Schiedsgericht des DHB entscheidet den Fall Mimi Kraus

Das Schiedsverfahren zwischen der NADA und Michael „Mimi“ Kraus, vertreten durch Dr. Joachim Rain, hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verstöße gegen Melde- bzw. Erreichbarkeitspflichten hat nach mehr als einem Jahr sein Ende gefunden. Die entsprechende Pressemitteilung zum Verfahrensabschluss lautet wie folgt:

 

Die NADA hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Anti-Doping-Kommission des DHB (ADK-B-01-14) Rechtsmittel zu diesem ad hoc Schiedsgericht eingelegt. Die NADA und Herr Kraus, in dem Bestreben das Schiedsverfahren zu einem endgültigen Abschluss zu bringen, haben sich anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.12.2015 auf einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geeinigt.

Gegenstand des Schiedsverfahrens war eine Verletzung formaler Anti-Dopingbestimmungen, nämlich des Art. 2.4 des Anti-Doping-Reglements des DHB, wonach jede Kombination von 3 versäumten Kontrollen und/oder Meldepflichtversäumnissen innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten einen Verstoss gegen Anti-Dopingbestimmungen darstellt.

Im vorliegenden Fall liegt zwar ein Verstoss gegen Art. 2.4 des Anti-Doping-Reglements des DHB vor. Das Verschulden von Herrn Kraus beruhte jedoch auf einer nur geringfügigen Fahrlässigkeit. Der sehr niedrige Grad des Verschuldens war denn auch ausschlaggebend für die Kürze und den Zeitraum der Sperre. Die Sperre beginnt am 27.5.2014 und endet am 27.8.2014.

BGH verbietet Werbung in Autoreply-Mails an Verbraucher

In einem von uns in erster und zweiter Instanz vertretenen Fall, hat der BGH in einem heute veröffentlichten Urteil ein Machtwort gesprochen (VI ZR 134/15): Unerwünschte Werbung – auch in sogenannten Autoreply-Mails – an Verbraucher, muss nicht hingenommen werden und löst Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche aus. Auch dann, wenn es sich dabei im Kern um Eingangsbestätigungen handelt. Der BGH hat damit das Berufungsurteil des LG Stuttgart aufgehoben und die Meinung des Amtsgerichts Bad Cannstatt vertreten. Interessant dabei: Geklagt hat unser Mandant als Verbraucher, weshalb der BGH nach den Normen des BGB zu prüfen und entscheiden hatte.

Bisher liegt nur der Tenor der Entscheidung vor, dieser lautet:

VI ZR 134/15 – Antwortwerbemails:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25. April 2014 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit dem Kläger ohne dessen Einverständnis per E-Mail unter der Adresse XXX.de Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail Sendungen vom 10., 11. und 19. Dezember 2013."
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember stellte der Senat nach Einführung in den Sachstand klar, dass E-Mail-Werbung an Verbraucher einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht begründen kann. Jedenfalls dann, wenn ein Verbraucher klar oder indirekt zu verstehen gibt, dass er derartige E-Mails nicht empfangen wolle, hat er Werbung – auch nur als Bestandteil von E-Mails – nicht zu dulden.

Die Beklagte hat demnach auch die vollen Kosten des Verfahrens zu tragen, ebenso auch die außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung.

Mit Spannung darf der Volltext der Entscheidung erwartet werden.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde im Übrigen per Beschluss, wie seinerzeit auch von uns angeregt auf EUR 1.000 festgesetzt. Das Amstgericht hatte noch 5.000 EUR angenommen.