschwerden ist. Im Mai 2020 lehnte das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In der Entscheidung lehnte das Gericht den Antrag nicht als offensichtlich unbegründet ab, kam jedoch zu der Überzeugung, dass dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen den Vorrang gegenüber dem Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, Vorrang einzuräumen ist. Ob diese Entscheidung auf eine Impflicht gegen das Covid-19-Virus übertragen werden kann, ist sicherlich fraglich. Zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich diese Frage allerdings auch noch nicht, da eine allgemeine Pflicht, sich gegen das Covid-19 Virus impfen lassen zu müssen, vom Gesetzgeber nicht geplant ist.

3.
Mangels staatlicher verordneter Impfpflicht stellt sich die Frage, ob der Veranstalter den Nachweis der Impfung als Voraussetzung für den Zugang zu seiner Veranstaltung vertraglich einfordern kann. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der bestehenden Privatautonomie es den Vertragsparteien überlassen ist, was diese in einem Vertrag regeln wollen. Dazu gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will. Dokumentiert wird dieses Recht auch durch das dem Veranstalter zustehende Hausrecht. Das Hausrecht ergibt sich aus §§ 903, 1004 BGB, Im Grundsatz darf der Eigentümer einer Immobilie andere von jeder Einwirkung ausschließen und frei darüber entscheiden, wem er zu welchen Bedingungen den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Ein Hausverbot im ausschließlich privaten Bereich ist daher in aller Regel zulässig.
Eine Einschränkung des Hausrechts hat die Rechtsprechung für Massengeschäfte des täglichen Lebens entwickelt. Grund hierfür ist, dass bei einer Öffnung für den allgemeinen Publikumsverkehr die Annahme besonders naheliegt, es sei unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt.

Abweichungen bedürfen eines sachlichen Grundes. Ein Kunde darf z.B. nicht ohne weiteres am Einkauf im Supermarkt gehindert werden, sondern nur dann, wenn er die Hausordnung nicht einhält oder eines Diebstahls überführt wird.

Entsprechendes gilt für Veranstaltungen. Wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet, dürfen private Veranstalter ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von derartigen Ereignissen auszuschließen. Der Nachweis der Impfung kann grundsätzlich ein sachlicher Anknüpfungspunkt sein, sodass der Ausschluss nicht geimpfter Besucher jedenfalls nicht willkürlich ist. Die Frage, ob der Ausschluss von Nicht-Geimpften von der Teilnahme an der Veranstaltung, diese erheblich in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt, muss dann für jede Veranstaltung gesondert entschieden werden.
Auf einfachgesetzlicher Ebene setzt das AGG weitere Grenzen, an die sich auch private Veranstalter halten müssen. Die Immunität gegen eine bestimmte Krankheit und der Nachweis durch eine Impfung, wird an sich vom AGG nicht erfasst. Was gilt aber, wenn sich Besucher einer Veranstaltung z.B. wegen einer Gegenindikation aufgrund einer Behinderung nicht impfen lassen können und somit vom Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen werden?

