Zulässige Abbildung eines Ex-Fußball-Nationaltorhüters auf einer Sammelkarte

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein bekannter ehemaliger Fußballnationalspieler die Abbildung in einer sogenannten Sammelkarte dulden muss (Az. 11 U 156/16). Die Beklagte produziert eine Reihe über alle deutschen Fußballnationalspieler, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite der Karte wird der jeweilige Nationalspieler abgebildet und auf der Rückseite befinden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Der Kläger hat in die Nutzung seines Bildes nicht eingewilligt. Der Kläger wollte die kommerzielle Verwendung untersagen. Das Landgericht Kassel (Urteil vom 28.10.2016 – 8 O 2299/15) hat die Klage abgewiesen.

Die vom Kläger eingereichte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine Veröffentlichung aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die von der Beklagten hergestellten Sammelkarten in den sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit fällt, weil es sich um ein Druckerzeugnis mit ausreichenden textlichen Informationen handelt, das dafür geeignet und bestimmt ist, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vorliegt, weil im Hinblick auf das besondere zeitgeschichtliche, insbesondere sportgeschichtliche Interesse an der Fußballnationalmannschaft und – aufgrund der herausragenden Stellung des Klägers selbst, ein solcher Eingriff ausscheide. Dabei hat es darauf abgestellt, dass das Bildnis des Klägers in eine umfassende und sachlich informierende Textberichterstattung über den Kläger eingebettet ist, also der Kläger alleine in seiner Sozialsphäre gezeigt wird, im deutlich erkennbaren Trikot der Fußballnationalmannschaft.

Nachdem die Rechtsprechung in diesem Bereich durchaus nicht als einheitlich betrachtet werden darf, bietet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eine Entscheidungshilfe, wann Bildnisse von bekannten Sportlern verwendet werden dürfen und wann nicht.

Bundesarbeitsgericht erklärt Befristungen in Profi-Fußballerverträgen für wirksam

In seiner mit Spannung erwarteten Grundsatzentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 16.01.2018 entschieden, dass Befristungen im Profi-Fußballerverträgen bedingt durch die Besonderheiten des Profisports wirksam seien.

Zugrunde gelegen war eine Klage des ehemaligen Torhüters Heinz Müller des FSV Mainz 05, der sich auf den Standpunkt gestellt hatte, sein letzter Arbeitsvertrag mit dem FSV Mainz 05 sei nicht wirksam befristet mit der Folge, dass er in einem über den Befristungsablauf hinaus dauernden unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.

Das Arbeitsgericht Mainz hat Heinz Müller in 1. Instanz Recht gegeben und ausgesprochen, dass es keinen Grund sehe, der es rechtfertigen könne, im Profifußball längere Befristungen anzuerkennen als die grundlos wirksam befristbare Dauer von 2 Jahren.

Auf die Berufung des FSV Mainz 05 hat dann das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die gegenteilige Auffassung vertreten und dies schwerpunktmäßig mit den Besonderheiten des Profi-Fußballs begründet. Dabei sei insbesondere die mit zunehmendem Alter naturgemäß abnehmende Leistungsfähigkeit eines Spitzensportlers ein Kriterium, daneben das Abwechslungsbedürfnis des Publikums, das regelmäßig nicht über Jahrzehnte hinweg die gleichen Spieler in der eigenen Mannschaft sehen wolle.

 

Berücksichtigt wurde daneben das weitaus überdurchschnittliche Vergütungsniveau der Branche. Zwar könne eine etwaige Unwirksamkeit nicht „abgekauft“ werden, jedoch müsse es gewissermaßen „im Paket“ gesehen werden, dass immense Verdienstmöglichkeiten eingeräumt werden, die andererseits dann aber zeitlich begrenzt sein müssen.

Diesen Überlegungen schloss sich das Bundesarbeitsgericht an.

Ein gegenteiliges Ergebnis wäre eine Katastrophe für den Profi-Fußball gewesen:

Spieler hätten auch über das Ende der Laufzeit ihrer Verträge hinaus (und vor allem auch über das Ende ihrer Leistungsfähigkeit auf entsprechendem Niveau hinaus!) weiterbezahlt werden müssen, und zwar in der vertraglich vereinbarten Höhe.

Da gleichzeitig ja zwangsläufig junge Spieler in den Kader integriert werden müssten, würde dies zu einer erheblichen Aufblähung des Kaders und auch Personalaufwandes führen.

