Jahresupdate Urheber- und Medienrecht 2019

Zum zweiten Mal fand dieses Jahr am Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer in Stuttgart das Jahresupdate für Urheber- und Medienrecht statt. Wir freuen uns sehr, dass es im kommenden Jahr der 3. Stuttgarter Medien- und IP-Rechtstag in Zusammenarbeit mit dem Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart durchgeführt werden wird. Sobald die Termin endgültig feststehen werden wir hierüber informieren.

Managementvertrag in der Musik – Die Eckdaten

Im Zusammenhang mit einer musikalischen Karriere stellt sich für Künstler die Frage, ob sie zur Weiterentwicklung der Karriere eine Person benötigen, die sowohl in künstlerischer aber auch in administrativer Art und Weise den Künstler unterstützt. Hier kann dann gegebenenfalls ein Manger hilfreich sein.

I.

Im Folgenden sollen die wichtigsten Eckdaten für einen Managementvertrag dargelegt werden:

1. Mit dem Managementvertrag überträgt der Künstler dem Manager die Aufgaben der Karriereförderung, soweit diese mit der Ausübung seines Berufs als Künstler im Zusammenhang stehen. Die Tätigkeit des Managements umfasst dabei insbesondere:

  • Verhandlungen und Abschluss von Verträgen über die Produktion und Verwertung von Aufnahmen des Künstlers auf Tonträger und Bildtonträger
  • Verhandlungen und Abschluss von Verlagsverträgen
  • Verhandlungen und Abschluss von Merchandising-, Sponsoren- und Werbeverträgen
  • Akquisition von Fernseh- Rundfunk- und sonstigen Auftritten.

2. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang immer, ob das Management weltweit tätig sein soll, oder ob bestimmte Gebiete, wie z. B. USA, Japan, etc. ausgenommen werden, ob die Management-Tätigkeit exklusiv sein soll, dass also neben dem beauftragten Manager keine weiteren Manager mehr für den Künstler tätig sein dürfen.

3. Im Rahmen seiner Management-Tätigkeit ist das Management verpflichtet, geeignete Tätigkeiten zur Förderung des Künstlers zu unternehmen und dabei in Verbindung zu den Medien, wie z. B. Rundfunk- und Fernsehunternehmen, Film- und Fernsehproduzenten, Presse und Journalisten und Tonträgerfirmen zu treten und dort für eine angemessene Repräsentanz des Künstlers zu sorgen.

4. Der Künstler verpflichtet sich zur sorgfältigen Erfüllung sämtlicher Verträge zwischen dem Management und Dritten, die im direkten Bezug zu seiner künstlerischen Tätigkeit stehen und stellt sich hierfür im zumutbaren Umfang zur Verfügung. Er zeigt sämtlichen Dritten, die im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit an ihn herantreten seine Vertretung durch das Management an und verpflichtet sich diesbezüglich Fragen an das Management weiterzuleiten.

5. Um den Manager eine wirksame und effektive Vertretung des Künstlers zu ermöglichen, erteilt der Künstler im Rahmen eines Managementvertrages diverse Vollmachten. Im Wesentlichen wird dabei zwischen Verhandlungs-, Abschluss- und Inkassovollmacht unterschieden. Die Verhandlungsvollmacht berechtigt den Manager Verträge zu verhandeln, die Abschlussvollmacht erlaubt ihm Verträge im Namen des Künstlers als dessen Vertreter abzuschließen. Die Einräumung der Vertretungsmacht setzt ein entsprechend enges Vertrauensverhältnis zwischen Künstler und Management voraus. Zu überlegen ist daher, ob z. B. der Abschluss von bestimmten Verträgen, welche einen längeren Zeitraum umfassen, hohe Investitionen erfordern, oder Rechteeinräumungen bedürfen, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Künstler vom Manager abgeschlossen werden dürfen.

6. Die branchenübliche Vergütung des Managers dürfte regelmäßig zwischen 15 und 25 % betragen. Wichtig ist hier immer die genaue Definition, wie und an welchen Einnahmen der Manager beteiligt werden soll. Dabei sollte auch geklärt werden, ob der Manager an welche der Künstler von Verwertungsgesellschaften, wie z. B. der GEMA erhält, beteiligt werden soll oder nicht. Grundsätzlich endet der Vergütungsanspruch mit Beendigung des Management-Vertrages. Manager fordern daher in der Regel, dass sie nach Vertragsbeendigung zumindest noch an Einnahmen aus Verträgen beteiligt werden, welche sie mitverhandelt und abgeschlossen haben. Üblich sind auch sogenannte „Sunset-Klauseln“, nach denen der Manager auch für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung, z. B. ein bis drei Jahre mit einer bestimmten prozentualen Beteiligung an Einnahmen beteiligt bleibt. Zum Beispiel im Jahr eins nach Beendigung des Vertrages 15 %, im Jahr zwei nach Beendigung des Vertrages 10 % und im Jahr drei nach Beendigung des Vertrages 5 %. Soweit es sich bei dem Agenturvertrag um einen Standardvertrag handelt gem. § 309 Nr. 9 lit. a BGB sind Laufzeitklauseln unwirksam, die, soweit sie eine Dienst- oder Werkleistung des Verwenders zum Gegenstand haben, den Vertragspartner länger als zwei Jahre binden. Auch bei Klauseln, die dem Anwendungsbereich des § 309 BGB unterfallen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob i. S. d. § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt. Üblicherweise werden Management-Verträge häufig mit einer festen Vertragslaufzeit von zwei bis drei Jahren abgeschlossen, teilweise auch mit Laufzeitverlängerung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gem. § 309 Nr. 9 lit. b BGB stillschweigende Laufzeitverlängerungen um jeweils mehr als ein Jahr oder gemäß lit. c die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen unter stillschweigend verlängerten Vertragsdauer unzulässig sind. Wobei § 309 BGB auf AGB-Klauseln mit Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Über die Wirksamkeit von Laufzeitklauseln im unternehmerischen Bereich ist § 307 BGB heranzuziehen und eine individuelle Interessenabwägung vorzunehmen. Nachdem es sich bei Management-Verträgen um Verträge handelt, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, gilt, dass diese gem. § 627 BGB grundsätzlich jederzeit kündbar sind. Da beide Parteien aber in der Regel eine längere Zusammenarbeit anstreben wird diese Bestimmung häufig ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dies individuell verhandelt sein muss und ein Ausschluss durch einen Standard-Vertrag nicht möglich ist.

7. Darüber hinaus sollte wie in allen Verträgen eine Regelung zum Gerichtsstand und, falls der Vertragspartner aus dem Ausland kommt auch zum anwendbaren Recht, getroffen werden sowie eine Schriftformklausel und eine salvatorische Klausel im Vertrag enthalten sein.

II. Check-Liste

1. Vertragsgegenstand Welche Tätigkeiten soll der Manager übernehmen?

Soll die Tätigkeit exklusiv oder nicht exklusiv erfolgen?

Soll die Tätigkeit weltweit oder national begrenzt stattfinden?

2. Vertretungsmacht In welchem Umfang soll dem Manager Vertretungsmacht eingeräumt werden?

Verhandlungsvollmacht?

Abschlussvollmacht?

Inkassovollmacht?

3. Beteiligung An welchen Einnahmen soll der Manager beteiligt werden?

Wie hoch soll die Beteiligung sein?

4. Vertragsdauer: Wie lange soll die Dauer des Vertrages sein?

Soll § 627 BGB ausgeschlossen werden?

5. Sonstiges

Anwendbares Recht

Gerichtstand

Schriftform

Salvatorisch Klausel