Diese Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten, führen jedenfalls solange der gesamten Bevölkerung kein Impfangebot gemacht werden kann, zu einer Art Zwei- Klassen-Gesellschaft, die so nicht gewünscht ist. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers die Veranstalter von der Last zu befreien, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, angreifbare vertragliche Regelung zu treffen. Es muss hier auch angemerkt werden, dass es bei der Frage, ob Veranstaltungen durchgeführt werden können, nicht um das Überleben einiger weniger „Veranstaltungskonzerne“ oder finanziell abgesicherter Künstler geht. Es geht vielmehr auch um alle anderen die auf und hinter der Bühne stehen. Vom Tänzer, Beleuchter, Caterer, bis hin zum Würstchenverkäufer in und vor der Halle. Ein wichtiger Beitrag könnte sein, dass der Gesetzgeber von der „heiligen Kuh“ des Datenschutzes Abstand nimmt und sein Versprechen z.B. die Corona App effektiver zu machen, umsetzt. Es gibt keine Rechtfertigung den Datenschutz über die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentumsrecht zu stellen. Wenn es zeitlich befristet möglich war, z.B. in Baden-Württemberg, die eigenen Wohnung nach 20.00 Uhr nur aus wichtigem Grund zu veranlassen, warum ist es dann nicht zumindest für die Dauer der Pandemie, zulässig, dass Daten der Konzertbesucher nach Einwilligung via Corona-App an die Gesundheitsämter übermittelt werden, mit dem einzigen Zwecke „Kontaktnachverfolgung“ im Falle der Infizierung? Die Veranstaltungsbranche hat gezeigt, dass Sie in der Lage ist, Hygienekonzepte umzusetzen und kreative Lösungen zu finden, um den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern. Es ist an der Zeit, dass die Politik und die Verwaltung sich an diesen kreativen, unternehmerischen Lösungen ein Beispiel nehmen um berechtige Fragen der Bevölkerung zu beantworten. Wieso es z.B. 20.000 Mitarbeitern in den Gesundheitsämtern nicht möglich ist – bei 10.000 neuen Infizierten täglich – eine effektive Kontaktverfolgung durchzuführen.

Mehr auch unter: Zutritt nur mit Impfung? Veranstaltungsbranche braucht klare gesetzliche Regelungen zu Infektions- und Datenschutz – Backstage PRO

Gutscheinlösung für Veranstaltungen

Nach geltendem Recht können Inhaber von Eintrittskarten eine Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder bei Ausfall eines Konzertes aufgrund der Corona Pandemie verlangen.  Werden diese Ansprüche jetzt von allen Besuchern geltend gemacht, wäre die Existenz vieler Veranstalter bedroht. Der Bundestag hat um dies zu verhindern heute beschlossen, dass für alle Tickets die vor dem 8.3.2020 gekauft wurden,  die Veranstalter den Kunden Gutscheine anbieten können, die bis Ende 2021 befristet sind. Werden die Gutscheine nicht eingelöst, muss der Wert erstattet werden.  Der Beschluss ist zu begrüßen, das Dadurch wird eine ausgewogene Regelung im Interesse aller Beteiligten erfolgt ist.

Veranstaltungen und die Gutscheinlösung – die wichtigsten Fragen und Antworten

Die COVID19-Pandemie hat auch weiterhin großen Einfluss auf die Musik- und Veranstaltungsbranche. Dessen ist sich auch die Bundesregierung bewusst und hat heute einen Gesetzesvorschlag im Bundestag debattiert, der die Folgen der Pandemie für Veranstalter von Musik-, Sport, Kultur- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abmildern soll.

Primäres Ziel des Formulierungsvorschlags für die Anpassung des § 240 EGBGB durch einen neuen § 5 ist hierbei, den Liquiditätsabfluss, der durch die die Rückgabe von Tickets bei den Veranstaltern erfolgt, zu verhindern und die Folgen für die Veranstaltungsindustrie abzumildern.

Wir haben uns den Formulierungsvorschlag angesehen und wollen mit einem kleinen „FAQ“ dazu beitragen, dass Veranstalter von Freizeitveranstaltungen eine erste Orientierung im Paragraphendschungel erhalten.

  • Was ist Inhalt der debattierten Gesetzesänderung?

Fällt eine Veranstaltung auf Grund der Pandemie aus, dann ist es aktuell so, dass ein Fall der beiderseitigen Unmöglichkeit vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der Veranstalter den Teilnehmern der Veranstaltung den Eintrittspreis, den sie im Regelfall bereits bezahlt haben, zurückerstatten muss.

Hier setzt der Gesetzesvorschlag an und erlaubt es den Veranstaltern nunmehr, anstatt der Erstattung des Eintrittspreises dem Teilnehmer einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises zu übergeben (sog. „Gutscheinlösung“).

