Wem gehört das Kürzel „FC“?

 Ist es rechtlich zulässig, dass Abkürzungen die für Fußballvereine verwendet werden von Dritten registriert werden. Mit einem solchen Fall befasste sich auch das Landgericht Köln (Urteil vom 09.08.2016, AZ: 33 O 250/15). Der Beklagte hatte für sich die Domain FC.de registriert. Unter der Bezeichnung FC.de hatte er allerdings keine eigene Website. Die Domain hat er unterschiedlichen Bundesligisten angeboten. Unter anderem auch dem 1. FC Köln. Der 1. FC Köln stellte bei der DENIC einen Dispute-Antrag, mahnte den Beklagten ab und machte, nachdem dieser der Abmahnung nicht nachkam, markenrechtliche, kennzeichenrechtliche und namensrechtliche Ansprüche geltend.

Das Landgericht lehnte marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche ab, da eine markenrechtliche Benutzung nicht vorliege. Erfolgreich konnte sich jedoch der 1. FC Köln auf seine Namensrechte gemäß § 12 BGB berufen. Das Gericht führte dabei aus, dass der 1. FC Köln unstreitig die Abkürzung „FC“ seit vielen Jahren selbst nutzt und auch in der Sport-Berichterstattung in sämtlichen Medien die Bezeichnung als Abkürzung für den 1. FC Köln verwendet wird. Dass dieses Kürzel auch in dem Namen von anderen Fußballvereinen Verwendung findet, steht nach Auffassung des Landgerichts Köln dem nicht entgegen. Das Landgericht Köln vertritt die Auffassung, dass es nicht Voraussetzung des Namensschutzes ist, dass eine Namensanwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts schon der Umstand, dass die wenigsten der im Bundesgebiet verwendeten Familiennamen nur einmal vorkommen dürfen. Gleichwohl haben auch häufig festzustellende Namen, sofern sie nicht die Unterscheidungsfunktion verloren haben, weiterhin Unterscheidungskraft und damit steht ihnen der Schutz des § 12 BGB zu.

 Das Urteil des Landgerichts Köln ist zu begrüßen, da dadurch die Rechte der Vereine am eigenen Namen stärker geschützt werden.

 

 

LG Hamburg: Unzulässige Schmähkritik

Das Landgericht Hamburg ( 324 O 402/16) hat heute in einem Hauptsachverfahren entschieden, dass Teile des Gedichts von Böhmermann mit dem Titel  „Schmähkritik“ weiterhin verboten bleiben. In der Pressemitteilung des Gericht heißt es hierzu wie folgt:

Das Gericht hat in seinem heute verkündeten Urteil dieselben Passagen wie im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, der Klage – der Kläger wollte das Gedicht insgesamt untersagen lassen – wurde daher nur teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass für den Beklagten die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG streitet und dass der Fernsehbeitrag Satire ist. Ob der Beklagte sich außerdem auf die – anders als die Meinungsfreiheit – vorbehaltlos gewährte Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann, hat die Kammer offen gelassen, da dies zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte. Zugunsten des Beklagten hat die Kammer bei der vorzunehmenden Abwägung angenommen, dass jener sich auf die Kunstfreiheit berufen kann. Dennoch falle die Abwägung hinsichtlich der untersagten Passagen zu seinen Lasten aus. Zu Gunsten des Klägers hat das Gericht hinsichtlich der nicht untersagten Passagen angenommen, dass die Kunstfreiheit nicht für den Beklagten streitet. Dennoch falle insoweit die Abwägung zu Lasten des Klägers aus.“

Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig wird, oder auch noch die nächsten Instanzen angerufen werden.

BGH: Beurteilung von Satire – Gesamtzusammenhang ist entscheidend

Der BGH musste sich mit dem folgenden Sachverhalt auseinandersetzen:

In einer ZDF-Satire-Sendung stand das Thema Berichterstattung über Sicherheitspolitik und die Unabhängigkeit von Journalisten zur Diskussion. In der Satire-Sendung haben  die Kabarettisten den Herausgebern einer bekannten Wochenzeitung eine zu große Nähe zu politischen Organisationen nahegelegt, die ihnen nicht ermöglichen als unabhängige Journalisten zu handeln.  Die Kläger waren der Auffassung, im Rahmen des satirischen  Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte dem Klageantrag der Herausgeber der Zeitung auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen stattgegeben (Urteile vom 08.09.2015, AZ: 7 U 120/14 und 7 U 121/14).

 Der BGH hat die Klagen zurückgewiesen (Urteil vom 10.01.2017, AZ: VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15).

 In der entsprechenden Pressemitteilung führt der BGH diesbezüglich wie folgt aus:

Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klage geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinninhalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussage-Gehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, sodass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigenen Aussage-Gehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei dem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich in dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.

 Der BGH hat damit noch einmal klar herausgearbeitet, dass bei satirischen Äußerungen der eigentliche Aussagegehalt zu ermitteln ist und dabei der Gesamtzusammenhang entscheidend ist.