Ist es rechtlich zulässig, dass Abkürzungen die für Fußballvereine verwendet werden von Dritten registriert werden. Mit einem solchen Fall befasste sich auch das Landgericht Köln (Urteil vom 09.08.2016, AZ: 33 O 250/15). Der Beklagte hatte für sich die Domain FC.de registriert. Unter der Bezeichnung FC.de hatte er allerdings keine eigene Website. Die Domain hat er unterschiedlichen Bundesligisten angeboten. Unter anderem auch dem 1. FC Köln. Der 1. FC Köln stellte bei der DENIC einen Dispute-Antrag, mahnte den Beklagten ab und machte, nachdem dieser der Abmahnung nicht nachkam, markenrechtliche, kennzeichenrechtliche und namensrechtliche Ansprüche geltend.
Das Landgericht lehnte marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche ab, da eine markenrechtliche Benutzung nicht vorliege. Erfolgreich konnte sich jedoch der 1. FC Köln auf seine Namensrechte gemäß § 12 BGB berufen. Das Gericht führte dabei aus, dass der 1. FC Köln unstreitig die Abkürzung „FC“ seit vielen Jahren selbst nutzt und auch in der Sport-Berichterstattung in sämtlichen Medien die Bezeichnung als Abkürzung für den 1. FC Köln verwendet wird. Dass dieses Kürzel auch in dem Namen von anderen Fußballvereinen Verwendung findet, steht nach Auffassung des Landgerichts Köln dem nicht entgegen. Das Landgericht Köln vertritt die Auffassung, dass es nicht Voraussetzung des Namensschutzes ist, dass eine Namensanwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts schon der Umstand, dass die wenigsten der im Bundesgebiet verwendeten Familiennamen nur einmal vorkommen dürfen. Gleichwohl haben auch häufig festzustellende Namen, sofern sie nicht die Unterscheidungsfunktion verloren haben, weiterhin Unterscheidungskraft und damit steht ihnen der Schutz des § 12 BGB zu.
Das Urteil des Landgerichts Köln ist zu begrüßen, da dadurch die Rechte der Vereine am eigenen Namen stärker geschützt werden.