Urheberrechtsverletzungen im Internet – welches Gericht ist zuständig?

 Bei Verletzungen des Urheberrechts im Internet stellt sich die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist. Mit einer solchen Frage musste sich der EuGH (Urteil vom 22.01.2015, Az. C 441-13) auseinandersetzen

Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine aus Österreich stammende professionelle Fotografin hatte bemerkt, dass eine ihrer Fotografien auf der Webseite einer deutschen top-level–Domain zum Abruf und Download bereitgehalten wurde. Sie verklagte daraufhin die Betreiberin der Internetseite mit Sitz in Deutschland vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz.

Der EuGH entschied , dass der Grundsatz, wonach vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaates geklagt werden müsse, an dem der Beklagte seinen Sitz hat, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. In einem Rechtsstreit, in welchem die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte geltend gemacht wird, kann nach Auffassung des EuGH grundsätzlich vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates geklagt werden, wenn dort das schädigende Ereignis eingetreten ist. Nach Ansicht des EuGH befindet sich der Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, in Österreich, da dort die Lichtbilder über die Webseite der Beklagten zugänglich sind. Allerdings sei das Handelsgericht Wien nur zuständig für den in Österreich eingetretenen Schaden.

Bilder in einem Eventportal

Eine Hostess war bei ihrer Arbeit auf einer Veranstaltung im Beisein eines Promis fotografiert worden. Das Foto wurde auf einer Internetseite für Events veröffentlicht. Die Hostess verlangte von dem Seitenbetreiber die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2014 – Az. VI ZR 9/14) hat die geltend gemachten Ansprüche verneint. Das Gericht  vertrat dabei die Auffassung, dass die Klägerin vor dem Antritt ihrer Tätigkeit bereits konkludent in die Anfertigung und Veröffentlichung eingewilligt hat. Der Bundesgerichtshof begründete dies u.a. damit, dass die Promotion-Agentur der Hostess ein Informationsblatt ausgeteilt hatte, auf dem die Tätigkeit beschrieben wurde und explizit erwähnt wurde, dass Fotoaufnahmen gemacht werden.

 

Welche Massnahmen müssen ergriffen werden bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung?

 Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 29.01.2015 – 13 U 58/14) hat entschieden, dass wer zur Unterlassung verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass die von der Unterlassungserklärung umfassten Inhalte der Webseite nicht mehr im Internet auffindbar sind, sei es über die Webeseite direkt oder über eine Internetsuchmaschine. Derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss daher nicht nur die Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite entfernen, sondern hat vielmehr auch die Abrufbarkeit etwa über Google auszuschließen. Dazu gehört es auch, dass er gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellt.