Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverstössen

Das Landgericht Potsdam hat in einem Hinweisbeschluss vom 22.10.2013 (LG Potsdam, AZ: 2 S 7/13) sehr ausführlich dargelegt, welche Tatsachen der vermeintliche Urheber von Fotos darlegen muss, um eine Urheberrechtsverletzung beweisen zu können. 

Das Landgericht Potsdam ist dabei davon ausgegangen, dass es nicht ausreichend ist, aufzulisten, wann der vermeintliche Urheber bzw. Rechteinhaber welche Fotos angefertigt haben will, so lange nicht konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Anfertigung der Fotos ergibt. Wenn Umstände, wie die Fotos zustande gekommen sind, nicht vorgetragen werden, ist es nicht ausreichend, die in Augenscheinnahme der Rohdateien anzubieten. Ebenso ist es nicht ausreichend, wenn ohne näheren Vortrag ein Zeuge über die Beauftragung der Klägerin mit der Herstellung der Fotos benannt wird. Das Landgericht Potsdam bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 11.06.2013 (AZ: 21 C 381/12).

 

OLG Koblenz entscheidet, dass Verbandsgerichtszuständigkeit von FIFA/DFB den ordentlichen Rechtsweg zulässigerweise ausschließt

Ein Spielervermittler bzw. eine Agentur aus von ihm abgetretenen Recht hatte einen Fußballverein auf Zahlung einer Vermittlungsprovision beim Landgericht verklagt. Der von uns vertretene Verein wandte ein, dass das Landgericht nicht zuständig sei, da der (mit Lizenz aus dem Ausland tätige) Spielervermittler nach den einschlägigen Regularien den Verbandsgerichtsweg hätte beschreiten müssen. Das Landgericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Es meinte – insoweit analog den Überlegungen des Landgerichts München I im Fall „Pechstein“ -, die Unterwerfung des Spielervermittlers unter die einschlägigen Verbandsstatuten sei nicht freiwillig (sondern zwingend, um eine die Berufsausübung ermöglichende Spielervermittlerlizenz erst zu erlangen) mit der Folge, dass auch in diesen Regularien enthaltene Gerichtsstandsklauseln für den Spielervermittler nicht bindend seien. Das OLG Koblenz (Urteil vom 06.11.2014, 2 U 1560/13) sah dies anders. Es stützt seine Ansicht insbesondere darauf, dass faktisch die Mehrzahl der Spielervermittler ohne Lizenz arbeite und die einschlägigen Regularien hierfür sogar „Legalisierungsmöglichkeiten“ vorsehen, nämlich z.B. die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Folgerichtig wies es die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, der ordentliche Rechtsweg sei nicht eröffnet.

 

CAS reduziert Sperre von Evi Sachenbacher-Stehle drastisch

Mit am 14.11.2014 bekannt gegebenem Urteil hat das CAS die von der Internationalen Biathlon Union (IBU) verhängte Dopingsperre gegen Evi Sachenbacher-Stehle von 24 Monaten auf lediglich noch 6 Monate, die bereits seit August verbüßt sind, reduziert. Gleichzeitig wurde die IBU verurteilt, einen erheblichen Beitrag zu Evi Sachenbacher-Stehles Anwaltskosten zu leisten.

Aufgrund dieser Entscheidung ist sie ab sofort wieder startberechtigt.

Ihren Anwälten Dr. Marc Heinkelein und Dr. Joachim Rain ist es in einer 5-stündigen Verhandlung am 11.11.2014 in Lausanne gelungen, das CAS davon zu überzeugen, dass die Einnahme eines verunreinigten Nahrungsergänzungsmittels nicht in Leistungssteigerungsabsicht erfolgte und nur als leicht fahrlässiges Verhalten einzustufen war.

Die genauere Begründung des Urteils wird erst in einigen Wochen erwartet.  Jedenfalls handelt es sich um eine der drastischsten Reduzierungen einer Dopingstrafe in einem Berufungsverfahren, was belegt, dass die IBU in ihrem erstinstanzlichen Urteil bei Weitem über das Ziel hinausgeschossen ist und Evi Sachenbacher-Stehle dem Strafmaß nach vollkommen zu Unrecht auf eine Stufe mit EPO-Dopingsündern gestellt hat.

Das Urteil des CAS und das darin verhängte, deutlich niedrigere Strafmaß belegen indessen, dass wie von Evi Sachenbacher-Stehle von Anfang an dargestellt der Sachverhalt richtiger Weise nur als leichteste Fahrlässigkeit zu bewerten ist.

Amtsgericht Mönchengladbach erkennt „Ebay-Klausel“ in Ticketbedingung mit Urteil vom 30.10.2014 als wirksam an

Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit einer Klausel zu befassen, die von wohl allen Bundesligisten mehr oder weniger mit gleichem Wortlaut verwendet wird und den Weiterverkauf von Tickets in Internetauktionshäusern untersagt. Motivation der Vereine, eine solche Klausel einzuführen, ist neben dem Interesse Preisauswüchse zu vermeiden, vor allem auch zu verhindern, dass Personen mit Stadionverbot durch derartige nicht kontrollierbare Ticketkäufe doch Zugang zum Stadion bekommen oder aber sich rivalisierende Fangruppen, deren Ticketkontingente grundsätzlich getrennt werden, miteinander vermengen können und somit die Gefahr von Ausschreitungen wächst.

 

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat diese Motivation für billigenswert und plausibel erachtet und demzufolge dem Einwand des dortigen Klägers, die dahingehende Klausel in den Ticketbedingungen sei unwirksam, keine Beachtung geschenkt.