Grundsätze über die Erledigungserklärung gelten auch im Zwangsmittelverfahren gem. § 888 Abs. 1 ZPO

In einem von uns geführten Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 17 O 666/10) haben wir für einen Fotografen gegen einen Zeitschriftenverlag Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung einer von unserem Mandanten erstellten Fotografie als Titelbild ohne dessen Zustimmung, geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil dem Unterlassungsanspruch sowie dem Auskunftsanspruch stattgegeben sowie festgestellt, dass der Verlag dem Fotografen Schadensersatz zu bezahlen hat, wie er sich anhand der zu erteilenden Auskunft ergibt. 

Nachdem der Verlag die Auskunft nicht erteilt hatte, wurde von uns ein Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO gestellt. Nach Zustellung dieses Antrages hat der Verlag dann die Auskünfte erteilt.

Danach wurde das Verfahren von uns für erledigt erklärt. Nachdem dem der Verlag der Erledigungserklärung gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen hat, hat das Gericht dann gem. § 91 ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden und festgestellt, dass diese von der Schuldnerin zu tragen sind, da die Grundsätze über die Erledigungserklärung auch im Zwangsmittelverfahren gelten.

Fotografien von Grundstücken

Mit Urteil vom 01.03.2013 (V ZR 14/12) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass der Grundstückseigentümer auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheidet, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Urteils vom 17.12.2010, V ZR 45/10).

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung den Kritikern dieser Auffassung entgegengehalten, dass sie übersehen hätten, dass aus der Befugnis, den Zutritt zum Grundstück von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, auch ein Recht des Grundstückeigentümers folge, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, da es zu mehr Rechtssicherheit führt.

LG Stuttgart: Social-Network-Betreiberin haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

In einem von uns vertretenen Fall haben die Richter des Landgerichts Stuttgart mittels Beschluss festgestellt (LG Stuttgart, Beschluss v. 05.09.2013, Az.: 17 O 294/13) , dass unsere Mandantin – Betreiberin eines der größten Social Networks in Deutschland – nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie auf eine Abmahnung hin unverzüglich tätig wird und das streitgegenständliche Bild löscht. Wir haben für unsere Mandantin vorliegend unmittelbar nach Eingang der unberechtigten Abmahnung negative Feststellungsklage eingereicht.

Abmahnungen sind ein zweischneidiges Schwert. Richtig eingesetzt, können sie teure Prozesse verhindern und eine schnelle Erledigung einer Sache mit sich bringen. Falsch eingesetzt, kann sich der Abmahner daran ganz schön die Finger verbrennen. Teure Prozess- und Gerichtskosten sind dann die Folge.

Das hatte nun auch ein Fotograf zu spüren bekommen, der unsere Mandantin – Betreiberin eines großen deutschen Social Networks – abgemahnt hatte für die Verwendung eines seiner Bilder durch ein Mitglied des Netzwerkes. Wir haben unserer Mandantin dazu geraten, direkt negative Feststellungsklage einzureichen, um jegliche Kostenlast auf ihrer Seite zu vermeiden. Denn bekanntlich muss am Ende derjenige die Kosten tragen bei einer negativen Feststellungsklage, der zu unrecht abgemahnt hat. Und Gegenabmahnungen bzw. sonstige Vorabschreiben sind in aller Regel auch nicht erstattungsfähig. Wir haben darüber bereits mehrfach berichtet.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hatten die Richter vorliegend nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese wurden vollumfänglich – wie von uns beantragt – dem Beklagten (also sprich dem Fotografen, der abmahnen hat lassen) auferlegt. Der Streitwert wurde dabei für ein veröffentlichtes Bild sowie Auskunftsansprüche auf 6.000 EUR festgesetzt.

Die Richter betonen in dem Beschluss, der noch nicht rechtskräftig ist, dass regelmäßig ein Feststellungsinteresse besteht, wenn sich jemand mittels einer Abmahnung Ansprüchen berühmt, die tatsächlich nicht bestehen. Dafür reiche bereits ein außerprozessuales Bestreiten oder Berühmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256, Rn. 7 m.w.N.).

Des Weiteren folgen die Richter noch einmal der gängigen Rechtsprechung zur Störerhaftung. Unsere Mandantin haftet demnach weder als Täterin noch als Teilnehmerin noch als Gehilfin für eine Urheberrechtsverletzung Dritter, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Auch eine Haftung als Störerin scheidet vorliegend aus, da keine Prüfpflichten verletzt wurden. Im Gegenteil: unsere Mandantin hat sofort nach Eingang der Abmahnung reagiert und das beanstandete Bild gelöscht. Der abmahnende Fotograf unterlag demnach vor dem Landgericht in Stuttgart in allen Punkten. Rechtsmittel sind noch möglich, wobei das OLG Stuttgart die Sache ähnlich sehen dürfte.

