Ehemalige Box-Weltmeisterin siegt im Rechtsstreit um Film

Die ehemalige Box-Weltmeisterin Regina Halmich hat im Rechtsstreit um ihre Filmbiografie auch den Prozess vor dem Bundesgerichtshof gewonnen.

Bereits in der ersten Instanz hatte sie vor dem Landgericht Karlsruhe (5 O 219/09) obsiegt. Das Landgericht Karlsruhe sprach der Ex-Boxweltmeisterin einen Anspruch auf Schadensersatz zu, weil der Dokumentarfilm „Königin im Ring“ entgegen einer Vereinbarung nicht nur im Fernsehen sondern auch im Kino gezeigt wurde. Die Entscheidung des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.9.2010, Az.: 6 U 35/10) im vergangenen Jahr bestätigt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatten die Filmproduzenten die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr durch Beschluss vom 21.07.2011, Az.: I ZR 232/10 die Nichtzulassungsbeschwerde der Filmproduzenten zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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Klage auf Teilnahme am Lizenzspieler-Training

 Der Spieler Ioannis Amanatidis hat gegen Eintracht Frankfurt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf seine Zulassung zum Lizenzspieler-Training, also dem Training der 1. Mannschaft gestellt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien allerdings auf die vorzeitige, einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages verständigt. Die Frage, ob ein Lizenzspieler vorübergehend auf das Training der 2. Mannschaft verwiesen werden kann, war früher Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, überwiegend im einstweiligen Rechtsschutz. Die Mehrheit dieser Entscheidungen gestand dem Spieler einen entsprechenden Teilnahmeanspruch zu.

Vor einigen Jahren hat die DFL dann jedoch den Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler dahingehend geändert, dass im neuen Wortlaut vom § 2 a) auch die Möglichkeit vorgesehen war, einen Lizenzspieler zur Teilnahme an Spielen oder Trainingseinheiten der 2. Mannschaft anzuweisen, solange diese mindestens in der Oberliga spielt. Damit war – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – eine ausdrückliche Vertragsgrundlage für eine solche Weisung geschaffen, während zuvor solche Weisungen nur aufgrund des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgen konnten, dem engere Grenzen gesteckt waren.

Auf der Basis des jetzt geltenden Vertragsmusters sind soweit ersichtlich bislang nur zwei einschlägige Entscheidungen ergangen, wobei das Arbeitsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20.08.2009 (1 Ga 39/09) den Teilnahmeanspruch des Lizenzspielers mit der Begründung bejahte, die Klausel in § 2 a) des Musterarbeitsvertrages sei unwirksam, da sie in Widerspruch zur Definition des Lizenzspielers (der der 1. und 2. Bundesliga angehört) stehe und darüber hinaus der dort streitgegenständliche Arbeitsvertrag auch ausdrücklich nur für die 1. und 2. Bundesliga gelten sollte.

Diese Sichtweise ist verkürzt:

Während die Bestimmungen, dass der Vertrag nur für die 1. und 2. Bundesliga gelte, seine zeitliche Reichweite und einen Bestand definiert, handelt es sich bei der Verweisungsmöglichkeit auf die 2. Mannschaft um eine inhaltliche Ausgestaltung der Pflichten des Arbeitnehmers.

Dementsprechend hat in der anderen einschlägigen Entscheidung das Arbeitsgericht Bielefeld (6 Ga 7/11 vom 16.02.2011) auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel, selbst am Maßstab des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gehabt. Die Klausel ermögliche zwar keine willkürliche Zuweisung zum Training der 2. Mannschaft, ihre Anwendung im Einzelfall unterliege jedoch lediglich der Kontrolle auf Wahrung billigen Ermessens. Um dieses zu begründen, nach dem Arbeitsgericht Bielefeld verschiedene Faktoren herangezogen werden, zum Beispiel die Beschränkung der Größe des Kaders zur Ermöglichung sinnvoller Trainingseinheiten sowie – bezogen auf den Betroffenen – etwaige Trainingsrückstände des betroffenen Spielers und das hieraus resultierende Bedürfnis, erst wieder an das Leistungsniveau der 1. Mannschaft herangeführt zu werden.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass es zu diesem Fragenkreis keine einheitliche Rechtsprechung gibt und vieles von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, durch die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage durch die DFL im Musterarbeitsvertrag aber die grundsätzliche Möglichkeit besteht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, solange dies im Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft ist.

