Veranstaltungen und die Gutscheinlösung – die wichtigsten Fragen und Antworten

Die COVID19-Pandemie hat auch weiterhin großen Einfluss auf die Musik- und Veranstaltungsbranche. Dessen ist sich auch die Bundesregierung bewusst und hat heute einen Gesetzesvorschlag im Bundestag debattiert, der die Folgen der Pandemie für Veranstalter von Musik-, Sport, Kultur- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abmildern soll.

Primäres Ziel des Formulierungsvorschlags für die Anpassung des § 240 EGBGB durch einen neuen § 5 ist hierbei, den Liquiditätsabfluss, der durch die die Rückgabe von Tickets bei den Veranstaltern erfolgt, zu verhindern und die Folgen für die Veranstaltungsindustrie abzumildern.

Wir haben uns den Formulierungsvorschlag angesehen und wollen mit einem kleinen „FAQ“ dazu beitragen, dass Veranstalter von Freizeitveranstaltungen eine erste Orientierung im Paragraphendschungel erhalten.

  • Was ist Inhalt der debattierten Gesetzesänderung?

Fällt eine Veranstaltung auf Grund der Pandemie aus, dann ist es aktuell so, dass ein Fall der beiderseitigen Unmöglichkeit vorliegt. Dies hat zur Folge, dass der Veranstalter den Teilnehmern der Veranstaltung den Eintrittspreis, den sie im Regelfall bereits bezahlt haben, zurückerstatten muss.

Hier setzt der Gesetzesvorschlag an und erlaubt es den Veranstaltern nunmehr, anstatt der Erstattung des Eintrittspreises dem Teilnehmer einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises zu übergeben (sog. „Gutscheinlösung“).

Selbiges gilt auch für Betreiber von Freizeiteinrichtungen im Rahmen der bereits verkauften Monats- und Jahreskarten (bspw. Museen, Tierparks, Schwimmbäder, Freizeitparks).

  • Gilt die Gutscheinlösung für alle geschlossenen Verträge?

Nein, hier gibt es eine Einschränkung! Die Gutscheinlösung gilt nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 – also vor dem Bekanntwerden des Ausmaßes der Pandemie – geschlossen wurden.

  • Gibt es Ausnahmen von der Gutscheinlösung oder müssen alle Teilnehmer der Freizeitveranstaltung diesen annehmen?

Grundsätzlich ist es so, dass wenn der Veranstalter sich für die Gutscheinlösung entscheidet, die Teilnehmer keine andere Wahl mehr haben, als diesen zu akzeptieren. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen, damit durch die Lösung keine unbilligen Härten entstehen:

  • Eine Auszahlung hat dann zu erfolgen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für den Teilnehmer der Veranstaltung auf Grund seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist;
  • Daneben hat eine Auszahlung zu erfolgen, wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wurde.

Der erste Fall ist insbesondere für die Fälle, in denen der Besuch eines Nachholtermins oder einer anderen Veranstaltung für den Teilnehmer mit hohen Extrakosten verbunden wäre (man denkt z.B. an Veranstaltungen im Rahmen einer geplanten Urlaubsreise etc.) oder diese ihre wichtigen Lebenshaltungskosten ohne die Auszahlung nicht bestreiten kann.

  • Wann kann der Teilnehmer sein Geld nach diesen Ausnahmen zurückfordern?

Im Falle der ersten Ausnahme – also der besonderen Umstände – kann der Teilnehmer seine Ansprüche sofort geltend machen, sobald/sofern die Umstände vorliegen.

In letzterem Fall, dass der Gutschein nicht eingelöst wurde, ist dies nach dem 31. Dezember 2020 möglich.

  • Muss ich als Veranstalter den Gutschein von mir aus anbieten?

Nein, verpflichtet sind Sie als Veranstalter nicht, sondern es liegt in Ihrem freien Ermessen. Tun sie es jedoch nicht, dann sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Eintrittspreis zurückzuerstatten. In vielen Fällen wird sich also der Gutschein anbieten.

  • Wenn ich mich für den Gutschein entscheide, muss ich ihn dann sofort ausstellen?

Nein, das müssen Sie grundsätzlich nicht. Einen Gutschein müssen Sie nur auf Anforderung des Teilnehmers ausstellen. Oftmals bietet es sich jedoch an, um eine gute Beziehung zum Kunden zu erhalten.

  • Ich habe bereits Erstattungen vorgenommen, würde aber die Ausstellung von Gutscheinen bevorzugen. Geht das noch?