Umgekehrt hätte die Unwirksamkeit der Befristung auch zur Folge gehabt, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden wäre, das der Spieler jederzeit ordentlich kündigen könnte, ohne hierfür – anders als der Verein – Kündigungsgründe zu benötigen. Damit könnte der Spieler – wenn ihm ein lukrativeres Angebot vorliegt – ohne dass der Verein eine Transferentschädigung verlangen könnte den Verein innerhalb von 4 Wochen wechseln. Da die Spielerwerte auf der anderen Seite wesentliche Aktivpositionen in den Bilanzen der Vereine sind, hätte ein gegenteiliges Urteil im schlimmsten Fall eine sofortige Abschreibung aller Spielerwerte zur Folge haben müssen und damit letztlich die bilanzielle Überschuldung und Insolvenz (nahezu) aller Vereine. Dass dieses Horrorszenario der Bundeliga erspart geblieben ist, ist neben der sicherlich zutreffenden inhaltlichen Begründung des Bundesarbeitsgerichts (die bisher nur in der mündlichen Kurzzusammenfassung bekannt ist) sicherlich ein unschätzbarer Verdienst der Entscheidung.

 

 

Wem gehört das Kürzel „FC“?

 Ist es rechtlich zulässig, dass Abkürzungen die für Fußballvereine verwendet werden von Dritten registriert werden. Mit einem solchen Fall befasste sich auch das Landgericht Köln (Urteil vom 09.08.2016, AZ: 33 O 250/15). Der Beklagte hatte für sich die Domain FC.de registriert. Unter der Bezeichnung FC.de hatte er allerdings keine eigene Website. Die Domain hat er unterschiedlichen Bundesligisten angeboten. Unter anderem auch dem 1. FC Köln. Der 1. FC Köln stellte bei der DENIC einen Dispute-Antrag, mahnte den Beklagten ab und machte, nachdem dieser der Abmahnung nicht nachkam, markenrechtliche, kennzeichenrechtliche und namensrechtliche Ansprüche geltend.

Das Landgericht lehnte marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche ab, da eine markenrechtliche Benutzung nicht vorliege. Erfolgreich konnte sich jedoch der 1. FC Köln auf seine Namensrechte gemäß § 12 BGB berufen. Das Gericht führte dabei aus, dass der 1. FC Köln unstreitig die Abkürzung „FC“ seit vielen Jahren selbst nutzt und auch in der Sport-Berichterstattung in sämtlichen Medien die Bezeichnung als Abkürzung für den 1. FC Köln verwendet wird. Dass dieses Kürzel auch in dem Namen von anderen Fußballvereinen Verwendung findet, steht nach Auffassung des Landgerichts Köln dem nicht entgegen. Das Landgericht Köln vertritt die Auffassung, dass es nicht Voraussetzung des Namensschutzes ist, dass eine Namensanwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts schon der Umstand, dass die wenigsten der im Bundesgebiet verwendeten Familiennamen nur einmal vorkommen dürfen. Gleichwohl haben auch häufig festzustellende Namen, sofern sie nicht die Unterscheidungsfunktion verloren haben, weiterhin Unterscheidungskraft und damit steht ihnen der Schutz des § 12 BGB zu.

 Das Urteil des Landgerichts Köln ist zu begrüßen, da dadurch die Rechte der Vereine am eigenen Namen stärker geschützt werden.

 

 

Welche Rechte haben Kinder von Prominenten?

Welche Rechte haben Kinder von Prominenten? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 16.3.2016. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 16313/10) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kinder eines bekannten ehemaligen deutschen Nationalspielers wurden in zwei Zeitschriften in den Jahren 2004 und 2007 bis 2009 in insgesamt 9 Fällen in Eltern-Kind-Situationen gezeigt. Dabei waren ihre Gesichter entweder nicht zu sehen oder verpixelt.

Der Verlag gab zunächst, bezogen auf die konkreten Veröffentlichungen, Unterlassungserklärungen ab. Er lehnte es aber ab, sich zu verpflichten, künftig gar keine Bilder der Kinder mehr zu veröffentlichen.

Daraufhin erwirkten die Kinder ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das dem Verlag pauschal von verbot, Bilder von den Kindern zu veröffentlichen.

Der Verlag ließ sich hiervon aber nicht beeindrucken und veröffentlichte weiterhin Bilder. Daraufhin ließen die Kinder Zwangsgelder gegen den Verlag verhängen.

Die Kinder verklagten darüber hinaus den Verlag wegen hartnäckiger Persönlichkeitsverletzung auf eine Geldentschädigung von jeweils € 40.000,00.

