Nach der Entscheidung des BGH (I ZR 126/20, I ZR 90/20, I ZR 125/20) dürfen Influencer und Influencerinnen beispielsweise über Tap Tags auf Produkte verweisen, ohne dies als Werbung zu kennzeichnen.
Anders sei dies nur zu beurteilen, wenn man für die werbenden Posts eine Gegenleistung erhalten würde oder die Beiträge nach dem Gesamteindruck „übertrieben werblich“ seien, etwa weil ohne kritische Distanz und über sachliche Informationen hinaus allein die Vorzüge eines Produkts lobend hervorgehoben würden. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor.
Ein Beitrag verstößt in diesen Fällen gegen § 5 Abs. 6 UWG, wenn der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten zu fördern, nicht hinreichend kenntlich gemacht ist und sich auch auch nicht aus den Umständen ergibt. Für den Verbraucher muss gerade der Zweck eines Beitrags, ein fremdes Unternehmen zu fördern, erkennbar sein.