BGH entscheidet über die Zulässigkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge

Der BGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Betreiber von Suchmaschinen Wortkombinationen aus ihrer automatischen Vervollständigung streichen müssen, wenn sie erfahren, dass diese Persönlichkeitsrechte verletzen (Urteil des 6. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12). 

Der BGH kam zu der Überzeugung, dass die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamen des Klägers in die Internetsuchmaschine des Portalbetreibers eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Der BGH geht auch davon aus, dass diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dem Portalbetreiber unmittelbar zuzurechnen ist. Der Portalbetreiber hat mit dem von ihm geschaffenen Computerprogramm das Nutzungsverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. In der Entscheidung hat der BGH auch betont, dass der Betreiber einer Suchmaschine jedoch regelmäßig nicht verpflichtet ist, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

 Betroffene können daher nunmehr, wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, verlangen, dass bestimmte Begriffe nicht hinzugeschaltet werden können.

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Urheberrechtlicher Schutz für Collagen?

Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 17.10.2012 – 5 U 166/11) musste sich mit der regelmäßig auftauchenden Frage, ob eine Collage im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG ein schutzfähiges Werk ist, auseinandersetzen. Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass zu der Beantwortung der Frage, ob eine als Collage erstellte Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, um als Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG zu gelten, es nicht auf die Idee ankommt, sondern darauf, ob die Form der Gestaltung als solche eine entsprechende Eigenartigkeit und Gestaltungshöhe aufweist. 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich jeder Collage immer im Einzelfall geprüft werden muss, ob die entsprechende Eigenartigkeit und Gestaltungshöhe erreicht wurde. Pauschalierte Vorhersagen sind insoweit nichtmöglich.

 

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GEMA erringt Teilsieg vor dem EuG

Die Musikverwertungsgesellschaften erwerben die Rechte der Musikurheber entweder durch direkte vertragliche Vereinbarungen mit den Urhebern oder durch Übertragung seitens anderer Verwertungsgesellschaften, die die Rechte in einem anderen Staat treuhänderisch wahrnehmen und verwalten. Für letzteres wurde ein internationaler Dachverband gegründet, der  1963 einen Mustervertrag für eine Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen seinen Mitgliedern erstellte. Bereits im Juli 2008 stufte die EU-Kommission diese Vereinbarung als wettbewerbswidrig ein. Der Gericht der Europäischen Union hat nun diese Entscheidung der Kommission teilweise für nichtig erklärt. In einem Beitrag in Legal Tribune Online vom 15.04.2013 wird diese Entscheidung von mir kommentiert.

 

 

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Darf ein Chefarzt wegen einer beleidigenden Email an die Geschäftsführung fristlos gekündigt werden?

Der leitende Chefarzt einer Augenklinik ist von der städtischen Klinikums GmbH wegen einer Email, in der der Chefarzt den Geschäftsführer des Klinikums “untechnisch” der Lüge und der Korruption bezichtigt, fristlos entlassen worden (Hintergründe zum Verfahren).

 Unser Arbeitsrechtsspezialist Dr. Thomma hat für den Chefarzt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Mannheim erhoben und die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits beantragt. Dieser Klage ist am vergangenen Donnerstag in erster Instanz vom Arbeitsgericht Mannheim vollumfänglich stattgegeben worden. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, doch dürfte das Arbeitsgericht Mannheim im Rahmen der gebotenen Abwägung zu dem Schluss gelangt sein, dass bei Betrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände die (hohe) Schwelle, bei der ein Arbeitgeber ohne vorherige einschlägige Abmahnung gleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung aussprechen darf, nicht überschritten war. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird dies noch näher verifiziert werden können. Aufgrund des Weiterbeschäftigungsantrags wird es dem Chefarzt jetzt möglich sein, selbst im Falle einer Berufungseinlegung durch das Klinikum, wieder als Leiter der Augenklinik Patienten zu behandeln.

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Streitwert bei Online-Veröffentlichungen

Das Kammergericht Berlin musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wie der Streitwert bei einer Gegendarstellung im Internet zu bemessen ist.

In seiner Entscheidung (Beschluss vom 08.11.2012 – 10 W 81/12) kam das Kammergericht zu der Überzeugung, dass die geringere Reichweite eines im Internet veröffentlichten Beitrags durch den Umstand kompensiert wird, dass solche Beiträge in Archiven regelmäßig dauerhaft vorgehalten und über Suchmaschinen einfach aufzufinden sind. Eine Streitwertfestlegung, die bei einer Online-Verbreitung im Verhältnis zu einem inhaltsgleichen auch im Print veröffentlichten Beitrages regelmäßig von einer Streitwertreduzierung auf ein 1/3 ausgeht, trägt daher dem geänderten Leseverhalten aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Online-Publikationen nicht mehr ausreichend Rechnung. Nach Auffassung des Kammergerichts hat daher das Landgericht den Streitwert zutreffend auf € 15.000,00 festgesetzt (§§ 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO).