Selbiges gilt auch für Betreiber von Freizeiteinrichtungen im Rahmen der bereits verkauften Monats- und Jahreskarten (bspw. Museen, Tierparks, Schwimmbäder, Freizeitparks).

  • Gilt die Gutscheinlösung für alle geschlossenen Verträge?

Nein, hier gibt es eine Einschränkung! Die Gutscheinlösung gilt nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 – also vor dem Bekanntwerden des Ausmaßes der Pandemie – geschlossen wurden.

  • Gibt es Ausnahmen von der Gutscheinlösung oder müssen alle Teilnehmer der Freizeitveranstaltung diesen annehmen?

Grundsätzlich ist es so, dass wenn der Veranstalter sich für die Gutscheinlösung entscheidet, die Teilnehmer keine andere Wahl mehr haben, als diesen zu akzeptieren. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen, damit durch die Lösung keine unbilligen Härten entstehen:

  • Eine Auszahlung hat dann zu erfolgen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für den Teilnehmer der Veranstaltung auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist;
  • Daneben hat eine Auszahlung zu erfolgen, wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wurde.

Der erste Fall ist insbesondere für die Fälle, in denen der Besuch eines Nachholtermins oder einer anderen Veranstaltung für den Teilnehmer mit hohen Extrakosten verbunden wäre (man denkt z.B. an Veranstaltungen im Rahmen einer geplanten Urlaubsreise etc.) oder diese ihre wichtigen Lebenshaltungskosten ohne die Auszahlung nicht bestreiten kann.

  • Wann kann der Teilnehmer sein Geld nach diesen Ausnahmen zurückfordern?

Im Falle der ersten Ausnahme – also der besonderen Umstände – kann der Teilnehmer seine Ansprüche sofort geltend machen, sobald/sofern die Umstände vorliegen.

In letzterem Fall, dass der Gutschein nicht eingelöst wurde, ist dies nach dem 31. Dezember 2020 möglich.

  • Muss ich als Veranstalter den Gutschein von mir aus anbieten?

Nein, verpflichtet sind Sie als Veranstalter nicht, sondern es liegt in Ihrem freien Ermessen. Tun sie es jedoch nicht, dann sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Eintrittspreis zurückzuerstatten. In vielen Fällen wird sich also der Gutschein anbieten.

  • Wenn ich mich für den Gutschein entscheide, muss ich ihn dann sofort ausstellen?

Nein, das müssen Sie grundsätzlich nicht. Einen Gutschein müssen Sie nur auf Anforderung des Teilnehmers ausstellen. Oftmals bietet es sich jedoch an, um eine gute Beziehung zum Kunden zu erhalten.

  • Ich habe bereits Erstattungen vorgenommen, würde aber die Ausstellung von Gutscheinen bevorzugen. Geht das noch?

Nein, wenn bereits Geld geflossen ist, dann ist eine Rückforderung durch den Veranstalter nicht mehr möglich. Ob darüber hinaus eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden gefunden werden kann, ist aber nicht ausgeschlossen.

  • Wie bemisst sich die Höhe des auszustellenden Gutscheins? Was muss ich alles erstatten und wer trägt die Kosten für die Übergabe?

Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

  • Muss der Gutschein einen gewissen Mindestinhalt haben?

Ja, aus dem Gutschein muss deutlich werden, dass er auf Grund der COVID19-Pandemie erteilt wurde und dass in den Ausnahmefällen, die oben genannt sind, eine Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangt werden kann.

Hierbei ist noch zu beachten, dass sich diese FAQ auf den Formulierungsvorschlag der Bundesregierung stützt. Das Gesetz ist so noch nicht verabschiedet und wird im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens sicherlich noch Änderungen und Ergänzungen erfahren. 