Der BGH lehnte den Anspruch auf Geldentschädigung ab und begründete dies damit, dass kein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehe.

Die Kinder riefen daraufhin den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und beriefen sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde jedoch abgewiesen. Im Wesentlichen begründete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Entscheidung damit, dass sich zwar aus Art. 8 EMRK eine positive Verpflichtung der Konventionsstaaten – und damit auch Deutschlands –, das Privat- und Familienleben von Beeinträchtigungen durch die Medien und ihre Berichterstattung zu schützen, gebe. Es gebe aber verschiedene Wege, dieser Verpflichtung gerecht zu werden. Der Geldentschädigungsanspruch sei nur einer solcher Wege. So lange im Ergebnis ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet sei, sind die Mitgliedstaaten in ihrer Wahl ihrer Mittel frei und insbesondere nicht verpflichtet, Geldentschädigungsansprüche vorzusehen.

Die Entscheidung ist aus der Sicht der Betroffenen enttäuschend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigungssummen bei schwerwiegenden und anhaltenden Persönlichkeitsverletzungen in der Vergangenheit deutlich gestiegen sind, so dass über diesen Weg durchaus die Rechte der Betroffenen durchgesetzt werden können.

Bilder von Privatpersonen in den Boulevardmedien

Muss eine Privatperson dulden, dass sie in den Boulevardmedien mit einer bekannten Person abgebildet wird?

Damit musste sich er Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.04.2015 (AZ: VI ZR 245/14) auseinandersetzen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau befand sich am Strand auf einer Mittelmeerinsel. Eine Zeitung fotografierte einen bekannten Fußballspieler am Strand und brachte hierzu folgenden Artikel:

„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wird er Opfer einer Straftat.“

Die Zeitung druckte dabei ein Foto ab, das den Fußballspieler zeigte und im Hintergrund war die Klägerin im Bikini auf einer Liege zu sehen.

Die Dame machte hiergegen Unterlassungsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin befinde sich in einer privaten Situation. Ein zeitgeschichtliches Ereignis liege nicht vor. Auch eine Interessenabwägung führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin stärker wiegt als der Informationswert für die Öffentlichkeit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Zufällig in Bild auftauchende Personen müssen dies nicht ertragen.

OLG Koblenz entscheidet, dass Verbandsgerichtszuständigkeit von FIFA/DFB den ordentlichen Rechtsweg zulässigerweise ausschließt

Ein Spielervermittler bzw. eine Agentur aus von ihm abgetretenen Recht hatte einen Fußballverein auf Zahlung einer Vermittlungsprovision beim Landgericht verklagt. Der von uns vertretene Verein wandte ein, dass das Landgericht nicht zuständig sei, da der (mit Lizenz aus dem Ausland tätige) Spielervermittler nach den einschlägigen Regularien den Verbandsgerichtsweg hätte beschreiten müssen. Das Landgericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Es meinte – insoweit analog den Überlegungen des Landgerichts München I im Fall „Pechstein“ -, die Unterwerfung des Spielervermittlers unter die einschlägigen Verbandsstatuten sei nicht freiwillig (sondern zwingend, um eine die Berufsausübung ermöglichende Spielervermittlerlizenz erst zu erlangen) mit der Folge, dass auch in diesen Regularien enthaltene Gerichtsstandsklauseln für den Spielervermittler nicht bindend seien. Das OLG Koblenz (Urteil vom 06.11.2014, 2 U 1560/13) sah dies anders. Es stützt seine Ansicht insbesondere darauf, dass faktisch die Mehrzahl der Spielervermittler ohne Lizenz arbeite und die einschlägigen Regularien hierfür sogar „Legalisierungsmöglichkeiten“ vorsehen, nämlich z.B. die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Folgerichtig wies es die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, der ordentliche Rechtsweg sei nicht eröffnet.

 

Amtsgericht Mönchengladbach erkennt „Ebay-Klausel“ in Ticketbedingung mit Urteil vom 30.10.2014 als wirksam an

Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit einer Klausel zu befassen, die von wohl allen Bundesligisten mehr oder weniger mit gleichem Wortlaut verwendet wird und den Weiterverkauf von Tickets in Internetauktionshäusern untersagt. Motivation der Vereine, eine solche Klausel einzuführen, ist neben dem Interesse Preisauswüchse zu vermeiden, vor allem auch zu verhindern, dass Personen mit Stadionverbot durch derartige nicht kontrollierbare Ticketkäufe doch Zugang zum Stadion bekommen oder aber sich rivalisierende Fangruppen, deren Ticketkontingente grundsätzlich getrennt werden, miteinander vermengen können und somit die Gefahr von Ausschreitungen wächst.

