Kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für Erben eines Urhebers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013, I 20 U 48/12) musste sich mit der Frage befassen, ob bei der Verletzung von Urheberrechten der Anspruch auf Erstattung des immateriellen Schadensersatzanspruchs gem. § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG auf die Erben übergeht.

Bei Urheberrechtsverletzungen ist zwischen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Im Zusammenhang mit dem materiellen Schadensersatz geht es um den Ersatz des durch die Urheberrechtsverletzung eingetretenen Schadens. Dieser wird regelmäßig durch die sogenannte fiktive Lizenz, das heißt die übliche Lizenzgebühr geltend gemacht. Darüber hinaus besteht auch nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Danach kann der Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass den Erben oder sonstigen zur Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Berechtigten im Falle einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts kein Schmerzensgeld zusteht. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gilt für das Urheberpersönlichkeitsrecht nichts anderes. Aus der Vererblichkeit des Rechts kann nicht auf einen eigenen Schmerzensgeldanspruch des Erben geschlossen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf durchsetzen wird, da in der Literatur teilweise abweichende Auffassungen vertreten werden (Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 30, Rz. 10; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 30, Rz. 5).

Nur ein Wendler darf sich als „DER Wendler“ bezeichnen

Vergangene Woche hatte das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden (LG Düsseldorf, Az.: 2a O 317/11; Urteil vom 14.03.2012), ob sich der bekannte Schlagerstar Michael Wendler auch weiterhin als „Der Wendler“ bezeichnen darf oder nicht. „Darf er“, so die Richter aus Düsseldorf. Außerdem müsse der Kläger – Frank Wendler – seine Marke (Der Wendler) beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen.

„Aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von
Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen „Frank Wendler“ ergeben könnte“, so die Richter.

Die Kammer führte weiter aus, dass im Zusammenhang mit dem Namen Wendler
in der Öffentlichkeit überwiegend eine Verbindung zu dem Beklagten Michael Wendler
und nicht zum Kläger hergestellt werde. Somit erfolge durch die Verwendung der
Bezeichnung „Der Wendler“ keine Verwechslung oder Täuschung, die den Kläger
benachteilige.

Auch sieht die Kammer keine Verletzung von Markenrechten des Klägers. Zwar habe
dieser sich den Begriff „Der Wendler“ im Jahre 2008 als sogenannte Wortmarke für
u.a. Ton- und Bildträger sowie Musikdarbietungen schützen lassen
. Der Beklagte
trete aber schon seit dem Jahre 1998 unter seinem Künstlernamen „Michael Wendler“
auf und habe bereits vor der Eintragung der Wortmarke 15 Alben und 24 Singles
– teilweise mit „Gold“ oder „Platin“ prämiert – unter diesem Namen herausgebracht.

Da er darüber hinaus schon vor dem Jahre 2008 diverse Konzerte mit mehreren
Zehntausend Besuchern gegeben habe und über ihn in Presse und TV vielfach berichtet
worden sei, stünden ihm an dem Namen ältere Rechte zu. Vor diesem Hintergrund
könne der Beklagte vom Kläger auch die Löschung der Wortmarke verlangen.
Ob sich der Kläger auch zukünftig auf seinen Tonträgern und bei seinen Auftritten als
„Der Wendler“ bezeichnen darf, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Dem Kläger
steht gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht
Düsseldorf zu.

Fazit: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann noch Berufung zum OLG Düsseldorf einlegen, was er allerdings genau bedenken sollte, denn so wirklich lässt sich die Motivation für die Klage und die Argumentationsgrundlage nicht erkennen. Sollten keine neuen stichhaltigen Argumente hinzutreten, würden auch die OLG-Richter das Urteil sicher im Wesentlichen bestätigen.

Quelle: eigene mit Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 14.03.2012

OLG Düsseldorf: Hyperlink versus Embedded Content

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines aktuellen Urteils entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11), dass die Einbindung von fremden Bildern auf einer Homepage via „Embedded Content“ verboten ist, sofern keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Das ganze stelle – anders als bei bloßen Hyperlinks – eine Urheberrechtsverletzung dar, da bei Hyperlinks „nur“ auf das Lichtbildwerk verwiesen werde. Bei Embedded Content werde das Bild hingegen selbst veröffentlicht und zum Abruf bereit gehalten, da es direkt ohne weitere Klicks angezeigt werde.

Aus der Entscheidung:

„In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 – Vorschau bilder).

Der Beklagte zu 1. verlinkte die streitgegenständigen Fotos des Klägers auf der Seite der Beklagten zu 2. mit dem Namen “…” in der Weise, dass diese auf der oben genannten Seite vollständig abgebildet waren, ohne vorher auf dem Server der Beklagten zu 2. zwischengespeichert zu sein. Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. AUfl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG MOnchen I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Üllrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. – Inline-linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten.“