Grundregeln für das Hochladen von Videos oder Fotos in sozialen Netzwerken

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Videos oder Fotos in sozialen Netzwerken gepostet werden. Viele User sind verunsichert, was ist erlaubt, was ist verboten. Im Folgenden sollen einige wenige grundlegende Regeln dargelegt werden:

1. Eigene Videos und Fotos

Sofern man die Videos oder Fotos selbst erstellt, so ist man nach dem Urheberrechtsgesetz Schöpfer eines Werkes und verfügt über die notwendigen Rechte.

Das eigene Zuhause oder schöne Urlaubslandschaften dürfen daher grundsätzlich gepostet werden.

Etwas Anderes kann gelten, wenn die Bilder auch Gebäude zeigen. Gebäude können grundsätzlich ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen solange der Urheber des Bauwerkes (Architekt) noch nicht länger als 70 Jahre verstorben ist. Nur nach den Grundsätzen der sogenannten Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) ist es möglich, auch solche urheberrechtlich geschützten Gebäude aufzunehmen. Voraussetzung ist dabei, dass die Aufnahmen von einem öffentlichen Ort aus gemacht werden, wer also über den Zaun klettert und von dort die Aufnahme macht, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen.

Zu berücksichtige ist ferner, ob auf der Fotografie auch Personen abgebildet sind. Hier sind dann auch die Regeln des Rechts am eigenen Bild zu berücksichtigen, welche im sogenannten Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt sind. Hier gilt der Grundsatz, dass eine Einwilligung der Abgebildeten notwendig ist (§ 22 KUG). Folgt eine Veröffentlichung ohne Einwilligung drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bis hin zur strafrechtlichen Sanktionen.

Eine Einwilligung kann grundsätzlich auch durch sogenanntes schlüssiges Verhalten also konkludentes Verhalten oder mündlich erteilt werden. Zum Beispiel, wenn man in die Kamera schaut oder dem anderen mitgeteilt wird, dass ein Foto von ihm erstellt wird und für welche Zwecke es verwendet wird. Abschließend noch nicht geklärt ist, zum jetzigen Zeitpunkt, wie sich diese Grundsätze mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbaren lassen und ob hier ggf. auch noch weiter Informationspflichten zusätzlich notwendig sind.

2.

Soll in dem eigenen Video oder in der eigenen Fotografie Teile einer Fernsehsendung, Musikvideos oder anderes nicht selbst gedrehtes Material mitverwendet werden, sind jeweils die Rechte der Urheber z.B. Regisseur, Leistungsschutzberechtigten z.B. Filmproduzent oder Darsteller einzuholen.

Hiervon ist zu unterscheiden, dass Einbinden oder Teilen fremder Videos. Dies ist nur dann erlaubt, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor auf der Online-Plattform YouTube eingestellt und damit für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat (vgl. BGH I ZR 46/12).

Der BGH verwies zur Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-348/13) wonach mit dem Einbinden oder Einbetten eines Videos von einer frei zugänglichen fremden Internetseite in die eigene Seite kein „neues Publikum angesprochen“ werde. Diese Nutzung sei auch per Framing zulässig. Dabei werden den Nutzern einer Internetseite Videos zugänglich gemacht, die gar nicht auf dieser, sondern auf einer fremden Seite gespeichert sind. Um den Film anzusehen, muss der Nutzer die ursprünglich aufgerufene Seite aber nicht verlassen. Das Video wird mit der eigenen Internetseite verknüpft und so eingebunden, dass der Nutzer gar nicht unbedingt bemerkt, dass es sich um einen fremden Film handelt.

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof im Oktober 2014 folgende Grundsätze erstellt, bei deren Einhaltung das Risiko von Rechtsverletzungen verringert werden:

  • Das Teilen oder Einbetten des Videos darf kein neues Publikum erschlossen werden.
  • Sofern ein Film auf einer öffentlichen Plattform (YouTube) steht ist der grundsätzlich für alle Internetnutzer frei zugänglich und kann daher auch geteilt werden.

3. Selbstverständlich empfiehlt sich in der Regel immer die entsprechenden Einwilligungen einzuholen und diese auch zu dokumentieren. Sollte tatsächlich ein Abgebildeter oder ein sonstiger Rechteinhaber mit der Abbildung nicht einverstanden sein, empfiehlt sich zunächst den Beitrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu entfernen und die Rechtslage zu klären.