Nein, wenn bereits Geld geflossen ist, dann ist eine Rückforderung durch den Veranstalter nicht mehr möglich. Ob darüber hinaus eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden gefunden werden kann, ist aber nicht ausgeschlossen.

  • Wie bemisst sich die Höhe des auszustellenden Gutscheins? Was muss ich alles erstatten und wer trägt die Kosten für die Übergabe?

Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

  • Muss der Gutschein einen gewissen Mindestinhalt haben?

Ja, aus dem Gutschein muss deutlich werden, dass er auf Grund der COVID19-Pandemie erteilt wurde und dass in den Ausnahmefällen, die oben genannt sind, eine Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangt werden kann.

Hierbei ist noch zu beachten, dass sich diese FAQ auf den Formulierungsvorschlag der Bundesregierung stützt. Das Gesetz ist so noch nicht verabschiedet und wird im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens sicherlich noch Änderungen und Ergänzungen erfahren. 

Nichtsdestotrotz sind die Fragestellungen in diesem Bereich vielfältig und auch viele Probleme vorprogrammiert, die die gesetzliche Regelung so zurzeit noch nicht abdeckt. Um hier möglichst frühzeitig eine rechtlich gesicherte, durchdachte und am Ende vom Kunden akzeptierte Strategie zu entwickeln, empfiehlt es sich frühzeitig rechtlichen Rat zu suchen, und diese Probleme von Anfang an im Blick zu haben und proaktiv anzugehen.

Wann liegt eine Großveranstaltung vor?

 Großveranstaltungen sollen bis zum 31. August grundsätzlich untersagt werden. Die Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) haben sich heute hierauf verständigt. Für alle Veranstalter stellt sich nun die Frage wann liegt eine Großveranstaltung vor? Die Ausgestaltung dieses Verbotes, soll durch die Bundesländer erfolgen. Es wird daher spannend sein zu beobachten, wie die Länder morgen oder in den nächsten Tagen in ihren Verordnungen diesen Punkt umsetzten. Sollte eine Veranstaltung vom Verbot erfasst sein, empfiehlt es sich für den Veranstalter unverzüglich den Versicherer über die Absage der Veranstaltung zu informieren. Den Veranstalter triff insoweit eine Obliegenheit. Informiert er den Versicherer nicht unverzüglich droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Entgegen anders lautender Gerüchte ist es nicht so, dass es grundsätzlich keinen Versicherungsschutz im Falle der Pandemie gibt. Dies ist in den Versicherungsbedingungen unterschiedlich geregelt. Ein Blick in diese lohnt sich daher in jedem Fall.

Corona – Veranstaltungen – Checkliste

Das Corona Virus beherrscht weiterhin die Medienlandschaft auf der ganzen Welt. Veranstaltungen und Konzerte werden abgesagt. Kunst, Kultur und Musik wird wenn dann nur noch im privaten Bereich vorgenommen.

Mit den gravierenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ergeben sich vielfältige rechtliche Fragen für Veranstalter, Theater etc. im Verhältnis zu Gästen, Musikern, Künstlern, Mitarbeitern & und generell allen Beteiligten. Da es hier teilweise um Existenzen und Lebensgrundlagen geht, ist oft besonderes Fingerspitzengefühl von Nöten. Der folgende Beitrag soll in gewisser Weise als Checkliste dienen, die eine Grundorientierung über die grundsätzlich bestehenden Rechte der Beteiligten geben soll, anhand derer eine individuelle Lösung gefunden werden kann.

Über allem steht der geltende gesetzliche Grundsatz: „Ohne Leistung keine Gegenleistung“! Von diesem Grundsatz ist in der Betrachtung immer auszugehen und zu überprüfen, ob es hiervon Abweichungen oder ähnliches gibt, wenn die Veranstaltung auf Grund der Corona Pandemie durch ein behördliches Verbot abgesagt wird.

1.       Vertragliche Beziehung zwischen Ausrichter/Veranstalter etc. und Besucher ?

·         Ist die Gegenleistung (meist Zahlung des Eintrittspreise) bereits erfolgt ?

o   Ja: Rückzahlungverpflichtung!

o   Nein: Kein Anspruch auf Zahlung

·         Gibt es abweichende Regelungen im Vertrag (AGB/Individualvertrgalich)?

o   Ja: Sind diese wirksam?

§  Ja: Die vertraglichen Regelungen gelten

§  Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

o   Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

2.       Vertragliche Beziehungen zwischen Veranstalter/ausrichter/Theater etc. mit beschäftigten Arbeitnehmern?

Für Arbeitnehmer gibt es erhebliche Abweichungen vom Grundsatz „ohne Leistung keine Gegenleistung“. Dies basiert auf dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko, das an § 615 angeknüpft wird.