Nichtsdestotrotz sind die Fragestellungen in diesem Bereich vielfältig und auch viele Probleme vorprogrammiert, die die gesetzliche Regelung so zurzeit noch nicht abdeckt. Um hier möglichst frühzeitig eine rechtlich gesicherte, durchdachte und am Ende vom Kunden akzeptierte Strategie zu entwickeln, empfiehlt es sich frühzeitig rechtlichen Rat zu suchen, und diese Probleme von Anfang an im Blick zu haben und proaktiv anzugehen.

Wann liegt eine Großveranstaltung vor?

 Großveranstaltungen sollen bis zum 31. August grundsätzlich untersagt werden. Die Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) haben sich heute hierauf verständigt. Für alle Veranstalter stellt sich nun die Frage wann liegt eine Großveranstaltung vor? Die Ausgestaltung dieses Verbotes, soll durch die Bundesländer erfolgen. Es wird daher spannend sein zu beobachten, wie die Länder morgen oder in den nächsten Tagen in ihren Verordnungen diesen Punkt umsetzten. Sollte eine Veranstaltung vom Verbot erfasst sein, empfiehlt es sich für den Veranstalter unverzüglich den Versicherer über die Absage der Veranstaltung zu informieren. Den Veranstalter triff insoweit eine Obliegenheit. Informiert er den Versicherer nicht unverzüglich droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Entgegen anders lautender Gerüchte ist es nicht so, dass es grundsätzlich keinen Versicherungsschutz im Falle der Pandemie gibt. Dies ist in den Versicherungsbedingungen unterschiedlich geregelt. Ein Blick in diese lohnt sich daher in jedem Fall.

Corona – Veranstaltungen – Checkliste

Das Corona Virus beherrscht weiterhin die Medienlandschaft auf der ganzen Welt. Veranstaltungen und Konzerte werden abgesagt. Kunst, Kultur und Musik wird wenn dann nur noch im privaten Bereich vorgenommen.

Mit den gravierenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ergeben sich vielfältige rechtliche Fragen für Veranstalter, Theater etc. im Verhältnis zu Gästen, Musikern, Künstlern, Mitarbeitern & und generell allen Beteiligten. Da es hier teilweise um Existenzen und Lebensgrundlagen geht, ist oft besonderes Fingerspitzengefühl von Nöten. Der folgende Beitrag soll in gewisser Weise als Checkliste dienen, die eine Grundorientierung über die grundsätzlich bestehenden Rechte der Beteiligten geben soll, anhand derer eine individuelle Lösung gefunden werden kann.

Über allem steht der geltende gesetzliche Grundsatz: „Ohne Leistung keine Gegenleistung“! Von diesem Grundsatz ist in der Betrachtung immer auszugehen und zu überprüfen, ob es hiervon Abweichungen oder ähnliches gibt, wenn die Veranstaltung auf Grund der Corona Pandemie durch ein behördliches Verbot abgesagt wird.

1.       Vertragliche Beziehung zwischen Ausrichter/Veranstalter etc. und Besucher ?

·         Ist die Gegenleistung (meist Zahlung des Eintrittspreise) bereits erfolgt ?

o   Ja: Rückzahlungverpflichtung!

o   Nein: Kein Anspruch auf Zahlung

·         Gibt es abweichende Regelungen im Vertrag (AGB/Individualvertrgalich)?

o   Ja: Sind diese wirksam?

§  Ja: Die vertraglichen Regelungen gelten

§  Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

o   Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

2.       Vertragliche Beziehungen zwischen Veranstalter/ausrichter/Theater etc. mit beschäftigten Arbeitnehmern?

Für Arbeitnehmer gibt es erhebliche Abweichungen vom Grundsatz „ohne Leistung keine Gegenleistung“. Dies basiert auf dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko, das an § 615 angeknüpft wird.

Das bedeutet, dass es dann ausnahmsweise auch Leistung ohne Gegenleistung geben kann. Zu beachten ist, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer vollständig unmöglich ist. Ein Künstler an einem Theater kann bspw. auch noch Proben, wenn nur Aufführungen abgesagt werden.

