BGH verbietet Werbung in Autoreply-Mails an Verbraucher

In einem von uns in erster und zweiter Instanz vertretenen Fall, hat der BGH in einem heute veröffentlichten Urteil ein Machtwort gesprochen (VI ZR 134/15): Unerwünschte Werbung – auch in sogenannten Autoreply-Mails – an Verbraucher, muss nicht hingenommen werden und löst Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche aus. Auch dann, wenn es sich dabei im Kern um Eingangsbestätigungen handelt. Der BGH hat damit das Berufungsurteil des LG Stuttgart aufgehoben und die Meinung des Amtsgerichts Bad Cannstatt vertreten. Interessant dabei: Geklagt hat unser Mandant als Verbraucher, weshalb der BGH nach den Normen des BGB zu prüfen und entscheiden hatte.

Bisher liegt nur der Tenor der Entscheidung vor, dieser lautet:

VI ZR 134/15 – Antwortwerbemails:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 25. April 2014 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt lautet:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit dem Kläger ohne dessen Einverständnis per E-Mail unter der Adresse XXX.de Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail Sendungen vom 10., 11. und 19. Dezember 2013."
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember stellte der Senat nach Einführung in den Sachstand klar, dass E-Mail-Werbung an Verbraucher einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht begründen kann. Jedenfalls dann, wenn ein Verbraucher klar oder indirekt zu verstehen gibt, dass er derartige E-Mails nicht empfangen wolle, hat er Werbung – auch nur als Bestandteil von E-Mails – nicht zu dulden.

Die Beklagte hat demnach auch die vollen Kosten des Verfahrens zu tragen, ebenso auch die außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung.

Mit Spannung darf der Volltext der Entscheidung erwartet werden.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde im Übrigen per Beschluss, wie seinerzeit auch von uns angeregt auf EUR 1.000 festgesetzt. Das Amstgericht hatte noch 5.000 EUR angenommen.

LG Stuttgart: Werbung in automatischer Antwortmail ist erlaubt – Revision zugelassen

Das LG Stuttgart hat in einem von uns vertretenen Fall (wir vertreten den Kläger/Berufungsbeklagten) entschieden, dass Werbung innerhalb einer automatischen Antwort per E-Mail (Eingangsbestätigung) an einen Verbraucher zulässig ist, weil sie den Empfänger nicht erheblich belästigt (LG Stuttgart, Urteil v. 4. Februar 2015, Az.: 4 S 165/14).

Dies auch, wenn:

  • diesbezüglich keine Einwilligung vorliegt in den Erhalt von Werbung per E-Mail
  • die Werbung vom Umfang her den Hauptteil (der Zeichen nach beurteilt) der E-Mail ausmacht
  • der Empfänger/Verbraucher ausdrücklich der Werbung via E-Mail widersprochen hat
  • die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 3 UWG nicht greift
  • es sich um ein zusätzliches, nicht angefordertes und nicht notwendiges Schreiben handelt
  • die E-Mails nicht auf die Anfrage des Empfängers eingehen und die Beklagte nicht verpflichtet ist, solche E-Mails zu versenden (wie z.B. bei manchen Transaktionsmails, bei denen man eine E-Mail also ohnehin erhalten müsste)
  • es sich nicht um eine Antwort auf die Anfrage handelt, und eine tatsächliche Antwort zu keiner Zeit jemals erfolgt ist

Das LG Stuttgart hat damit das Urteil der ersten Instanz (AG Bad Cannstatt, Az.: 10 C 225/14) aufgehoben und anders entschieden. Allerdings hat die Berufungskammer die Revision zum BGH zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage nicht höchstrichterlich geklärt sei.

Unser Mandant hat bereits Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen lassen. Das Verfahren wird dort unter dem Az.: BGH VI ZR 134/15 geführt.

Das Urteil im Volltext:
LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14
(original Urteil, hier Urteil in Reintext)

Zum Bericht der Vorinstanz:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Auch Werbung in einer Autoreply-Mail an Privatpersonen ist verboten

UPDATE (16.12.2015): Der BGH hat in der Sache das Urteil des LG Stuttgart mittlerweile vollständig aufgehoben und anderslautend entschieden!

Wann sind Kosten eines Rechtsanwaltes für eine Abmahnung erstattungsfähig?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.05.2004, I ZR 2/03 – Selbstauftrag) sind die Aufwendungen für eine Abmahnung von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

In diesem Zusammenhang musste sich das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 16.10.2014, 11 O 93/14) damit auseinandersetzen, ob ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit die ihm entstandenen Anwaltskosten für eine von ihm beauftragte Abmahnung erstattet bekommen kann. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wehrte sich gegen die Veröffentlichung eines Werbevideos über die Kanzlei, bei der nach seiner Ansicht ein falscher Eindruck über die Zusammensetzung der Partner der Kanzlei entstanden sei. Durch einen Rechtsanwalt lies er dann die Verbreiter des Videos abmahnen.

