Fristlose Kündigung wegen Beleidigung?

Der leitende Chefarzt einer Augenklinik ist von der städtischen Klinikums GmbH fristlos gekündigt worden. Die Klinikums GmbH stützt sich auf eine Mail, in der der Chefarzt den Geschäftsführer der Klinikums GmbH „untechnisch“ der Lüge und der Korruption bezichtigt hatte. Hintergrund dieser Äußerung ist eine von dem Chefarzt bereits seit langem monierte „Querfinanzierung“ der Klinikums GmbH, in deren täglichen Betrieb nach Auffassung des Arztes unberechtigt der Universität zustehende Landesmittel für Forschung und Lehre fließen. Der Rechtstreit hat somit auch eine politische Komponente.

 Der Chefarzt wird von unserem Arbeitsrechtsspezialisten Dr. Thomma vertreten, der vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung erhoben hat.

Rein juristisch geht es um die immer wieder relevante Frage, inwieweit Äußerungen beleidigenden Inhalts hinreichend für eine außerordentliche, fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind. Nicht jede entsprechende Äußerung berechtigt einen Arbeitgeber gleich zur Kündigung. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an – was liegt den Äußerungen zu Grunde, wie ist die „Vorgeschichte“, wurde die Äußerung öffentlich gegenüber Dritten oder „unter vier Augen“ getätigt etc. Soweit strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen, kommt es nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, ob der Arbeitnehmer zunächst eine interne Klärung der Angelegenheit versucht hat und hierbei gescheitert ist.

 

Auch im vorliegenden Fall wird das Gericht in eine detaillierte Einzelfalluntersuchung eintreten müssen. Der weitere Fortgang des Verfahrens ist mit Spannung zu erwarten.

 

Schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Das OLG Hamburg (Urteil vom 29.11.2011, Az.: 7 U 47/11) hat festgestellt, dass die Veröffentlichung von Fotografien einer Frau mit unbekleidetem Oberkörper, die während eines Strandaufenthaltes angefertigt wurden, eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen und zu einem Schmerzensgeldanspruch führen können. Unerheblich ist es dabei nach Auffassung des OLG Hamburg, dass es sich bei der Frau um ein Fotomodel handelt, das nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung Nacktfotos für ein Herrenmagazin hat anfertigen lassen.