·         Kann der Arbeitnehmer noch Arbeitsleistungen erbringen nach dem behördliche Verbot (Proben oder andere Tätigkeiten?)

o   Ja: Es liegt keine Unmöglichkeit vor. Das Betriebsrisiko hat sich verwirklicht, der Arbeitnehmer ist weiter zu bezahlen (ggf. Kurzarbeit mgl. Siehe unten)

o   Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

·         Gibt es Vereinbarungen zu Kurzarbeit im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag?

o   Ja: Kurzarbeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Prüfen!

o   Nein: Individuelle Vereinbarung möglich. Prüfen!

3.       Vertragliche Beziehungen zwischen Veranstalter/Theather etc. und selbstständigen Mitarbeitern?

Hier gilt in der Regel der gesetzliche Grundfall. Eine Einzelfallprüfung ist aber in jedem Fall notwendig, da eine Beurteilung immer vom vereinbarten Umfang der Tätigkeit abhängt. Dies gilt dann auch für die Rückforderung von eventuellen Vorschüssen etc.  

Ein kurzer Überblick mehr nicht. Die rechtlichen Fallstricke sind mannigfaltig und sollten in jedem Einzelfall noch einmal durch juristische Expertise geprüft werden, um kostspielige Verfahren zu vermeiden. Es empfiehlt sich auch immer frühzeitig, offen mit den Betroffenen zu kommunizieren um gemeinsame Lösungsansätze zu erörtern, denn am Ende des Tages sind alle aufeinander angewiesen.

Soforthilfe für Künstler und Kulturschaffende

Aufgrund des Corona-Virus haben die Bundesregierung und der Bundestag diverse Hilfs- und Unterstützungsangebot verabschiedet. Um insbesondere im Veranstaltungs- und Musikbereich tätigen einen Überblick zu geben, haben wir folgende Zusammenfassung erstellt:

  1. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Der Bundestag hat Veränderungen, die zum 01.04.2020 in Kraft treten, beschlossen.
  • Statt bisher 30 % müssen künftig nur noch 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsauswahl betroffen sein,
  • Auf den Abbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise verzichtet,
  • Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten,
  • Sozialversicherungsbeiträge werden von der Agentur für Arbeit übernommen.
  • Um die Liquidtät von Unternehmen zu sichern, hat der Bund steuerliche Erleichterungen beschlossen. Sie gelten insbesondere auch für Freiberufler.

Dazu gehören insbesondere:

  • erleichterte Gewährung von Steuerstundungen,
  • Anpassung der Steuervorauszahlung,
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge,
  • Steuerentgegenkommen.
  • Neben den o.g. steuerlichen Verbesserungen wird auch ein leichterer Zugang zu den Überbrückungskrediten verschafft. Im Mittelpunkt steht dabei die Kredithilfe der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Dabei bietet die KFW insbesondere einen sogenannten RP-Gründerkredit universell an. Er beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 % der Betriebsmittelkosten bis maximal 200.000.000,00 €.

Weiterführende Informationen sind auch bei Backtagepro zu finden. Ferner hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Baden-Württemberg ein Soforthilfeprogramm für Künstler und Kulturschaffende verabschiedet.

Corona Verordnung Baden-Württemberg – Teil 2

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am 17.3. die bisherige Verordnung (Corona-VO) vom 16.3. außer Kraft gesetzt und festgehalten, dass die neue Verordnung einen Tag nach Verkündung in Kraft tritt. Interessant ist, aus Sicht der Veranstalter, dass nunmehr Veranstaltungen unabhängig von der Anzahl der Besucher untersagt sind (bisher ab 100 Besucher). Der Betrieb von Kultureinrichtungen wurde jetzt bis zum 19.4.2020 untersagt. Es bleibt abzuwarten, ob nach den Verschärfungen gestern es noch zu weiteren Maßnahmen kommen wird.

