Sampling – Quo Vadis.

 Mit Spannung hat die deutsche Musik-Branche die gestrige Entscheidung des Europäischen Gerichthofes (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-476/17) entgegen gesehen. Ist Samplen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig? Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Musikgruppe Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück Metall auf Metall befindet. Die Beklagten sind die Komponisten des Musikstücks „Nur mir“, das im Jahr 1997 auf Tonträgern der Pelham GmbH erschienen ist. Zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk, die Kläger, machen geltend, Pelham habe etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall mit Hilfe der Sampling-Technik kopiert und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger sind der Auffassung sind, dass die ihnen als Produzenten des Tonträgers zustehende Leistungsschutzrechte verletzt wurden und verlangen u. a. Unterlassung, Schadensersatz. In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, so dass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt. Keine „Vervielfältigung“ liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen. Mit dem Urteil widerspricht der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Der hatte in Übereinstimmung mit den bisherigen Urteilen des BGH dafür plädiert, dass das Sampling ohne Zustimmung des Urhebers immer einen Eingriff in dessen Rechte darstelle. Mit seinem Urteil stimmt der EuGH mit dem Bundesverfassungsgericht überein, das sich 2016 gegen den BGH wandte (Az. 1 BvR 1585/13 und unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit, Sampling auch unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Produzenten für rechtmäßig erachtet hat. Die entscheidende Frage wird sein, unter welchen Voraussetzungen erkennt der Zuhörer die Übereinstimmung und wann liegt ein Handeln in Ausübung der Kunstfreiheit vor. Zur Rechtsicherheit hat die Entscheidung noch nicht beigetragen. Es kann eine Orientierungshilfe sein. Letztendlich muss jetzt aber der BGH erneut entscheiden.