Übrigens stellen die Richter noch begrüßenswerterweise fest, dass, wer sein Bild im Internet entdeckt und abmahnen lassen kann, nachher auch ohne Weiteres überprüfen kann, ob das Bild gelöscht wurde oder nicht. Einer weiteren, überprüfbaren Bestätigung darüber bedarf es demnach nicht.

Die Entscheidung des LG Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss v. 05.09.2013, Az.: 17 O 294/13) gibt es hier zum Download als Volltext.

Strenger Sorgfaltsmaßstab bei Urheberrechtsverletzung

In einem von uns geführten Prozess vor dem Landgericht Stuttgart, bei dem wir eine Musik-Band vertreten haben, musste sich das Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 1144/12, damit befassen, welcher Sorgfaltsmaßstab bei Urheberrechtsverletzungen anzulegen ist. 

In dem genannten Fall hat ein Verwerter Musikaufnahmen der Band übernommen und ausgewertet. Es entstand insbesondere Streit darüber, ob der Verwerter hierzu berechtigt war. Der Verwerter hat sich in diesem Zusammenhang auf eine so genannte lückenlose Rechtekette berufen. In dem Urteil hat das Landgericht Stuttgart eine Verletzung der Leistungsschutzrechte gem. §§ 77 Abs. 2 UrhG und 85 Abs. 1 UrhG bejaht und festgestellt, dass für die Fahrlässigkeit bei Urheberrechtsverletzungen ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.

Nach Auffassung des Landgerichts ist hier eine strenge Prüfungspflicht für den Verwerter zu beachten. Es obliegt ihm, sich lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen. Keinesfalls darf er sich hinsichtlich des Bestandes oder Umfangs auf die Zusicherung Dritter verlassen, sondern er muss eigenmächtig die Kette der Übertragungen der Rechte überprüfen (BGH GRUR 1988, 375). 

Für Verwerter empfiehlt sich daher regelmäßig eine eigene Überprüfung der Rechtekette vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Rechte tatsächlich vollumfänglich übertragen wurden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

VfB Stuttgart – „Höchste Zeit für die Zukunft“

Der VfB Stuttgart steckt im Wandel. Sein neuer Präsident Bernd Wahler muss sich zunächst einen Überblick verschaffen, auch darüber, ob die Strukturen noch passen, denn er will, so die Stuttgarter Zeitung in ihrem Artikel vom 11.09.2013, „durchstarten und den Verein fit für die Zukunft machen“

Ist die gegenwärtige Organisationsform noch zeitgemäß? Hierzu holt die Stuttgarter Zeitung die Expertenmeinung unseres Partners Christoph Schickhardt ein.

Huck sagt Kampf um WM-Titel gegen Arslan ab

Marco Huck hat am Samstagabend den von allen Seiten mit großer Spannung erwarteten Kampf gegen den Herausforderer und „rechtsportlich“-Mandant Firat Arslan wegen einer Haarrissverletzung im linken Ellenbogen abgesagt

Der auf kommenden Samstag angesagte Boxkampf im Cruisergewicht in der Stuttgarter Schleyerhalle sollte ein Großereignis im Sportjahr 2013 werden. Im November 2012 standen sich die beiden Cruisergewichtler bereits in einem Weltmeisterkampf gegenüber. Nach einem spektakulären Fight und zumindest diskussionswürdigen Urteil ging der Titel seinerzeit an Marco Huck.

Gerade deshalb ist das Bedauern über die Kampfabsage groß. Die Frage, wer nun der wahre Weltmeister ist, wird weiter aufgeschoben. Die Hoffnung auf einen Ersatztermin in wenigen Monaten bleibt, die beiden Sauerland-Kämpfer sind weiter in Gesprächen.

Das rechtsportlich-Team drückt Firat Arslan, auch im Namen seiner Partner Christoph Schickhardt und Dr. Joachim Rain, die den Boxprofi laufend vertreten, die Daumen für die Ansetzung eines baldigen Kampftermins und freut sich weiterhin auf eine grandiose und faire Revanche:

„Lieber Firat: Kopf hoch! Irgendwann wird sich Deine akribische Trainingsarbeit auszahlen. Bis dahin bist Du für uns der

„WELTMEISTER DER HERZEN“.

 Wir denken an Dich!

Dein rechtsportlich-Team“

Homepagebetreiber kann sogar als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften

Bekommt ein Diensteanbieter (Homepagebetreiber) eine Meldung über eine mögliche Urheberrechtsverletzung von Dritten auf seiner Internetseite und reagiert er über einen längeren Zeitraum nicht adäquat darauf, dann kann er nicht nur als Störer haften, sondern auch als Gehilfe in Anspruch genommen werden (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.05.2013, Az.: 5 W 41/13). Das kann fatale Folgen mit sich bringen. Neben Schadenersatz kommen für den Betreiber dann nämlich auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht (§ 27 StGB).