Arbeitsrecht und Corona

Aus gegebenem Anlass und aufgrund zahlreicher entsprechender Anfragen hat sich unsere Partnerin Leonie Frank (Fachanwältin für Arbeitsrecht) entschieden,  eine kurze Übersicht zu den verschiedenen komplexen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Corona-Virus zur Verfügung zu stellen.  Die Ausführungen von Frau Frank füge ich Ihnen im Folgenden bei. Bei Fragen können Sie jederzeit mit Frau Frank Kontakt aufnehmen .

„Die gravierenden Folgen durch den Wegfall von Arbeitskräften oder mangelndem Beschäftigungsbedarf treffen zwischenzeitlich nahezu alle Unternehmen, wobei es verschiedene Branchen natürlich besonders hart trifft. Im Profifußball muss mit Geisterspielen und einer Aussetzung des Spielbetriebes umgegangen werden, den Hotel-und Gaststättenbetrieben fehlen die Gäste. Die Liste der betroffenen Branchen kann noch lange fortgesetzt werden.

Arbeitsrechtlich betrachtet stellen sich derzeit jedenfalls hauptsächlich folgende Problemkonstellationen:

Die beiden (letztlich ähnlich gelagerten) Hauptproblemstellungen in diesem Zusammenhang dürften zum einen der reduzierte Beschäftigungsbedarf der Mitarbeiter aufgrund von Geisterspielen, Produktionsstillstand, ausbleibenden Kunden o.ä., sowie die Frage sein, ob man beispielsweise Corona-verdächtige Mitarbeiter oder solche Mitarbeiter, die aus Risikogebieten zurückreisen, von der Arbeit freistellen darf. Weiter stellt sich die Frage, wie Mitarbeiter zu vergüten sind, die wegen Kindergarten- und Schulschließungen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können.

  1. Hinsichtlich des reduzierten Beschäftigungsbedarfs ergeben sich verschiedene Möglichkeiten.
    Grundsätzlich wäre es denkbar, gegenüber den Mitarbeitern die Inanspruchnahme von Urlaub anzuordnen. Das ist jedoch keineswegs ohne weiteres möglich. Insbesondere, wenn es bereits einen Urlaubsplan gibt und Mitarbeiter bereits Urlaubswünsche geäußert haben, ist die einseitige Anordnung von Urlaub quasi unmöglich. Selbst für den Fall, dass hier bislang keine Wünsche geäußert wurden, müsste man den Arbeitnehmer zunächst nach seinen Wünschen zur Urlaubslage befragen. Das ist ja alles hier nicht zielführend.

Insofern gibt es nur die Möglichkeit, den Urlaub einseitig anzuordnen und zu hoffen, dass der Mitarbeiter den Urlaub dann auch antritt und sich nicht gegen die einseitige Urlaubserteilung zur Wehr setzt.

Sofern dies der Fall ist, werden Urlaubsansprüche dann tatsächlich auch verbraucht. Ansonsten eben nicht.

Besonders geeignet ist hierfür möglicher Resturlaub, da das Bundesarbeitsgericht in einer seiner aktuellsten Entscheidungen hierzu ja quasi selbst ausführt, dass der Mitarbeiter konkret dazu aufgefordert werden muss, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen, um einen Verfall zum Jahresende hinzubekommen.

Natürlich sind damit keine Fälle gemeint, in denen im März eine sofortige Urlaubsnahme angeordnet wird.

Nichtsdestotrotz könnte man hier gegenüber den einzelnen Mitarbeitern wahrscheinlich etwas besser argumentieren, wenn man sie auf die neue Rechtslage hinweisen und erläutern würde, dass der Resturlaub ohnehin kurzfristig genommen werden muss, da er ansonsten verfällt. Auch eine Anordnung von Betriebsferien ist grundsätzlich denkbar. Diese Möglichkeit müsste aber zum einen bereits arbeitsvertraglich angelegt sein, zum anderen dürfte es an den erforderlichen Ankündigungsfristen fehlen, um eine wirksame Anordnung zu bewerkstelligen.

