Verlegerbeteiligung: Auswirkungen des Urteils des Kammergerichts Berlin

Wie bereits mitgeteilt, hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 14.11.2016 – AZ: 24 U 96/14) festgestellt, dass die GEMA gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2012 nicht berechtigt ist, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen. Die genauen Auswirkungen des Urteils sind immer noch nicht ganz vorhersehbar. Im Anschluss an das Urteil des Kammergerichts Berlin hat der Bundestag und auch der Bundesrat die Novelle des Urhebervertragsrechts und den Neuregelungen des VGG zur Verlegerbeteiligung zugestimmt.

Die Gema teilt in diesem Zusammenhang auf ihrer Website (www.gema.de) mit, dass für zukünftige Ausschüttungen diesbezüglich gelten soll, dass eine Ausschüttung an Verleger auf Nutzungsrechte wieder auf Grundlage des Verteilungsplans der GEMA möglich ist, sofern ein wirksamer Verlagsvertrag besteht. Für die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen regelt § 27 a VGG, dass der Urheber nach Veröffentlichung des Werkes oder bei der Werkanmeldung ausdrücklich der Beteiligung des Verlegers zustimmen muss.

Für die Vergangenheit gilt, gemäß dem Informationsschreiben der GEMA, dass der Verleger die seit Juli 2012 enthaltenen Ausschüttungen nur behalten darf, wenn der Urheber dies bestätigt. Bestätigt dies der Urheber nicht, ist die Zahlung nach Auskunft der GEMA grundsätzlich rückabzuwickeln. Das genauere Prozedere wurde von der GEMA jedoch noch nicht mitgeteilt.

Was eine solche Rückabwicklung im Innenverhältnis zwischen Autor und Verleger dann zur Folge hat, lässt sich ebenfalls noch nicht genau vorhersagen. Gegebenenfalls ist hier über eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu sprechen.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass eine Rechtssicherheit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gegeben ist.

Erfolg vor dem Bundesgericht des DFB

In der mündlichen Verhandlung  vor dem Bundesgericht des DFB wurde gestern die Sperre von Tim Kister (SV Sandhausen) von sechs Meisterschaftsspielen auf drei Spiele reduziert.

Das Bundesgericht schloss sich damit nicht der Einschätzung des DFB-Sportgerichts an sondern folgte  der Rechtsauffassung von Dr. Rain.  Dieser vertrat die Auffassung, dass alle Umstände zusammen genommen zu der Einschätzung eines leichteren Falls einer Tätlichkeit gegen den Gegner führen. Der Spieler wollte seinen Gegenspieler lediglich zum Stolpern bringen, um einen Gegenangriff zu verhindern. Letztlich traf er ihn stärker als gewollt, weshalb eine Tätlichkeit vorliegt. Die Tatsache des Fouls und der folgerichtigen Roten Karten sind unbestritten, aber es lag weder eine Böswilligkeit des Spielers Kister vor, noch zog das Foul eine Verletzung nach sich., weshalb die Speere zu reduzieren war.