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Zulässigkeit von Vorschaubildern in Internetsuchmaschinen

Das Landgericht Hamburg musste entscheiden, ob ein Unternehmen, welches eine Internetsuchmaschine betreibt, es zu unterlassen hat, bestimmte Fotos als so genannte Vorschaubilder im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Die Klägerin, Betreiberin eines Online-Magazins im Internet, welche Beiträge aus dem Bereich der klassischen Musik anbietet, musste feststellen, dass bei Eingabe des Namens „M“ in die Suchmaschine der Beklagten im Suchergebnis 10 Fotos als Vorschaubilder angezeigt wurden, von denen die Klägerin meinte, dass sie die exklusiven Nutzungsrechte daran habe. Sie hat deshalb von der Beklagten die Unterlassung verlangt.

Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2011, Az. 310 O 201/10 entschieden, dass die Darstellung eines Werks als Vorschau im Bild in der Trefferliste einer Suchmaschine eine öffentliche Zugänglichmachung des Werks im Sinne des § 19 a UrhG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29.02.2010, Az. I ZR 69/08, MMR 201 0,475 – „Vorschaubilder“). Diese öffentliche Zugänglichmachung ist jedoch nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht rechtswidrig. Nach der „Vorschaubilder“-Entscheidung des BGH kann es der Betreiber einer Suchmaschine als Einverständnis werten, dass Fotos eines Rechtsinhabers in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen, wenn der Rechteinhaber den Inhalt seiner Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht und nicht von bestehenden technischen Möglichkeiten Gebrauch macht, um die Fotos von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss nach Auffassung des Landgerichts Hamburg, damit rechnen, dass diese nach den üblichen Nutzungshandlungen vorgenommen werden.

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Zitate in der Berichterstattung

 Die ehemalige Tagessprecherin, Eva Herman, klagte gegen ein Zitat im „Hamburger Abendblatt“. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin nicht beinträchtigt ist.

 Dem Rechtsstreit lag ein Zitat der ehemaligen Tagesschausprecherin aus einer Pressekonferenz aus dem Jahr 2007 zu Grunde, welches ihrer Ansicht nach durch das „Hamburger Abendblatt“ falsch wiedergegeben worden sei und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Das Hamburger Abendblatt wurde auf Unterlassung, Richtigstellung und auch Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte Eva Herman im Wesentlichen mit ihrem Begehren Erfolg. 

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.6.2011, Az.: VI ZR 262/09 nun entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin nicht beeinträchtige. Der Artikel hat nach Auffassung des BGH die Äußerung von Frau Eva Hermann weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lasse im Zusammenhang betrachtet, gemessen an der Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die das Hamburger Abendblatt ihr beigemessen habe.

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EuGH nimmt zur Schleichwerbung Stellung

Der Staatsrat Griechenlands hat den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenze“ angerufen. Bei der Auslegung ging es unter anderem darum, ob Schleichwerbung auch ohne Bezahlung unzulässig ist

Schleichwerbung ist definiert als Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder ein Erbringung von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigenen Zwecks dieser Erwähnung irre führen kann. In der Richtlinie heißt es insoweit, dass dies insbesondere dann gelte, wenn beabsichtigt ist, die Erwähnung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung zu erbringen.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 09.06.2011 (Aktenzeichen C-52/10) festgehalten, dass die Besonderheit von Schleichwerbung darin bestehe, dass diese von einem Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen sei. Die Existenz eines Entgelts stelle zwar ein Kriterium dar, anhand dessen sich die Werbeabsicht feststellen ließe, aus der Definition der Richtlinie ergebe sich jedoch, dass die Absicht bei Fehlen eines solchen Entgelts, nicht ausgeschlossen werden kann.

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