Auch in diesem Jahr findet am Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart das Jahresupdate für Fachanwälte im Bereich Urheber- und Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht statt. Die Veranstaltung wird am 18. und 19.10 durchgeführt.
E-Sports und Recht
Längst hat sich die E-Sports Bewegung von Veranstaltungen in kleinen Mehrzweckhallen zu einem populären Massenphänomen entwickelt. Losgelöst von dieser rasanten Entwicklung gibt es auch hier zahlreiche juristische Herausforderungen. Dies hat z.B. dazu geführt, dass bei der juristischen Fakultät der Universität Augsburg eine Forschungsstelle für E-Sport-Recht eingerichtet wurde. Die Forschungsstelle stellt sich zahlreichen juristischen Herausforderungen, die sich bedingt durch das rasante Wachstum des E-Sports ergeben. Wie bei sonstigen Veranstaltungen gilt allerdings auch im Bereich des E-Sports, dass man sich hier keinesfalls im rechtsfreien Raum bewegt. Dies beginnt bereits damit, dass man für eine geordnete Struktur sich die Frage stellen muss, dass wenn mehrere Spieler gemeinsam nach außen tätig werden, in welcher Rechtsform dies geschehen soll und wer nach außen haftet und die Spielergruppe vertreten kann. Geklärt werden muss auch, ob für die Spieler ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss oder ob die Tätigkeit der Spieler im Einzelfall als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist. Sollte eine Überprüfung ergeben, dass nun die Spieler als Arbeitnehmer angestellt werden müssen, sind die entsprechenden Bestimmungen für Arbeitsverträge, insbesondere aber auch steuerrechtliche und sozialrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Sollte für das Team ein Name gewählt werden, stellt sich die Frage, ob hier eine Eintragung als Marke in Betracht kommt. Es müssten dann insbesondere entsprechende Recherchen durchgeführt werden, ob es bereits andere Teams oder sonstige Dritte gibt, die identische oder verwechslungsfähige Bezeichnungen führen. Neben möglichen Einnahmen durch Preisgelder, können auch Einnahmen durch Sponsoring- oder Werbeverträge erzielt werden. Hierbei ist dann ein besonderes Augenmerk auf Vertragsdauer und gegebenenfalls bestehende Exklusivität zu legen. Bei der Durchführung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit E-Sports sind dann die üblichen rechtlichen Fragen, wie z.B. der Veranstalter die teilnehmenden E-Sportler vertraglich verpflichten kann oder was passiert, wenn ein E-Sportler aufgrund einer Krankheit nicht teilnehmen kann? Darüber hinaus müssen entsprechende Besucherverträge abgeschlossen werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Bereich des E-Sports sich in den kommenden Jahren noch weiterentwickeln und noch stärker kommerzialisieren wird. Die dabei anfallenden rechtlichen Fragen sind grundsätzlich wie oben dargestellt nicht neu, müssen aber in jedem Fall berücksichtigt werden.
Transparenz von Ticketplattformen
Das Landgericht München I (Urteil vom 04.06.2019 – 33 O 6588/17) hat einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Bayern e.V. gegen einen Ticketplattformbetreiber überwiegend stattgegeben. Der Klage waren zahlreiche Beschwerden von Ticket-Käufern die ihre Tickets von dem Plattformbetreiber erworben hatten vorausgegangen, da nach Auffassung der jeweiligen Veranstalter die Tickets kein Recht zum Besuch verschafft hatten. Nach Auffassung des Landgerichts München, widerspricht dies der blickfangmäßig während des Bestellvorgangs auf der Internetseite der Ticketplattform eingeblendeten Garantie: „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“ Nach Auffassung des Landgerichts muss der Anbieter es unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden. Weiter darf der Anbieter nicht mehr damit bewerben, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft. Das Urteil ist zu begrüßen. Durch das Urteil wird das Anbieten von Tickets mit überhöhten Preisen über den sog. Zweitmarkt in jedem Fall erschwert.