Muss man auch den Google Cache nach Abgabe einer Unterlassungserklärung löschen lassen?

Wer eine Homepage ins Netz stellt und diese von Google erfassen lässt, muss damit leben, dass Google in seinen Speicher (Cache) sogenannte Abbilder der Seite speichert. Dies oftmals auch über längere Zeit in regelmäßigen Abständen. Nun stellt sich die Frage, ob man auch diesen Cache bei Google löschen lassen muss, sofern man eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, bestimmte Inhalte nicht mehr zum Abruf bereit zu halten oder zu verwenden. Nein, sagen die Richter des LG Halle in einem aktuellen Fall. Eine allgemeine Pflicht existiere nicht, im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch den Google Cache löschen zu lassen (LG Halle, Urteil vom 31.05.2012 – Az.: 4 O 883/11).

Im vorliegenden Fall hatte sich die Beklagte dazu verpflichtet, auf ihrer Internetseite nicht mehr mit bestimmten Stichwörtern (Meta-Tags) zu arbeiten. Deshalb ließ sie die entsprechenden Keywords komplett von der Seite verschwinden. Im Google Cache hingegen war die Seite immer noch wie ursprünglich vorzufinden.

Die Unterlassungsgläubigerin sah hierdurch die Vertragsstrafe verwirkt und verlangte die Zahlung einer Summe in Höhe von 5.100,00 Euro.

Zu Unrecht wie die Richter des LG Halle nun entschieden.

Bei dem Google Archiv handle es sich nur um eine Abbildung der streitgegenständlichen Seite zum Zeitpunkt vor Abgabe der Erklärung. Deshalb liege hier kein Verschulden vor, sofern man diese Inhalte nicht löschen lasse.

Es existiere obendrein auch keine grundsätzliche Pflicht, nach Abgabe einer solchen Erklärung Google um Löschung zu bitten. Die Vertragsstrafe wäre nur dann verwirkt, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden wäre.

Doch Vorsicht: Nicht alle Gerichte vertraten in der Vergangenheit diese Auffassung. Das LG Hamburg z.B. sah die Sache anders (302 O 743/05). Auch das Kammergericht sah eine Pflicht zur Löschung (9 U 27/09), zudem das Landgericht Saarbrücken (9 O 258/08) sowie das LG Frankfurt a.M. (3-08 O 136/11).

Begründet wurde das in der Regel damit, dass es im Rahmen des § 890 ZPO dazu gehöre, von einem Unterlassungsschuldner zu fordern, eben nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann und könnte, sondern auch alles von ihm zu verlangen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu zähle eben auch und gerade die Einwirkung auf Dritte, wie in dem Fall Google.

Über Minderjährige darf nicht einfach so berichtet werden

Diese Woche hat der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) darüber entschieden, wann über Minderjährige – die keine Personen des öffentlichen Lebens sind – berichtet werden darf und wann solche Personen besonderen Schutz gegenüber der Presse genießen. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass über einen Minderjährigen auch dann nicht identifizierend berichtet werden darf, wenn der Sachverhalt von allgemeinem Interesse ist (EGMR: Az.: 1593/06).

Bei derartigen Berichterstattung gilt es ständig, das Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen gegen die Pressefreiheit abzuwägen. Eben diese Persönlichkeitsrechte haben die Richter des EGMR diese Woche gestärkt.

Über Minderjährige darf grundsätzlich nicht einfach so identifizierend berichtet werden, auch wenn der Grund der Berichterstattung bzw. das Geschehene dahinter von öffentlichem Interesse ist. Eine Ausnahme gibt es möglicherweise nur dann, wenn es sich bei dem Minderjährigen ohnehin um eine Person der Zeitgeschichte bzw. um eine Person handelt, die gezielt die Öffentlichkeit in der Vergangenheit gesucht hat.

Im vorliegenden Verfahren ging es wohl darum, dass Medien über einen Sorgerechtsstreit berichtet hatten. Dabei veröffentlichten sie auch Fotos, auf denen der Minderjährige mit schmerzverzerrtem Gesicht gezeigt wurde.

