Mit dem Werk „Musikwirtschaft im Zeitalter der Digitalisierung“ gehen Hubert Wandjo und Alexander Endreß ein top aktuelles Thema an. Freue mich sehr, dass ich mit einigen Ausführungen zum Urheberrecht bei dieser Veröffentlichung dabei sein darf.
Nationalism vs Globalism: Regional and Transnational Legal Issues Reshaping the Entertainment Industry.
Die International Association of Entertaiment Lawyers (IAEL) hat auch in diesem Jahr wieder ein Handbuch veröffentlicht. Die offizielle Vorstellung erfolgt am 15.7.2021 bei der Digital Midem. Ich freue mich sehr, dass ich auch in diesem Jahr wieder mit zwei Beiträgen („The Amended Audiovisual Media Services Directive“ und „Mandatory Vaccination
for concert visitors?) an einer erfolgreichen Veröffentlichung mitwirken durfte.
Bundesschiedsgericht: SC Frankfurt 1880 bleibt berechtigter Aufsteiger in die 1. Hockey-Bundesliga
Der Deutsche Hockey-Bund (DHB) musste aufgrund der Pandemiesituation den Spielbetrieb der 2. Hockey-Bundesliga vorzeitig abbrechen. Nachdem zumindest die 18 Spieltage der Hauptrunde abgeschlossen werden konnten, wurde der SC Frankfurt 1880 als Tabellenführer der 2. Hockey-Bundesliga als Aufsteiger in die 1. Hockey-Bundesliga bestimmt. Der Münchener SC hatte als Zweitplatzierter gegen die Aufstiegswertung beim Schiedsgericht des Deutschen Hockey-Bundes Einspruch eingelegt.
Aufgrund der unmittelbaren Auswirkungen der Entscheidung auf den SC Frankfurt 1880 wurde der designierte Aufsteiger Frankfurt durch das Bundesschiedsgericht zu dem Rechtsstreit beizuladen. Rechtlich vertreten wurde der SC Frankfurt 1880 durch unseren Rechtsanwalt Dr. Thomas Himmer. Am 24.06.2021 kam zu einer mündlichen Verhandlung in der der Antrag des Münchener SC abgewiesen wurde. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
Wir wünsch dem SC Frankfurt 1880 viel Erfolg für die kommende Saison in der 1. Hockey-Bundesliga!
Oskar Beck: „Und alles wegen Ali – Geschichten zu 50 Jahren Sport“
Oskar Beck, ein vielfach ausgezeichneter und einer der besten Sportjournalisten unserer Zeit, der u.a. für die „Die Welt“ und die „Stuttgarter Zeitung“ und andere herausragende Publikationen im gesamten deutschsprachigen Raum regelmäßig Kolumnen schreibt, hat mit seiner jüngsten Veröffentlichung „Und alles wegen Ali“ ein neues Ausrufezeichen gesetzt.
In diesem Buch beschreibt Oskar Beck in seinem eigenen, einmaligen Erzählstil äußerst unterhaltsam zahlreiche besondere und unvergessliche Begegnungen aus 50 Jahren mitten in der Welt des großen Sports.
Das Buch bietet damit ein absolutes Lesevergnügen.
Angefangen hat alles in der Sportredaktion der „Stuttgarter Nachrichten“ Mitte der 70er Jahre.
Seit dieser Zeit ist Oskar Beck auch eng verbunden mit unserem Partner, Christoph Schickhardt, der damals gemeinsam mit Oskar Beck als junger Sportreporter bei den „Stuttgarter Nachrichten“ die ersten Erfahrungen im Sportgeschäft sammelte. Die beiden verbindet seitdem eine enge Freundschaft und Verbundenheit.
Jeder, der ein Herz für den großen Sport und seine besonderen Momente hat, wird dieses Buch an einem langen Abend gefesselt von diesen persönlichen Erlebnissen von Oskar Beck „in einem Rutsch“ zu Ende lesen.
Eine Freude für alle Sportfans!
Witz, enorme Fachkenntnis und eine brillante „Schreibe“ nehmen einen förmlich mit.
Erschienen ist das Buch im Stuttgarter Verlag „local global“. Bei dem Buch handelt es sich um eine Edition von Debuts (www.debuts.eu).
Bergrecords und Sony setzen Zusammenarbeit fort
Sony Music Entertainment, Andrea Berg und Bergrecords setzen ihre Zusammenarbeit fort. Das gab Sony am 1. Juli 2021 bekannt und bezeichnete Andrea Berg dabei als „die erfolgreichste Sängerin der deutschen Chartgeschichte“.
Andrea Berg hat in ihrer Karriere bisher mehr als 16 Millionen Tonträger verkauft. Kürzlich erhielt sie Achtfach-Platin für mehr als 2,5 Millionen allein in Deutschland verkaufte Einheiten des „Best Of“-Albums.
Ich freue mich sehr, dass ich Bergrecords bei den Verhandlungen über die weitere Zusammenarbeit mit Sony unterstützen durfte.
Multiple Club Ownership im Sport und eSport – Rechtswirklichkeit und Regulierungspraxis
Das Thema Investorenbeteiligung an Sportclubs erreicht seit jeher die Gemüter, in letzter Zeit vermehrt auch die Mehrfachbeteiligung an Clubs („Multiple Club Ownership“). Ihren Ursprung hat die Kontroverse im Profifußball, aber nachdem der E-Sport inzwischen zu einem relevanten Wirtschaftsfaktor geworden ist, werden zunehmend auch hier Mehrfachbeteiligungskonzepte umgesetzt.
Die insoweit zu beobachtende Regulierungsbemühungen beleuchtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Himmer in einem Beitrag in der neuen Juli Ausgabe der neuen Fachzeitschrift für Sport- und E-Sportrecht – SpoPrax.
EuGH – Haftung von YouTube
Der europäische Gerichtshof hat sich in seiner jüngsten Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob die Plattformen wie Youtube für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzen haften müssen (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 „Youtube“ und C-683/18 „CYANDO“).
Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH die Fälle zur Entscheidung vorgelegt.
In dem einen Fall ging es um einen Musikproduzenten, der gegen die Videoplattform Youtube und den Mutterkonzern Google vorging, weil Nutzer bereits im Jahr 2008 Tonträger ohne seine Erlaubnis hochgeladen haben sollen.
Im zweiten Fall wehrte sich eine Verlagsgruppe dagegen, dass auf der Sharehosting-Plattform „Uploaded“ Cyando mehrere Werke eingestellt wurden ohne Erlaubnis des Verlages.
Der EuGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Treiber entsprechender Plattformen zum bereitstellen keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 erfüllen.
Nach Auffassung des EuGH kann etwas anderes gelten, wenn die Plattformen über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu beitragen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.
Hervorgehoben hat der EuGH aber auch, dass Plattformbetreiber bei Kenntnis von Urheberrechtsverstößen hiergegen vorgehen müssen. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass sich nach Umsetzung der Richtlinie 2019/790 etwas anderes ergeben kann. Diese kam in den vorliegenden Fällen noch nicht zur Anwendung