Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung

Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13) hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass wenn der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht gegenübersteht, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zu Gunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurücktreten können.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, welche die Frage betraf, in wie weit sich Musikschaffende bei der Übernahme von Ausschnitten aus fremden Tonträgern im Wege des sogenannten Sampling gegenüber leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der Tonträgerhersteller auf die Kunstfreiheit berufen können. Im entschiedenen Fall ging es um die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall“ der Band „Kraftwerk“ in dem Titel „Nur mir“.

Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil festgehalten, dass die gesetzlichen Vorschriften über das Tonträgerherstellerrecht (§ 85 Abs. 1 S. 1 UrhG) und das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) mit der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Sie geben den mit ihrer Auslegung und Anwendung betrauten Gerichten hinreichende Spielräume, um zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der künstlerischen Betätigungsfreiheit einerseits und des eigentumsrechtlichen Schutzes des Tonträgerherstellers andererseits zu gelangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts dem Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen haben und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden sind.

Eine Abwägung erfolgt zwischen dem Interesse der Urheber, die Ausbeutung ihrer Werke zu kommerziellen Zwecken ohne Genehmigung zu verhindern und dem durch die Kunstfreiheit geschützten Interesse anderer Künstler, ohne finanzielle Risiken oder inhaltlichen Beschränkungen im künstlerischen Dialog andere Werke aufgreifen zu können.  

Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme des Bundesgerichtshofs, nämlich, dass die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger darstellt, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar ist zurückgewiesen und zu Gunsten der Kunstfreiheit entschieden.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigten, dass wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Samples in das neue Musikstück verzichten will, ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative stellt, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, würde die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.

 

 

 

 

 

Welche Rechte haben Kinder von Prominenten?

Welche Rechte haben Kinder von Prominenten? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 16.3.2016. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 16313/10) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kinder eines bekannten ehemaligen deutschen Nationalspielers wurden in zwei Zeitschriften in den Jahren 2004 und 2007 bis 2009 in insgesamt 9 Fällen in Eltern-Kind-Situationen gezeigt. Dabei waren ihre Gesichter entweder nicht zu sehen oder verpixelt.

Der Verlag gab zunächst, bezogen auf die konkreten Veröffentlichungen, Unterlassungserklärungen ab. Er lehnte es aber ab, sich zu verpflichten, künftig gar keine Bilder der Kinder mehr zu veröffentlichen.

Daraufhin erwirkten die Kinder ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das dem Verlag pauschal von verbot, Bilder von den Kindern zu veröffentlichen.

Der Verlag ließ sich hiervon aber nicht beeindrucken und veröffentlichte weiterhin Bilder. Daraufhin ließen die Kinder Zwangsgelder gegen den Verlag verhängen.

Die Kinder verklagten darüber hinaus den Verlag wegen hartnäckiger Persönlichkeitsverletzung auf eine Geldentschädigung von jeweils € 40.000,00.

Der BGH lehnte den Anspruch auf Geldentschädigung ab und begründete dies damit, dass kein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestehe.

Die Kinder riefen daraufhin den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und beriefen sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde jedoch abgewiesen. Im Wesentlichen begründete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Entscheidung damit, dass sich zwar aus Art. 8 EMRK eine positive Verpflichtung der Konventionsstaaten – und damit auch Deutschlands –, das Privat- und Familienleben von Beeinträchtigungen durch die Medien und ihre Berichterstattung zu schützen, gebe. Es gebe aber verschiedene Wege, dieser Verpflichtung gerecht zu werden. Der Geldentschädigungsanspruch sei nur einer solcher Wege. So lange im Ergebnis ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet sei, sind die Mitgliedstaaten in ihrer Wahl ihrer Mittel frei und insbesondere nicht verpflichtet, Geldentschädigungsansprüche vorzusehen.

Die Entscheidung ist aus der Sicht der Betroffenen enttäuschend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigungssummen bei schwerwiegenden und anhaltenden Persönlichkeitsverletzungen in der Vergangenheit deutlich gestiegen sind, so dass über diesen Weg durchaus die Rechte der Betroffenen durchgesetzt werden können.

Dr. Rain beim AIAF-Kongress in Abu Dhabi

Unser Partner Dr. Rain hat am 1. und 2. Mai 2016 den 4. Kongress der AIAF (Association des Avocats de Football) in Abu Dhabi besucht und dort als Redner an 2 Podiumsdiskussionen zu aktuellen Rechtsfragen aus dem Profifußball teilgenommen („Sanktionen und Verhältnismäßigkeit im Verbandrecht“ sowie „Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen im Sport, insbesondere nach dem „Pechstein-Urteil“ des OLG München“). Dr. Rain ist Gründungsmitglied der AIAF und aktuell der einzige deutsche Vertreter in diesem internationalen Verband von Experten für Rechtsfragen im Fußball.

Der Kongress stand unter dem Motto „The Future of Justice in Football“ und fand vor einem weltweiten Fachpublikum statt. Er wurde live von einem Sportsender im Fernsehen von Abu Dhabi übertragen und stand unter der Schirmherrschaft u.a. des Nationalen Olympischen Komitees der Vereinigten Arabischen Emirate.