Musikverlags-deal – Was ist zu beachten?

In den letzten Wochen und Monaten war immer mehr davon zu hören, dass Stars wie Bob Dylan, Stevie Nicks, Neil Young oder auch Shakira die Rechte an ihren Songs an Musikverlage veräußert haben.

Angeblich wurden jeweils Beträge in dreistelliger Millionenhöhe an die Künstler bezahlt.

Jeder Newcomer, Autor von Texten oder Komponist wünscht sich natürlich irgendwann einmal in die Lage zukommen, ein solch herausragendes Repertoire zu verfassen oder zu interpretieren und dann, durch die Veräußerung Übertragungsverträge abschließen zu können, die einen solchen enormen Ertrag erbringen.

Neben dem künstlerischen Talent, Fleiß und ggfs. auch die hierfür notwendige Ausdauer, ist es notwendig, dabei bereits bei den ersten Verträgen, wichtige Details zu berücksichtigen, um später überhaupt in den Genuss kommen zu können, über die entsprechenden Rechte verfügen und solche Rechte an Dritte gegen Bezahlung übertragen zu können.

Bei der Auswertung ist grundsätzlich zwischen den Rechten an den Musikaufnahmen und den Rechten am Musikwerk zu unterscheiden. Häufig werden diese unterschiedlichen Rechte in der Betrachtungsweise miteinander vermischt, was zu erheblichen Unsicherheiten führen kann.

In einem Beitrag auf Backstagpro habe ich erläutert, wer grundsätzlich Rechte an Musikaufnahmen und an Musikwerken innehat, welche Vertragskonstellationen es in diesem Zusammenhang gibt und worauf geachtet werden muss, um über die Rechte selbst verfügen zu können.

Testimonial Summit 2013 in München

Am 25.11.2013 werden in München beim Testimonial Summit 2013 Fragen rund um die Wirkung von Testimonials, Persönlichkeits- und Medienrechte, die Do´s and Don´ts erörtert.

Ich freue mich sehr, dass ich auf dem Kongress zum Thema „Medien- und Persönlichkeitsrechte im Marketing mit Testimonials“ vortragen darf. Anhand von Praxisbeispielen werde ich die Spielregeln und die wesentlichen Vertragsinhalte von Testimonial-Verträgen beschreiben.

Zu den weiteren Referenten gehören auch die beiden ehemaligen Fußballprofis und Europameister Thomas Strunz und Thomas Helmer.

OLG Brandenburg: Artikel von Journalisten dürfen nicht automatisch auch in Online-Archiv eingestellt werden

Schreibt ein Journalist für eine Tageszeitung und werden dessen Artikel regelmäßig in dortigen Printausgaben veröffentlicht, so bedeutet dies nicht, dass der Verlag die Artikel auch online in einem Archiv veröffentlichen darf. Das entschieden die obersten Brandenburger Richter in einem aktuellen Verfahren (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012 – Az.: 6 U 78/11).

Dazu führten die Richter aus:

Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris).

Es kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt hat.

Im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber im Zweifel nur Rechte in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert, ist mit der Annahme einer stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung Zurückhaltung geboten. Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22.4.2004, I ZR 174/01, Comic-Übersetzungen III, GRUR 2004, 938). Dies kann hier nicht festgestellt werden.

Kündigungsausschluss in einem Sportmanagementvertrag

Am 16.03.2010 hat das LG Kleve in der mündlichen Verhandlung über eine bereits zuvor ergangene einstweilige Verfügung eine grundlegende Entscheidung zu von Boxpromotern regelmäßig gegenüber ihren Boxern gewählten Vertragsgestaltungen erlassen.

1. Verträge zwischen Promotern und Boxern

Verträge zwischen Promotern und Boxern sind vielfach so ausgestaltet, dass sie eine gewisse, als solche nicht beanstandungswürdige Laufzeit haben, die dann regelmäßig nur der Promoter einseitig per Option verlängern kann. Daneben sind regelmäßig Kündigungsrechte des Boxers – von § 626 BGB abgesehen – ausgeschlossen, insbesondere Kündigungen nach § 627 BGB

2. Unwirksamer Ausschluss des Kündigungsrechts

In der besagten Entscheidung hat das Landgericht Kleve – insoweit im Einklang mit der wohl überwiegenden Meinung der Rechtsprechung und Literatur – zum Ausdruck gebracht, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB jedenfalls in Formularverträgen unwirksam sei. Insbesondere in Verbindung mit der Grundlaufzeit, die durch die Möglichkeit einer einseitigen Optionsausübung auf viele Jahre erstreckt werden kann, werde der Boxer in Kombination mit dem Ausschluss von Kündigungsrechten damit erheblich in der Wahrnehmung der mit einer Karriere als Profiboxer verbundenen Chancen beeinträchtigt.

3. Entscheidung des LG Stuttgart vom 29.03.2007

Demgegenüber hatte das LG Stuttgart in der soweit ersichtlich einzig weiteren Entscheidung zu den Boxpromoter-Verträgen – ebenfalls einer Entscheidung im Eilverfahren – mit Urteil vom 29.03.2007 (15 O 60/07) noch die Auffassung vertreten, ein Boxpromoter tätige in den Anfangsjahren der Karriere eines Profiboxers erhebliche Investitionen, die amortisieren zu können er erfordere und rechtfertige, den Boxer längere Zeit vertraglich an sich zu binden (im dortigen Verfahren ging es allerdings primär um die Wirksamkeit der einseitigen Verlängerungsoptionen).

4. Streitigkeiten in der Praxis

In der Praxis waren derartige Streitigkeiten bisher vor allem deshalb selten, weil insbesondere bei ungeklärter Rechtslage die Durchführung von Hauptsacheverfahren durch mehrere Instanzen die Karriere eines Profiboxers für unter Umständen sogar mehrere Jahre lahmgelegt zu werden drohte, was für ihn sportlich, aber auch finanziell nicht zu verkraften ist.

Bildnachweis: A. Dengs/Pixelio.de

Freddy Sahin-Scholl ist das Supertalent 2010

In einem Finale der Extraklasse ist es Freddy Sahin-Scholl gelungen, nicht nur Dieter Bohlen zu überzeugen, sondern auch die Fernsehzuschauer des RTL-Formats „Das Supertalent“.

Freddy Sahin Scholl gewinnt bei RTL-Format "Das Supertalent" (c) RTL / Stefan Gregorowius
Freddy Sahin Scholl gewinnt bei RTL-Format "Das Supertalent" (c) RTL / Stefan Gregorowius

Mit seinem einzigartigen Talent, von Sekunde zu Sekunde seine Stimmlage zu wechseln und damit innerhalb eines Stückes abwechselnd Bariton und Sopran zu singen und mit einer eigenen Komposition, überzeugte er die Zuschauer und wurde das Supertalent 2010.

Ich freue mich sehr, dass ich Freddy Sahin-Scholl auf dem Weg bis zum Supertalent begleiten durfte.