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Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.03.2013 (Aktenzeichen VI ZR 93/12) über die Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Verfahren entschieden. Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator tätig. Mit seiner Unterlassungsklage wollte er eine ihn betreffende Online-Berichterstattung während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens verbieten. Während das Landgericht die Beklagte noch antragsgemäß verurteilt hatte, es zu unterlassen, die beanstandeten Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die sexuellen Neigungen des Klägers ergaben, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, und das Oberlandesgericht diese Entscheidung bestätigt hatte, kam der Bundesgerichtshof zu der Überzeugung, dass trotz rechtswidriger Berichterstattung ein Unterlassungsanspruch nicht mehr gegeben sei, da die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Der Bundesgerichtshof hat daher die Unterlassungsklage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof kam dabei zu der Überzeugung, dass wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung zwar die Veröffentlichung im Juni 2010 wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig war, ein Unterlassungsanspruch jedoch gleichwohl nicht mehr besteht, da nach der Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerung zulässig war und mithin die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr entfallen sei.

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Bilder von Arbeitnehmern auf der Homepage des Arbeitgebers

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 20.06.2012 – 7 Ca 1649/12 – nicht rechtskräftig) hat entschieden, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass sie auf Bilder, die von der Homepage ihres früheren Arbeitgebers abrufbar sind, unkenntlich gemacht werden, wenn sie neben anderen Personen und/oder Gegenständen abgebildet sind und die Einwilligung zur Veröffentlichung widerrufen wurde.

Für den Arbeitgeber empfiehlt sich daher jeweils zu prüfen, ob er tatsächlich eine Einwilligung für die Veröffentlichung der Bilder hat.

 

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Coverversion und Bearbeitung

Regelmäßig stellt sich für Musiker die Frage, was bei sogenannten Coverversionen zu berücksichtigen ist und, ob es sich wirklich um eine einfache Coverversion oder um eine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes handelt. Sollte eine Bearbeitung gem. § 3 UrhG vorliegen, muss eine Bearbeitungsgenehmigung eingeholt werden. Dies ist dann der Fall, wenn Veränderungen am Originalwerk vorgenommen werden. Keine Änderungen sind lediglich Interpretation, wenn ein Werk also weitgehend unverändert wiedergegeben wird. Dies setzt voraus, dass weder Text noch Melodie abgewandelt werden. Sollte eine Änderung von Melodie und Text vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Bearbeitung vorliegt und mithin eine Genehmigung der Urheber einzuholen ist (vergleiche hierzu auch § 24 Abs. 2 UrhG). Zu berücksichtigen ist auch, dass selbst dann, wenn es sich um eine einfache Coverversion und nicht um eine Bearbeitung handelt, die fremde Komposition und das fremde Werk zwar genutzt werden dürfen, hierfür aber GEMA-Lizenzgebühren zu entrichten sind.

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Fotoveröffentlichung der Ehefrau eines Prominenten anlässlich deren Hochzeit

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 20.09.2012 – 10 U 2/12) musste sich mit der Klage der Ehefrau eines Prominenten anlässlich deren Hochzeit befassen. Die Ehefrau des bekannten Fernsehmoderators verlangte als Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, das sie nach ihrer Trauung am 02.07.2011 beim Verlassen der Kirche, abgeschirmt von Personenschützern und verhüllt mit einem schwarzen Tuch, zeigte mit der Bildinnenschrift „Nach Trauung verlässt A.G. abgeschirmt von Bodyguards die Kirche“. Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht Berlin hat der Berufung stattgegeben und festgestellt, dass der Klägerin ein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 22 f. KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Fotoveröffentlichungen nicht zusteht. Das Kammergericht ging dabei davon aus, dass der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse einschließlich unterhaltender Beiträge wie etwa solche über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen umfasst. Auch im Rahmen des sogenannten abgestuften Schutzkonzepts für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sind nach Auffassung des Kammergerichts die Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen mit denen der Presse abzuwägen, wobei nicht lediglich eine der bloßen Neugier dienende Berichterstattung zugunsten der Presse spricht. Für eine insofern zugunsten der Presse zu fordernde ernsthafte und sachbezogene Erörterung einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse reicht nach Auffassung des Kammergerichts bereits die Möglichkeit aus, dass ein Beitrag der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. 

Die Entscheidung trägt dazu bei, dass der Presse erleichtert wird, auch über gegebenenfalls private Vorgänge zu berichten, wenn der Beitrag zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit beitragen kann. 

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Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über die Privatsphäre

Das Landgericht Köln (Urteil vom 01.06.2012, AZ: 28 O 792/11) musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit eine Berichterstattung über eine der Privatsphäre zuzuordnende außereheliche Beziehung zulässig ist. Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass wenn eine bekannte Persönlichkeit außerhalb ihrer Ehe einen ebenfalls bekannten Künstler in der Öffentlichkeit küsst und streichelt, eine solche Berichterstattung mit Blick darauf zulässig sein kann, dass sich diese Persönlichkeit in der Vergangenheit wiederholt öffentlich auch über an sich der Privat- und Intimsphäre zugehörige Sachverhalte aus ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann geäußert hat und die Berichterstattung bis auf den generellen Umstand des Küssens und Streichelns keine tiefergehenden Details aus der Privatsphäre enthält. 

Wieder einmal hat sich gezeigt, dass es aus Sicht der bekannten Persönlichkeit betrachtet, negativ sein kann, wenn man sich „ohne Not“ bereits in der Vergangenheit über ähnliche Sachverhalte aus der Privat- und Intimsphäre selbst freiwillig geäußert hat.

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