Ist Streaming eine Urheberrechtsverletzung?

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.01.2014 (AZ: 209 O 188/13) festgestellt, dass Streaming keine Urheberrechtsverletzung sei.

Nachdem es eine Abmahnwelle wegen „Streaming“ von Filmen auf einer Internetplattform gab, musste sich das Landgericht Köln in mehreren Beschwerdeverfahren damit befassen, ob das Streaming von Beiträgen im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zunächst hatte das Landgericht Köln dies in den Auskunftsverfahren bejaht. Nunmehr hat das Landgericht die Abweichung von seiner ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im ursprünglichen Antrag von Downloads die Rede gewesen sei. Tatsächlich hätte es sich aber nur um das Anschauen von Filmbeiträgen im Internet gehandelt. Dieses bloße „Streamen“ einer Videodatei stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar.

unternehmensdatenbank.info – Achtung Abzocke!

Aktuell schlagen viele Schreiben der Adressdatenbank „unternehmensdatenbank.info“ auf. Gerichtet sind diese Schreiben an Unternehmen, Handel und Gewerbe, geschmückt mit der Überschrift „Wichtiges Dokument, bitte fristgerecht bearbeiten“. Empfänger sollen lediglich ihre aktuellen Adressdaten eintragen und das entsprechende Formular zurücksenden. Kurz darauf folgt eine Rechnung über 480 EUR. Es sei ein Vertrag zustande gekommen über einen kostenpflichtigen Eintrag auf eben jener Seite.

Die Schreiben sehen harmlos und unscheinbar aus. „Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten – sofern Ihr Unternehmen wirtschaftlich aktiv ist – um Übermittlung der Grunddaten für die Unternehmensdatenbank.info, um die Aktualität Ihrer Daten zu gewährleisten.“ So, oder so ähnlich beginnen die Schreiben, die derzeit massenweise an Industrie, Handel und sonstige Gewerbetreibende versandt werden. Faxt man das Formular zurück an eine Stuttgarter Nummer, folgt schon bald eine saftige Rechnung über eine Jahresgebühr von 480 EUR. Das Unternehmen beruft sich darauf, es sei ein Vertrag zustande gekommen. Genauer gesagt beruft sich jenes Unternehmen darauf, dass im Kleingedruckten rechts unten auf der Seite, versteckt unter „Erläuterungen“ zum Ausfüllen des Formulars, steht, dass eine jährliche Verwaltungsgebühr für den Eintrag in Höhe von 480 EUR fällig wird.

Was tun nach Erhalt eines solchen Schreiben?

In jedem Fall angeraten ist

  • der Zahlungsaufforderung zu widersprechen.
  • Ein möglicher  Vertragsabschluss sollte zeitnah widerrufen werden.
  • Hilfsweise sollte man den möglicherweise zustande gekommenen Vertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung.
  • Äußerst hilfsweise sollte die Kündigung erklärt werden.

Zu überlegen wäre auch, ob Strafanzeige erstattet werden soll wegen Betrugs. Sollten sich die Anbieter von keiner der Möglichkeiten beeindrucken lassen, steht es dem Rechnungsempfänger auch noch frei, negative Feststellungsklage zu erheben, um abschließend von einem Gericht klären zu lassen, dass die Forderungen nichtig sind.