Das bedeutet, dass es dann ausnahmsweise auch Leistung ohne Gegenleistung geben kann. Zu beachten ist, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer vollständig unmöglich ist. Ein Künstler an einem Theater kann bspw. auch noch Proben, wenn nur Aufführungen abgesagt werden.

·         Kann der Arbeitnehmer noch Arbeitsleistungen erbringen nach dem behördliche Verbot (Proben oder andere Tätigkeiten?)

o   Ja: Es liegt keine Unmöglichkeit vor. Das Betriebsrisiko hat sich verwirklicht, der Arbeitnehmer ist weiter zu bezahlen (ggf. Kurzarbeit mgl. Siehe unten)

o   Nein: Das gesetzliche Grundbild greift.

·         Gibt es Vereinbarungen zu Kurzarbeit im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag?

o   Ja: Kurzarbeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Prüfen!

o   Nein: Individuelle Vereinbarung möglich. Prüfen!

3.       Vertragliche Beziehungen zwischen Veranstalter/Theather etc. und selbstständigen Mitarbeitern?

Hier gilt in der Regel der gesetzliche Grundfall. Eine Einzelfallprüfung ist aber in jedem Fall notwendig, da eine Beurteilung immer vom vereinbarten Umfang der Tätigkeit abhängt. Dies gilt dann auch für die Rückforderung von eventuellen Vorschüssen etc.  

Ein kurzer Überblick mehr nicht. Die rechtlichen Fallstricke sind mannigfaltig und sollten in jedem Einzelfall noch einmal durch juristische Expertise geprüft werden, um kostspielige Verfahren zu vermeiden. Es empfiehlt sich auch immer frühzeitig, offen mit den Betroffenen zu kommunizieren um gemeinsame Lösungsansätze zu erörtern, denn am Ende des Tages sind alle aufeinander angewiesen.

Zusammenfassung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie

  1. Insolvenzrecht

Insbesondere im Insolvenzrecht gibt es einige Anpassungen, die für die Praxis von Bedeutung sein können. Hierzu stichpunktartig im Folgenden:

  • Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO sowie § 42 Abs. 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Dies gilt nicht, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht auf COVID19 beruht oder wenn keine Aussicht darauf besteht, dass die bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

  • Bestand zum Stichtag 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die eingetretene Zahlungsunfähigkeit auf COVID19 beruht und diese beseitigt werden kann.

Soweit die Pflicht zur Stellung eines Antrages ausgesetzt ist, bestimmt das Gesetz darüber hinaus folgende „Rechtsfolgen“:

  • Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs bzw. der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des GmbH, AktG, HGB und GenG vereinbar.
  • Es besteht die Vermutung, dass die Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits oder einer erfolgten Bestellung von Sicherheiten nicht gläubigerbenachteiligend ist, wenn sie bis zum 30. September 2023 erfolgt.
  • Entsprechendes gilt für Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen entsprechen,  nicht aber für die Besicherung solcher Darelehen.
  • § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sowie 44a InsO finden insoweit in Insolvenzverfahren, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung.
  • Kreditgewährung und Besicherung im Aussetzungszeitraum gelten nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung.
  • Die nach bisheriger Gesetzeslage bestehende Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben und die in dieser Zeit und auf diese Art beansprucht werden konnten, in einem späteren Insolvenzverfahren wird  ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass derartige Rechtshandlungen nicht geeignet gewesen sind, um eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  • Vorstehender Punkt gilt auch für Leistungen an Erfüllung statt bzw. erfüllungshalber, Zahlungen durch Dritte auf Anweisung des Schuldners, Bestellung einer anderen als der ursprünglichen Sicherheit (jedoch nur, wenn sie nicht werthaltiger ist), Verkürzung von Zahlungszielen und Zahlungserleichterungen.
  • Punkte 2-5 gelten über den Aussetzungszeitraum hinaus bei Krediten der KfW oder von anderen Finanzinstituten im Rahmen von staatlichen Hilfsprogrammen

Für Gläubigerinsolvenzanträge gilt im Zeitraum vom 28. März 2020 bis zum 28. Juni 2020 die Besonderheit, dass der Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren bereits am 01. März 2020 vorgelegen haben muss.