In der Rechtsprechung um die Haftung fremder Inhalte auf der eigenen Homepage tut sich Neues auf in Hamburg. Grund genug, sich den Beschluss des OLG einmal genauer anzusehen. Es geht darin um die Haftung von Diensteanbietern für die Inhalte Dritter. Bislang lautet die einhellige Rechtsprechung dazu so, dass man grundsätzlich nicht für Inhalte Dritter haftet, solange man keine Kenntnis von diesen hat (§ 10 TMG). Das ist soweit klar und dürfte mittlerweile auch unbestritten sein (vgl. u.a. BGH – VI ZR 93/10 m.w.N.). Bekommt man als Webseitenbetreiber einen Hinweis oder eine konkrete Meldung auf einen möglichen Verstoß, so muss man diesem nachgehen, sonst riskiert man eine teure Abmahnung in der Folge. Reagiert man aber ordentlich darauf und löscht den beanstandeten Inhalt, weil er zu Recht moniert wurde, dann hat es sich für den Betreiber erledigt. Weder muss er in der Regel eine Unterlassungserklärung abgeben, noch Anwaltsgebühren oder Schadenersatz bezahlen.

Haftung als Gehilfe

Aus Hamburg weht nun allerdings frischer Wind durch die Störerhaftung. Die obersten hanseatischen Richter dehnen die Störerhaftung aus. Im wesentlich geht es darum, dass, wenn ein Betreiber nicht in akzeptabler Zeit auf eine Meldung reagiert, er nicht nur als Störer in Anspruch genommen werden kann, sondern auch als Gehilfe (§ 27 StGB). Das bedeutet in der Konsequenz, dass er nicht nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sondern auch auf Schadenersatz. Ähnlich, als habe er die Urheberrechtsverletzung selbst begangen.

Die Richter betonen dabei, dass sich der Webseitenbetreiber nicht (mehr) auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG berufen kann, wenn er trotz der positiver Kenntnis einfach weiterhin untätig bleibt. Eben dann haftet er ganz normal nach den allgemeinen Grundsätzen und somit auch auf Schadensersatz. Zudem kommen strafrechtliche Konsequenzen für die Personen beim Anbieter in Betracht, die nicht auf die Meldung reagiert haben. Juristisch gesehen, gehen die Richter von einem  bedingten Vorsatz aus, nachdem der Betreiber zwar Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat aber trotzdem weiterhin untätig bleibt. Er nimmt damit die Rechtsverletzung „billigend in Kauf“.

Fazit

Man darf gespannt sein, wie sich die Rechtsprechung in Sachen Gehilfenhaftung entwickelt. Es wird dadurch einmal mehr wichtig, auf Meldungen richtig und zeitnah zu reagieren. Übrigens: Wie so eine Meldung aussehen kann und wie wenig Inhalt und Nachweise dafür eigentlich notwendig sind, habe ich hier bereits besprochen.

DFB-Sportgericht reduziert Huszti-Sperre

Nicht drei, sondern zwei Spiele muss Hannover 96-Spieler Szabolcz Huszti aussetzen. Das hat das DFB-Sportgericht in Frankfurt am vergangenen Montag entschieden. Huszti wurde dabei von unseren Partnern Christoph Schickhardt und Dr. Joachim Rain vertreten.

Szabolcz Huszti sieht rot: Getroffen hat es den ungarischen Profifußballer von Hannover 96 im Spiel gegen Schalke. Wegen „rohen Spiels“ zog der Schiedsrichter die Karte. Demnach sollte Huszti zunächst für drei Spiele gesperrt sein. Der DFB-Kontrollausschuss warf Huszti vor, den Schalker Spieler Tim Hoogland mit dem linken gestreckten Bein und der Sohle voraus im vorderen Kopfbereich getroffen zu haben.

Hannover 96 und die Spieler wehrten sich vehement gegen diese Einschätzung und pochten auf eine mildere Strafe. Durch unseren Partner Christoph Schickhardt hatte Hannover daraufhin eine mündliche Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht beantragt. Zwar kam Huszti mit seinem Fuß dem Gesicht des Spielers Hoogland erschreckend nahe, ein Treffen des Gegenspielers blieb aber aus.

Die Ansicht der Niedersachsen wurde nunmehr im Rahmen einer Nachspielzeit vor Gericht bestätigt. Hannover 96 samt Huszti konnten Frankfurt nach der Verhandlung mit einer Strafminderung um ein Spiel verlassen.