  • Besser geeignet wäre grundsätzlich die Anordnung von Überstundenabbau. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass Überstunden in ausreichendem Umfang aufgebaut wurden.
  • Grundsätzlich könnte man mit Mitarbeitern auch die vorläufige Reduzierung deren Arbeitszeit vereinbaren. Logischerweise geht das aber nur mit dem Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters, weshalb man hier sicherlich nicht weit kommt.
  • Eine weitere Alternative wäre die Anordnung von Kurzarbeit.

Hier hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass die Hürden von Bezug von Kurzarbeitergeld wohl von April bis Ende 2020 gesenkt werden sollen.

So soll die Bundesagentur für Arbeit nicht nur 60 % des ausgefallenen Nettolohns eines Kurzarbeiters, sondern auch die gesamten Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstatten.

Weiter sollen Betriebe schon dann Kurzarbeitergeld nutzen können, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste hier 1/3 aller Mitarbeiter betroffen sein.

Der Gesetzesentwurf soll im April in Kraft treten. Sofern die Einführung von Kurzarbeit geplant ist, kann und soll aber in jedem Fall bereits jetzt ein entsprechender Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Hierbei ist aber zu beachten, dass für die Einführung von Kurzarbeit eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit muss arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages geregelt sein. Auch eine nachträgliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern ist noch möglich. Auch hier sind Sie dann aber auf die Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters angewiesen.
2. Auch die Frage, ob Corona-Verdachtsfälle oder Rückkehrer aus Krisengebieten freigestellt werden können, ist nicht ohne weiteres zu beantworten.

Eine entgeltliche Freistellung dürfte in solchen Fällen sicherlich möglich sein.

Für eine unentgeltliche Freistellung dürfte es bislang noch an der Grundlage fehlen.

Eine solche wäre allenfalls dann denkbar, wenn arbeitsvertraglich die Regelungen des § 616 BGB abbedungen wären und man sich erfolgreich darauf berufen würde, dass der Mitarbeiter durch eine mögliche Erkrankung und die dadurch potenziell bestehende Gefahr aufgrund höherer Gewalt an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert war.

Ob man mit dieser Argumentation am Ende des Tages durchkommt, ist fraglich.

In Fällen, in denen das Gesundheitsministerium Quarantäne anordnet, werden die Entgeltkosten jedenfalls von der Bundesregierung übernommen.
3. Mitarbeiter, die wegen Schul-und Kindergartenschließungen nicht zur Arbeit kommen können, müssen zunächst prüfen, ob anderweitige Betreuungsmöglichkeiten bestehen und das Kind überhaupt betreuungsbedürftig ist. Sofern keine andere Möglichkeit besteht, als der Arbeit fernzubleiben, haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, für wenige Tage zuhause zu bleiben. Das Entgelt muss für diese Zeit fortgezahlt werden, sofern § 616 BGB nicht abbedungen ist. Nach Ablauf dieser Zeit (wohl ca. 5 Tage) müssen die Mitarbeiter Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen, gegebenenfalls sogar unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung auch hier Übergangsregelungen erlässt, falls es zu flächendeckenden und längerfristigen Schließungen kommt.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen groben Überblick über die aktuelle Problemstellung und mögliche Lösungen verschaffen. „

Veranstaltungen und Corona

Seit einigen Wochen beherrscht Coronavirus die täglichen Schlagzeilen in der deutschen aber auch internationalen Presselandschaft. Durch die steigenden Zahlen an Infizierten auch in Deutschland ergeben sich auch immer mehr rechtliche Fragen in Bezug auf Großveranstaltungen (Messen, Konzerte, Sportveranstaltungen etc.) und deren Durchführung. Nachdem die schweizer Behörden bereits im Februar ein Verbot für Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern erlassen hat, werden auch in Deutschland immer mehr Veranstaltungen abgesagt.