Wie lange dürfen Firmen-Festplatten von der Polizei eigentlich beschlagnahmt werden?

Darüber hatte im Rahmen eines laufenden Verfahrens das Amtsgericht in Reutlingen zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass dies zeitlich nur sehr begrenzt erlaubt ist. Nämlich nach Auffassung des zuständigen Richters nur maximal drei Tage lang.

Aufgrund von Ermittlungen gegen einen Dritten wurden auch Festplatten bei dem zuständigen Provider beschlagnahmt. Bis dahin gängige Ermittlungspraxis. Logischerweise befanden sich auf diesen Festplatten nicht nur Daten des Beschuldigten sondern auch von weiteren Kunden. Aufgrund der Polizei-Aktion lag der Dienst danach zunächst brach.

Das AG Reutlingen hat nun durch den Ermittlungsrichter entschieden, dass diese Platten höchstens für drei Tage beschlagnahmt werden dürfen und nicht länger, da die Aktion erheblich in die Rechte Dritter (hier: des Providers) eingreift und ansonsten nicht mehr verhältnismäßig wäre.

Ebenso könnten die Platten direkt vor Ort von der Polizei kopiert werden, was ein Mitnehmen derselben ohnehin überflüssig machen würde. Allerdings betonen die Richter, dass nichts anderes gelte, wenn der Provider fahrlässig keine Sicherheitskopien angefertigt habe. Das heißt, dass dann der komplette Dienst tatsächlich für drei Tage lang brach liegen könnte.

LG Heidelberg: Mitarbeiter über XING abwerben kann wettbewerbswidrig sein

Wer neue Mitarbeiter über XING sucht bzw. sie von einem anderen Unternehmen abwerben will, kann wettbewerbswidrig handeln. Das hat nun das Landgericht Heidelberg im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden. Vor allem dann, wenn man den aktuellen Arbeitgeber dabei auch noch schlecht redet (LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012 . Az.: 1 S 58/11).

Grundsätzlich ist es zwar erlaubt, dass man Mitarbeiter eines anderen Unternehmens abwirbt – auch über entsprechende Businessnetzwerke wie im vorliegenden Fall XING. Nicht jedoch wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen. Solche Umstände können dann gegeben sein, wenn man den aktuellen Arbeitgeber dabei schlecht redet. Im vorliegenden Verfahren wurden dabei Formulierungen wie

„Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“

verwendet, was man tunlichst unterlassen sollte.

Wann ein Abwerben zulässig ist und worauf zu achten ist, kann jedoch zuverlässig nur im Einzelfall beurteilt werden.

AG Stuttgart: Im Internet ersteigerte Domina-Dienstleistung kann nicht widerrufen werden

Dass Gerichte wirklich die unterschiedlichsten Fälle zu entscheiden haben, zeigt sich an einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Stuttgart. Darin stellt ein Richter fest, dass eine online ersteigerte Domina-Sex-Dienstleistung nicht fernabsatzrechtlich widerrufen werden kann, denn es handle sich dabei um eine „Dienstleistung aus dem Bereich der Freizeit-Gestaltung“ (AG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2012 – Az.: 50 C 6193/11).

Auf einer Online-Plattform hatte der Kläger eine sexuelle Dienstleistung ersteigert – konkreter gesagt:  Domina-Dienstleistungen. Später dann hat er dieses Geschäft widerrufen und verwies auf sein Widerrufsrecht nach fernabsatzrechtlichem Standard.

Und tatsächlich zog der Kläger mit dieser Sache auch vor Gericht. Allerdings zu Unrecht wie ein Stuttgarter Richter nun urteilte.

Es bestehe hier kein entsprechendes Widerrufsrecht, denn es handle sich um Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung. Und diese seien eben gem. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vom Fernabsatzrecht ausgenommen.