Schickhardt begrüßt dieses Urteil:

 „Ich freue mich für diesen fairen und großartigen Spieler. Er hat es verdient, jetzt schnell wieder seiner Mannschaft helfen zu können.“

 

Das rechtsportlich-Team wünscht Szabolcz Huszti in seinem nächsten Spiel für Hannover 96 am 21.09.2013 gegen den FC Augsburg viel Erfolg.

Mitarbeiter wirbt auf Facebook – Firma haftet dafür

Wenn ein Mitarbeiter seiner Firma einen Gefallen tun will und für diese in sozialen Netzwerken (hier Facebook) wirbt, dann kann das unagenehme Konsequenzen für die Firma selbst haben. In Zweifel haftet diese nämlich für die Handlungen des Mitarbeiters wie eine Entscheidung aus Freiburg nunmehr erkennen lässt (LG Freiburg, Beschluss vom 31.06.2013 – Az.: 12 O 83/13 – noch nicht bestandskräftig). Ein Angestellter hatte hier für sein Unternehmen geworben und dabei gegen die Regelungen der PKW-EnVKV verstoßen und die nach dem Telemediengesetz erforderlichen Angaben nicht veröffentlicht sowie die Motorleistung eines Fahrzeugs nicht obendrein auch in „kW“ angegeben.

Ein Autoverkäufer hat auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:

„Hallo zusammen,’Einmaliges Glück‘, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf  TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!“

Dabei hat er vergessen, die notwendigen Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV, nach dem TMG und nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausführungsverordnung zu machen.

Die Wettbewerbszentrale sah darin ein rechtswidriges Handeln und mahnte das Unternehmen (nicht den Mitarbeiter) ab. Eine Unterlassungserklärung wollten die Unternehmer aber nicht abgeben, weshalb die Wettbewerbszentrale nun vor Gericht zog. Mir Erfolg, wie es derzeit scheint. Das LG Freiburg erließ eine einstweilige Verfügung.

Die Wettbewerbszentrale teilt dazu mit:

Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin teilte das Autohaus mit, keine Kenntnis von der Werbeaktion des Verkäufers gehabt zu haben. Das Gericht hat dieses Argument offensichtlich nicht gelten lassen, wie das gerichtliche Verbot zeigt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass auch von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens begründen. Die Gegenseite hatte außerdem argumentiert, es handele sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis im sozialen Netzwerk des Mitarbeiters. Mithin fehle es an einer geschäftlichen Handlung des Unternehmens. Nach dem UWG kann man jedoch ein Posting als mit der Absatzförderung objektiv zusammen hängend bewerten, weil ein konkretes Fahrzeug unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises beworben wurde.


Ausblick

Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern oder Beauftragten, lösen gemäß § 8 Abs. 2 UWG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus –  auch gegen das Unternehmen selbst. Erforderlich ist dafür nur, dass das rechtswidrige Handeln einen engeren Zusammenhang zum Unternehmen aufweist. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann dieser Zusammenhang auch nicht außer Kraft treten, wenn sich der Mitarbeiter oder Beauftragte Weisungen des Unternehmens widersetzt, das Unternehmen nichts davon gewusst haben will oder das Unternehmen dies nicht duldet.

Das Risiko für Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter in sozialen Netzwerken in Anspruch genommen zu werden, ist demnach alles andere als gering. Es gilt, seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unmissverständlich und sehr genau zu instruieren, was erlaubt ist und was nicht. Das Ganze sollte dann auch noch ausreichend dokumentiert werden. Vorsorglich für den Fall von solchen rechtlichen Auseinandersetzungen.

Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH für die von der GmbH begangene Markenrechtsverletzung?

Regelmäßig stellt sich die Frage, ob ein Geschäftsführer für eine Markenverletzung, die durch die von ihm geführte GmbH begangen wurde, haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.2.2013) verneinte eine Haftung des in Anspruch genommenen Geschäftsführers, wenn er weder an der Gestaltung noch an der Umsetzung der beanstandeten Handlung beteiligt gewesen ist und erst aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhalten hat. 

Das Oberlandesgericht Hamburg griff dabei auf § 31 BGB zurück. Dieser regelt zwar grundsätzlich die Haftung des Vereins für Organe, gilt aber nach Auffassung des OLG Hamburg auch für Geschäftsführer. 

Wenn keine eigene Handlung des Geschäftsführers vorliegt, kommt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur eine Störerhaftung in Betracht. Diese setzt jedoch voraus, dass der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet auch ein sogenanntes Organisationsverschulden des zuständigen Geschäftsführers aus, da aus der erteilten Weisung nicht abgeleitet werden könne, etwaige Verletzungshandlungen seien von ihm billigend in Kauf genommen worden.

Es muss daher vor der Geltenmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer immer sorgfältig geprüft werden, ob dieser überhaupt haftet.