Verlegerbeteiligung: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Der Bundesgerichtshof hat  nach Angaben der GEMA mit Beschluss vom 18.10.2017 die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin zurückgewiesen. Das Kammergericht Berlin hatte in seinem Urteil vom  14.11.2016 (Az.: 24 U 96/14)  festgestellt, dass eine Beteiligung der Verleger an Ausschüttungen der GEMA an die Urheber nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.

Verlegerbeteiligung: Auswirkungen des Urteils des Kammergerichts Berlin

Wie bereits mitgeteilt, hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 14.11.2016 – AZ: 24 U 96/14) festgestellt, dass die GEMA gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2012 nicht berechtigt ist, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen. Die genauen Auswirkungen des Urteils sind immer noch nicht ganz vorhersehbar. Im Anschluss an das Urteil des Kammergerichts Berlin hat der Bundestag und auch der Bundesrat die Novelle des Urhebervertragsrechts und den Neuregelungen des VGG zur Verlegerbeteiligung zugestimmt.

Die Gema teilt in diesem Zusammenhang auf ihrer Website (www.gema.de) mit, dass für zukünftige Ausschüttungen diesbezüglich gelten soll, dass eine Ausschüttung an Verleger auf Nutzungsrechte wieder auf Grundlage des Verteilungsplans der GEMA möglich ist, sofern ein wirksamer Verlagsvertrag besteht. Für die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen regelt § 27 a VGG, dass der Urheber nach Veröffentlichung des Werkes oder bei der Werkanmeldung ausdrücklich der Beteiligung des Verlegers zustimmen muss.

Für die Vergangenheit gilt, gemäß dem Informationsschreiben der GEMA, dass der Verleger die seit Juli 2012 enthaltenen Ausschüttungen nur behalten darf, wenn der Urheber dies bestätigt. Bestätigt dies der Urheber nicht, ist die Zahlung nach Auskunft der GEMA grundsätzlich rückabzuwickeln. Das genauere Prozedere wurde von der GEMA jedoch noch nicht mitgeteilt.

Was eine solche Rückabwicklung im Innenverhältnis zwischen Autor und Verleger dann zur Folge hat, lässt sich ebenfalls noch nicht genau vorhersagen. Gegebenenfalls ist hier über eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu sprechen.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass eine Rechtssicherheit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gegeben ist.

Kammergericht Berlin: Keine Ausschüttungen von Verleger-Anteilen

Mit Urteil vom 14.11.2016, Az.: 24 U 94/16 hat das Kammergericht in Berlin entschieden, dass die GEMA keinen pauschalen Verlegeranteil an die Musikverlage ausschütten darf. In dem konkret zu entscheidenden Fall war das Kammergericht davon überzeugt, dass die GEMA gegenüber den klagenden Künstlern nicht berechtigt ist, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen und das die GEMA verpflichtet ist, Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und Rechnung zu legen.

 Bei dem Urteil handelt es sich um die Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Entscheidung bezüglich der Verwertungsgesellschaft VG Wort (BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 198/13).

Das Gericht hat in seiner Entscheidung auch betont, dass etwas anderes gelten könne, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger abgetreten hätten.

 Es bleibt abzuwarten, wie die GEMA dieses Urteil umsetzen wird. Sollte die GEMA Rückforderungen gegen Verlage geltend machen, könnte dies zu einem Umbruch in der ganzen Verlagsgesellschaft führen.

 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die GEMA hat zwischenzeitlich mitteilen lassen, dass sie das Urteil für falsch hält und alles daran setzen wird, dass auch in der Zukunft eine gemeinsame Rechteauswertung von Urhebern und Verlegern möglich bleibt.

 Es ist davon auszugehen, dass die GEMA, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, zunächst einmal keine Ausschüttungen an Verleger leisten wird.

 

 

Endlich! Gema und Youtube einigen sich

Der Hinweis „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar“ gehört seit gestern der Vergangenheit an.  Der über Jahre andauernde Streit, der teilweise auch vor Gericht ausgetragen wurde,  zwischen der deutschen Verwertungsgesellschaft Gema und der Videoplattform Youtube wurde durch eine vertragliche Regelung beigelegt.  Die Details der Regelung wurden nicht genannt. Angeblich bezahlt Youtube an die Gema eine pauschale Vergütung, die dann wieder unter den Mitgliedern der Gema, also Komponisten, Texter und Verlage aufgeteilt wird.

Die Einigung ist zu begrüßen, da sie den Urhebern eine zusätzliche Einnahme verschafft und ihre Fans nunmehr auch in den Genuss der Videos kommen.

