BGH zu den Anforderungen an einen haftungsbegründenden Ersthinweis

Weist ein Rechteinhaber einen Betreiber eines Onlineportals auf eine konkrete Verletzung seiner Rechte durch einen Dritten hin, trifft den Betreiber als mittelbaren Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Der BGH hat sich nun jüngst auch dazu geäußert, wie konkret der Hinweis sein muss und welche Anforderungen an solch einen haftungsbegründenden Ersthinweis (haftungsbegründende Erstbabmahnung) zu stellen sind (BGH, 17.08.2011 – I ZR 57/09).

Das Problem ist bekannt: Rechteinhaber können Diensteanbieter zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in der Regel nicht direkt angehen, da der Diensteanbieter die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Zudem haftet jener weder als Täter / Teilnehmer noch als Störer. Anders verhält es sich, wenn der Anbieter über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wird mittels eines haftungsbegründenden Ersthinweises. Ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis, kann der Anbieter als Störer in die Haftung genommen werden. Das LG Stuttgart entschied erst kürzlich dazu in einem Verfahren um die Domain-Parking-Börse Sedo (LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2011, Az. 17 O 73/11).

Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Diensteanbieter des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Das Ausmaß des vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab.

Solche Ersthinweise sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Das heißt, dass Anwaltsgebühren, die einem Rechteinhaber für die Inkenntnissetzung entstehen, nicht zurückverlangt werden können. Erst wenn der Empfänger nicht reagiert und die Störung auch nicht abstellt, macht sich ein Betreiber eines Onlineportals schadenersatzpflichtig hinsichtlich der Abmahngebühren. Schon deshalb dürfen die Voraussetzungen für solch ein Hinweisschreiben m.E. nicht zu hoch angesiedelt werden.

Der BGH hat sich nun dazu geäußert. Und als Fazit ist festzuhalten:

  1. Wird ein Diensteanbieter auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen, so hat er danach zu schauen, dass solche Verletzungen in der Zukunft unterbleiben.
  2. Der Hinweis muss konkret sein. Der Adressat muss den Rechtsverstoß unschwer erkennen können.
  3. Ein Rechtenachweis (hier Markenurkunde) ist regelmäßig nicht vorzulegen, es sei denn der Diensteanbieter äußert konkrete und berechtigte Zweifel an der Existenz des Rechts.

OLG Stuttgart: Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts können regelmäßig erstattungsfähig sein

Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahren lehnte es das LG Stuttgart (17 O 267/09) ab, die anwaltlichen Reisekosten  sowie das Abwesenheitsgeld für eine mündliche Verhandlung rund 600 Kilometer fernab vom Sitz der Klägerin, die auch zu unseren Mandanten zählt, festzusetzen. Zu Unrecht, wie das OLG Stuttgart berichtigt. Jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt regelmäßig auch außergerichtliche und gerichtliche Rechtsstreitigkeiten für diese Mandantin im gesamten Bundesgebiet vertritt, sind auch Flugkosten etc. erstattungsfähig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 8 W 270/10).

Dabei heißt es im Beschluss:

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdender Leistungsablehnung die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 28.6.2006 a.a.O.; Beschluss vom 12.11.2009, I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 – auswärtiger Rechtsanwalt VIII). Nach der Darstellung der Klägerin ist sie aufgrund von wettbewerbs-, marken- oder auch urheberrechtliehen Auseinandersetzungen laufend mit der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen im gesamten Bundesgebiet konfrontiert, die sie von ihrem Berliner Prozessbevollmächtigten bearbeiten lässt.

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch den vorliegenden Fall zur Bearbeitung dem Berliner Anwalt übergeben hat, der sie in dem vorliegenden Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigter vertreten hat, und dass dieser zum Termin beim Landgericht Stuttgart mit dem Flugzeug angereist ist. Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten wäre nicht kostengünstiger gewesen. Im übrigen hat auch der Beklagte einen Berliner Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, obwohl auch er seinen Sitz am Ort des Prozessgerichts hat. Es ist anzunehmen, dass er im Fall seines Obsiegens ebenfalls die Erstattung der Reisekosten dieses Anwalts beantragt hätte.