 

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat diese Motivation für billigenswert und plausibel erachtet und demzufolge dem Einwand des dortigen Klägers, die dahingehende Klausel in den Ticketbedingungen sei unwirksam, keine Beachtung geschenkt.

 

Hertha BSC siegt vor dem Arbeitsgericht

Hertha BSC Berlin, vertreten durch unseren Partner Dr. Joachim Rain, hat im Rechtsstreit mit 2 Spielern einen ersten Erfolg erzielt. Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Antrag des Spielers Peer Kluge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Teilnahme am Training der Lizenzspielermannschaft zurückgewiesen. Eine Entscheidung im Parallelfall wird voraussichtlich nach einer für den 3.3.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung ergehen.

Was war passiert:

Die sportliche Leitung von Hertha BSC Berlin hatte die Entscheidung getroffen, den Spieler, den sie leistungsmäßig nicht mehr unter den ersten 18 sah, vorübergehend dem Kader der U23-Mannschaft zuzuweisen, die in der Regionalliga Nordost spielt, dies gestützt auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, die diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnete.

Hiergegen wandte sich der Spieler mit der Begründung, die entsprechende Klausel sei unwirksam, im Übrigen gelte sein Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga,  er habe einen Anspruch auf Teilnahme am Lizenzspielertraining und sei auf diese Teilnahme auch angewiesen, um sein Leistungsniveau und seinen Marktwert zu erhalten.

Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Die auf bestimmte Ligen beschränkte Geltung des Vertrages habe nichts mit der Frage zu tun, wo der Spieler tatsächlich eingesetzt werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Vertragsklausel unwirksam sein solle, in der – vertraglich akzeptierten – Verpflichtung zur Teilnahme am Training der 2. Mannschaft liege insbesondere keine unangemessene Benachteiligung, wobei ein hochbezahlter Bundeligaprofi im Übrigen auch nicht in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie ein „normaler“ Arbeitnehmer.

Der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss kann noch angefochten werden.

SV Sandhausen vor Arbeitsgericht erfolgreich

Der SV Sandhausen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Joachim Rain, hat in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg – den Rechtsstreit mit einem Spieler um eine Nichtabstiegsprämie gewonnen.

Was war passiert: Der SV Sandhausen beendete die 2. Bundesliga in der Saison 2012/2013 auf Platz 17. Er war damit sportlicher Absteiger. Danach verweigerte der DFB jedoch dem MSV Duisburg die Lizenz für die 2. Bundesliga 2013/2014, weshalb der MSV Duisburg in die 3. Liga absteigen musste, obwohl er als Tabellenelfter den sportlichen Klassenerhalt für die 2. Bundesliga gesichert hatte. Dadurch, und weil sich in den Relegationsspielen Dynamo Dresen gegen den VfL Osnabrück durchsetzte, qualifizierte sich der SV Sandhausen auf Umwegen doch noch für die 2. Bundesliga in der Saison 2013/2014. Im Arbeitsvertrag mit dem Spieler war geregelt, dass die Nichtabstiegsprämie nur bei „sportlichem Klassenerhalt“ zu zahlen sein soll. 

Der Spieler stellte sich auf den Standpunkt, dass der 17. Tabellenplatz auch noch eine sportliche Leistung im Sinne dieser Klausel gewesen sei (weil der 18. Tabellenplatz ja dieses Ergebnis nicht ermöglicht hätte), während der Verein argumentierte, unter sportlichem Klassenerhalt sei ganz klar eine Platzierung auf Platz 15 oder besser oder aber eine erfolgreiche Relegation auf Platz 16 zu verstehen.

Das Arbeitsgericht gab dem Verein insbesondere mit der Begründung Recht, dass mit der Prämie eine Leistung des Spielers belohnt werden solle, die nicht darin gesehen werden könne, dass ein dritter Verein keine Lizenz erhält. 

Phantomtor Hoffenheim vs Leverkusen 18.10.2013

Über die Möglichkeiten, wie mit dem mysteriösen Phantomtor umgegangen wird, gab es vielfältige Ideen: vom Wiederholungsspiel bis zum von Rudi Völler vorgeschlagenen Spiel über die Restspielzeit. Doch gemäß FIFA- und DFB-Regularien gibt es nur diese von unserem rechtsportlich-Partner Christoph Schickhardt im heutigen ZDF-Morgenmagazin noch vor dem DFB-Urteil aufgezeigten Möglichkeiten.