GEMA erringt Teilsieg vor dem EuG

Die Musikverwertungsgesellschaften erwerben die Rechte der Musikurheber entweder durch direkte vertragliche Vereinbarungen mit den Urhebern oder durch Übertragung seitens anderer Verwertungsgesellschaften, die die Rechte in einem anderen Staat treuhänderisch wahrnehmen und verwalten. Für letzteres wurde ein internationaler Dachverband gegründet, der  1963 einen Mustervertrag für eine Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen seinen Mitgliedern erstellte. Bereits im Juli 2008 stufte die EU-Kommission diese Vereinbarung als wettbewerbswidrig ein. Der Gericht der Europäischen Union hat nun diese Entscheidung der Kommission teilweise für nichtig erklärt. In einem Beitrag in Legal Tribune Online vom 15.04.2013 wird diese Entscheidung von mir kommentiert.

 

 

Coverversion und Bearbeitung

Regelmäßig stellt sich für Musiker die Frage, was bei sogenannten Coverversionen zu berücksichtigen ist und, ob es sich wirklich um eine einfache Coverversion oder um eine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes handelt. Sollte eine Bearbeitung gem. § 3 UrhG vorliegen, muss eine Bearbeitungsgenehmigung eingeholt werden. Dies ist dann der Fall, wenn Veränderungen am Originalwerk vorgenommen werden. Keine Änderungen sind lediglich Interpretation, wenn ein Werk also weitgehend unverändert wiedergegeben wird. Dies setzt voraus, dass weder Text noch Melodie abgewandelt werden. Sollte eine Änderung von Melodie und Text vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Bearbeitung vorliegt und mithin eine Genehmigung der Urheber einzuholen ist (vergleiche hierzu auch § 24 Abs. 2 UrhG). Zu berücksichtigen ist auch, dass selbst dann, wenn es sich um eine einfache Coverversion und nicht um eine Bearbeitung handelt, die fremde Komposition und das fremde Werk zwar genutzt werden dürfen, hierfür aber GEMA-Lizenzgebühren zu entrichten sind.

Haftet der Vermieter von Veranstaltungsräumen gegenüber der GEMA?

Überlässt man als Vermieter einem Dritten eine Location bzw. Räumlichkeit, so haftet man nicht für etwaige nicht bezahlte GEMA-Vergütungen, die vom Dritten nicht ordnungsgemäß bezahlt wurden. Das entschieden nun die Richter des LG Düsseldorf in einem aktuellen Verfahren (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012 – Az.: 23 S 296/11).

Die GEMA hatte einen Betreiber einer Diskothek in Anspruch genommen. Dieser hatte seine Location an einen Dritten vermietet. Wohl war die dann durchgeführte Veranstaltung nicht ordnungsgemäß bei der GEMA angemeldet und Gebühren wurden nicht abgeführt. Sodann reichte die GEMA Klage ein. Allerdings nicht gegen den Veranstalter, sondern gegen den Vermieter selbst.

Zu Unrecht wie nun die Düsseldorfer Richter entschieden. Bei dem Betreiber handle es sich nicht um einen Mitveranstalter. Weder sei er Täter noch Mittäter. Es sei vielmehr nur derjenige verantwortlich, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wurde.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Coverversionen veröffentlicht werden?

Immer wieder fragen Musiker, unter welchen Voraussetzungen sog. Coverversionen öffentlich aufgeführt oder auf Tonträger vervielfältigt werden dürfen. Erst neulich habe ich diesbezüglich im Rahmen eines Interviews in der Sendung Netzparade bei das Ding eine Stellungnahme abgegeben. Im Folgenden möchte ich noch einmal die wichtigsten Grundsätze zusammenfassen.

Grundsätzlich gilt, dass nach der Veröffentlichung eines Werkes es auch von anderen Musikern öffentlich aufgeführt und auf Tonträger vervielfältigt werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Musiker von dem Berechtigten eine Lizenz zur Aufführung oder zur Vervielfältigung erwerben und dass das Werk im Wesentlichen originalgetreu nachgespielt wird. Ist der Urheber des ursprünglichen Werkes Mitglied der GEMA oder einer ähnlichen Verwertungsgesellschaft, hat er die Aufführungsrechte und die Vervielfältigungsrechte an seinem Werk bereits im Voraus der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Die GEMA muss nun jeden, der das Werk aufführen möchte oder vervielfältigten möchte, diese Aufführung oder Vervielfältigung gegen die Zahlung der festgesetzten GEMA-Gebühren gestatten.

Dabei ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine einfache Coverversion oder um eine Bearbeitung des Titels handelt. Sollte es sich um eine Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG handeln, muss eine Bearbeitungsgenehmigung eingeholt werden. Diese ist vom Urheber einzuholen.

Eine Bearbeitung liegt vor, wenn deutliche Veränderungen am Originalwerk vorgenommen werden. Hiervon zu unterscheiden ist die sog. Interpretation. Eine Interpretation liegt in der Regel dann vor, wenn ein Werk weitgehend unverändert wiedergegeben wird. Dies bedeutet, dass weder Text noch Melodie abgewandelt werden. Änderungen der Tonart, der Instrumentierung, des Sounds sind in der Regel zulässig.

Im Zweifel sollte mit den Verwertungsgesellschaften und den Urhebern Kontakt aufgenommen werden.