Der nachfolgende Beitrag soll eine erste Orientierung hierfür bieten und nimmt insbesondere die haftungsrechtlichen Risiken einer Absage in den Blick.

I. Grundlagen und Ausnahmen

Grundsätzlich setzt sich jeder Veranstalter, der eine geplante Veranstaltung absagt dem Risiko aus, von den Teilnehmern – seien es Gäste mit Tickets, Aussteller oder Messebauer – auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.

Entscheidend ist dann aus welchem Grund das Event abgesagt wurde und ob dieser Grund „selbst verschuldet“ wurde. Liegt ein solches Verschulden vor, ist eine Haftung des absagenden Veranstalters im Regelfall gegeben.

Anders ist dies, sobald es sich um einen Fall „höherer Gewalt“ handelt, denn dann liegt  kein Verschulden vor, sodass eine Haftung in der Regel ausgeschlossen sein dürfte. Doch was versteht man hierunter?

Die Rechtsprechung definiert „höhere Gewalt“ als ein von außen kommendes (außerhalb des Betriebskreises), nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Diese allgemeingültige Definition wird im Rahmen von Veranstaltungen von der Rechtsprechung einem sehr strengen Maßstab unterworfen, da es grundsätzlich Aufgabe des Veranstalters ist, gerade auch für den unwahrscheinlichen Katastrophenfall vorzusorgen.

Das hat zur Folge, dass nicht jede Schlechtwetterkatastrophe direkt ein Fall „höherer Gewalt“ ist.

Unstreitig liegt aber ein Fall „höherer Gewalt“ vor, bei einem Vulkanausbruch, der verhindert, dass der Künstler zum Veranstaltungsort kommt, ein Erdbeben, Krieg oder ein Terroranschlag. Wichtig ist aber immer, dass die Veranstaltung hiervon direkt betroffen ist, es reicht also nicht aus, dass irgendwo auf der Welt gerade ein Krieg stattfindet.

II. Quo vadis Corona ?

Wie sieht es nun mit dem aktuellen Thema Coronavirus und -infektion aus? Ist dies ein Fall „höherer Gewalt“ so wie ihn die Rechtsprechung definiert?

Der Ausbruch von Coronainfektionen allein und die damit einhergehende rein präventive Absage, dürfte nach den strengen Maßstäben der Rechtsprechung noch nicht ausreichen, um einen Fall „höherer Gewalt“ anzunehmen und basierend hierauf ein Verschulden auszuschließen. Zwar stellt dies grundsätzlich ein lobenswertes Ziel des Veranstalters dar, würde auf der anderen Seite aber auch das Risiko der Beteiligten der Veranstaltung bei einer kurzfristigen Absage über Gebühr erhöhen.

Unzweifelhaft von „höherer Gewalt“ kann allerdings dann ausgegangen werden, wenn ein behördliches Veranstaltungsverbot (bspw. Erklärung des Gesundheitsnotstandes) vorliegt. Dies kann sowohl in den Fällen angenommen werden, in denen dies bundesweit angeordnet wird als auch wenn die örtlich zuständige Behörde die Veranstaltung untersagt, denn diesen Anordnungen ist zwingend Folge zu leisten.

III. Fazit

Die Beurteilung ob eine geplante Veranstaltung ohne entsprechende Haftungsrisiken abgesagt werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Das entscheidende Stichwort ist hierbei „höherer Gewalt“. Liegt diese vor kann die Veranstaltung abgesagt werden, ohne dass Schadenersatzforderungen auf den Veranstalter zukommen können. Losgelöst hiervon ist allerdings die Frage zu beantworten, ob die Besucher der abgesagten Veranstaltung einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten haben.

In jedem Fall empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation mit den Beteiligten insbesondere auch Versicherungen, um auch gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht ergibt sich so die Möglichkeit die Veranstaltung zu verschieben oder anderweitig durchzuführen.