Vorstehende Regelungen können durch Rechtsverordnung höchstens bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

  • Zivilrecht
  • Beschränkung für Miet- und Pachtverhältnisse

Im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnissen erfolgt eine Beschränkung der sonst bestehenden Kündigungsmöglichkeiten. Die Zahlungspflicht des Mieters in dieser Zeit bleibt grundsätzlich bestehen, es ist also keineswegs so, wie dies einige Unternehmen für sich in Anspruch genommen haben, dass die aktuell fehlende Nutzbarkeit einer Betriebsstätte etwas an der Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses dafür ändert (sofern keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen werden), sondern es wurden lediglich die bislang bestehenden Kündigungsrechte des Vermieters bei entsprechendem Zahlungsverzug situationsbedingt eingeschränkt:

Eine Kündigung des Vermieters ist ausgeschlossen, wenn sie allein auf dem Grund beruht, dass der Mieter im Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet. Die Nichtleistung muss dabei auf den Auswirkungen der Covid19-Pandemie beruhen und ist glaubhaft zu machen.

Sonstige Kündigungsgründe bleiben hiervon unberührt.

Eine Abbedingung dieses Ausschlusses ist weder über AGB noch Individualvereinbarungen möglich.

Das Kündigungsverbot auf Grund des Mietrückstandes aus diesem Zeitraum gilt für eine Dauer von 24 Monaten – also bis zum 30. Juni 2022. (Quasi-Stundung)

  • Verlängerungsmöglichkeiten

Die Bundesregierung ist ermächtigt sämtliche Zeiträume, die hier genannt sind und aktuell bis zum 30. Juni 2020 gelten durch Verordnung bis maximal 30. September 2020 auszuweiten.

Auch eine Verlängerung darüber hinaus ist ohne Zustimmung des Bundesrates möglich, wenn eine Beeinträchtigung hierüber hinaus fortbesteht.

  • Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht

Im Recht der Aktiengesellschaften erfolgen folgende – wesentliche – Änderungen:

  • Für die Hauptversammlung gilt, dass die elektronische Teilnahme, elektronische Stimmabgabe, die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates im Wege der Bild- und Tonübertragung sowie die Zulassung der Bild- und Tonübertragung, vom Vorstand der Aktiengesellschaft veranlasst werden kann, auch ohne, dass dies in der Satzung oder Geschäftsordnung festgehalten ist.
  • Auch das Abhalten der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung ist zulässig, sofern ein ordnungsgemäßer Ablauf gewährleistet werden kann.

Darüber hinaus bestehen weitere vorläufige Regelungen, die im spezifischen Einzelfall hinzutreten können.

Im GmbH-Recht erfolgen folgende Änderungen:

  • Beschlüsse der Gesellschaft können abweichend von § 48 Abs. 2 des GmbHG auch in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe auch ohne Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen.

Im Vereinsrecht gelten folgen abweichenden Bestimmungen:

  • Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis er abberufen wird oder ein Nachfolger bestellt wurde.
  • Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an Mitgliederversammlungen ohne körperliche Anwesenheit teilzunehmen, sowie Mitgliederrechte auf elektronischem Wege auszuüben und auch ohne Teilnahme ihre Stimme im Vorfeld der Mitgliederversammlung abzugeben.
  • Ein so getroffener Beschluss ist abweichend von § 32 Abs. 2 BGB auch gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte ihre Stimme in Textform abgegeben hat und der Beschluss die erforderliche Mehrheit hat.

Im Umwandlungsrecht wird folgende Änderung vorgenommen

  • Abweichend von § 17 Abs. 2 S.4 UmwG genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist

Die Macht der Meinungsführer Von Celebrities bis zu Influencern

„Wo früher nur mit Stars und Promis geworben wurde, sehen wir heute auch Gesichter von Celebrities und Influencern. In der Markenkommunikation eröffnet uns das neue Möglichkeiten vom klassischen Product Placement bis hin zum Influencer Endorsement im Social Media Marketing. Gleichzeitig kämpfen Marketingentscheider mit der wachsenden Komplexität durch stetig neue potentielle Kooperationspartner.

Daher gehen Shamsey Oloko und Alexander Schimansky in ihrem Buch den großen Herausforderungen für erfolgreiches Celebrity- und Influencer-Marketing nach. Mit Hilfe vieler Experten aus der Praxis und Wissenschaft schließen sie die aktuelle Erkenntnislücke.“ (Frankfurter Allgemeine Buch) Ich freue mich sehr, dass ich mit meinem Beitrag

„Vertrauen ist gut, ein guter Vertrag noch besser. Einvernehmliche Vertragsgestaltung zwischen Unternehmen und prominenten Testimonials“ etwas zum Gelingen des Werkes beitragen durfte.