Mehr dazu auch in der FAZ…

Pro7 zahlt 75.000 EUR Werbeabschöpfung wegen Stefan Raabs „Bimmel Bingo“

Die Länder dürfen in ihren Landesmediengesetzen vorsehen, dass private Fernsehsender an die Landesmedienanstalt Werbeeinnahmen abführen müssen, die sie für Sendungen vereinnahmt haben, die die Landesmedienanstalt als rechtswidrig beanstandet (hier: Stefan Raabs „Bimmel Bingo“). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin betreibt den Fernsehsender ProSieben, der in seinem Programm die Sendereihe „TV total“ ausstrahlt. Innerhalb dieser Sendungen gab es Beiträge mit dem Titel „Bimmel-Bingo“. Dabei klingelte ein Kamerateam unangekündigt nachts an Wohnungstüren, um deren Bewohner zu wecken und sie dadurch zur Mitwirkung an der Sendung zu bewegen, dass ihnen für drastisch ihre Verärgerung ausdrückende „Begrüßungssätze“ ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild mit dem Familiennamen und später die mit Namen angesprochenen Bewohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Sendebeiträgen war durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit der Polizei deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand. Unter anderem diese beiden Beiträge hat die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg auf der Grundlage einer Vorschrift des Medienstaatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg beanstandet, weil sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzt hätten sowie das Wachklingeln und die Störung der Nachtruhe geeignet gewesen seien, die körperliche Unversehrtheit sowie das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zufügung erheblicher Schäden zu beeinträchtigen. Zugleich hat die beklagte Medienanstalt die Klägerin aufgefordert mitzuteilen, welche Werbeeinnahmen sie im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen erzielt habe. Nach fruchtlosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist hat die beklagte Medienanstalt die Werbeeinnahmen auf 75 000 € geschätzt und deren Abführung an die Medienanstalt verlangt. Die Klägerin hat nach Teilrücknahme ihrer Klage sich nur noch gegen das Verlangen nach Auskunft und Abführung der geschätzten Werbeeinnahmen gewandt, hingegen nicht mehr gegen die Beanstandung der Sendebeiträge. Nachdem die Klage gegen die Abschöpfung der Werbeeinnahmen bei dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die noch anhängige Klage im Berufungsverfahren insgesamt abgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die hier einschlägige Vorschrift des Medienstaatsvertrages über die Abschöpfung von Werbeeinnahmen aus einer als rechtswidrig beanstandeten Sendung mit Bundesrecht, insbesondere dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Länder besitzen die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer derartigen Regelung. Sie gehört nicht zur Regelungsmaterie des Strafrechts. Für sie besitzt allerdings der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Von ihr hat er mit dem Strafgesetzbuch auch durch den Erlass von Vorschriften Gebrauch gemacht, die den Verfall von Vermögenswerten vorsehen, die aus einer Straftat erlangt sind. Die Beanstandung einer Fernsehsendung durch die Medienanstalt und als deren Folge die Abschöpfung der Werbeeinnahmen knüpfen jedoch an die Rechtswidrigkeit der ausgestrahlten Sendung an. Die Rechtswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen Strafvorschriften, aber auch aus einem Verstoß gegen jede andere Rechtsnorm ergeben. Die Beanstandung einer Sendung und die Abschöpfung der Werbeeinnahmen sind Maßnahmen der Medienaufsicht, durch die nicht strafrechtliches Unrecht sanktioniert, sondern die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Bindungen effektiv sichergestellt werden soll, denen die privaten Rundfunkveranstalter unterliegen. Soweit eine beanstandete Sendung zugleich einen Straftatbestand erfüllt und deshalb in einem Strafverfahren der Verfall der Werbeeinnahmen angeordnet werden kann, kann die Medienanstalt durch entsprechende Regelungen in ihrem Bescheid sicherstellen, dass der Fernsehveranstalter nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine Beanstandung von Sendungen mit Abschöpfung erzielter Werbeeinnahmen nicht vorgesehen ist. Die privaten Rundfunkveranstalter einerseits und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten andererseits unterliegen im Rahmen der dualen Ordnung des Rundfunks einer unterschiedlichen Rundfunkaufsicht mit jeweils eigenständigen Zuständigkeiten und Regelungen. Die Mittel der Rundfunkaufsicht müssen deshalb nicht identisch sein.

BVerwG 6 C 22.11 – Urteil vom 23. Mai 2012

Quelle: mit Pressemitteilung des BVerwG v. 23.05.2012