Das Landgericht Stuttgart kam in der Entscheidung zu der Überzeugung, dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind. Das Landgericht führte dabei aus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH Urteil vom 06.05.2004, I ZR 2//03, Juris Rz. 10). Schon bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittliche zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an, so dass die Erstattung der für eine Abmahnung ggf. aufgewendeten Anwaltsgebühren nicht verlangt werden (BGH, aaO, Juris Rz. 11). Erst recht muss ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen (BGH, aaO, Juris, Rz. 12). Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts zum Ausspruch der Abmahnung ist in diesen Fällen bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht daher sofern gleichwohl ein weiterer Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragt wird, kein Anspruch auf Erstattung der hierfür anfallenden Kosten (BGH, aaO, Juris Rz. 12). Allein die Inanspruchnahme des Betroffenen durch die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des weiteren Rechtsanwalts zu begründen (BGH, aaO, Juris, Rz. 9).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führte das Landgericht Stuttgart aus, dass bei dem Verstoß, den die Beklagte durch die vermeintliche irreführende Werbung mit dem Werbevideo begangen hat, sich um einen einfach gelagerten Verstoß, den der Kläger als Rechtsanwalt aufgrund seiner Sachkunde ohne Weiteres erkennen und ohne die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts persönlich außergerichtlich abmahnen konnte. Vorliegend kam nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart hinzu, dass der von ihm beauftragte Rechtsanwalt ebenfalls über keine Spezialkenntnisse im Wettbewerbsrecht verfügte, sondern ausweislich der Angaben auf dem Briefkopf der Kanzlei, der er angehörte, in einem anderen Fachanwaltsbereich tätig ist. Er war also nicht besser qualifiziert als der Kläger selbst. Im Ergebnis waren daher die angefallenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig gem. § 12 UWG.

 

Grundsätze über die Erledigungserklärung gelten auch im Zwangsmittelverfahren gem. § 888 Abs. 1 ZPO

In einem von uns geführten Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 17 O 666/10) haben wir für einen Fotografen gegen einen Zeitschriftenverlag Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung einer von unserem Mandanten erstellten Fotografie als Titelbild ohne dessen Zustimmung, geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil dem Unterlassungsanspruch sowie dem Auskunftsanspruch stattgegeben sowie festgestellt, dass der Verlag dem Fotografen Schadensersatz zu bezahlen hat, wie er sich anhand der zu erteilenden Auskunft ergibt. 

Nachdem der Verlag die Auskunft nicht erteilt hatte, wurde von uns ein Zwangsmittelantrag gem. § 888 ZPO gestellt. Nach Zustellung dieses Antrages hat der Verlag dann die Auskünfte erteilt.

Danach wurde das Verfahren von uns für erledigt erklärt. Nachdem dem der Verlag der Erledigungserklärung gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen hat, hat das Gericht dann gem. § 91 ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden und festgestellt, dass diese von der Schuldnerin zu tragen sind, da die Grundsätze über die Erledigungserklärung auch im Zwangsmittelverfahren gelten.

LG Stuttgart: Social-Network-Betreiberin haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

In einem von uns vertretenen Fall haben die Richter des Landgerichts Stuttgart mittels Beschluss festgestellt (LG Stuttgart, Beschluss v. 05.09.2013, Az.: 17 O 294/13) , dass unsere Mandantin – Betreiberin eines der größten Social Networks in Deutschland – nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie auf eine Abmahnung hin unverzüglich tätig wird und das streitgegenständliche Bild löscht. Wir haben für unsere Mandantin vorliegend unmittelbar nach Eingang der unberechtigten Abmahnung negative Feststellungsklage eingereicht.

Abmahnungen sind ein zweischneidiges Schwert. Richtig eingesetzt, können sie teure Prozesse verhindern und eine schnelle Erledigung einer Sache mit sich bringen. Falsch eingesetzt, kann sich der Abmahner daran ganz schön die Finger verbrennen. Teure Prozess- und Gerichtskosten sind dann die Folge.

Das hatte nun auch ein Fotograf zu spüren bekommen, der unsere Mandantin – Betreiberin eines großen deutschen Social Networks – abgemahnt hatte für die Verwendung eines seiner Bilder durch ein Mitglied des Netzwerkes. Wir haben unserer Mandantin dazu geraten, direkt negative Feststellungsklage einzureichen, um jegliche Kostenlast auf ihrer Seite zu vermeiden. Denn bekanntlich muss am Ende derjenige die Kosten tragen bei einer negativen Feststellungsklage, der zu unrecht abgemahnt hat. Und Gegenabmahnungen bzw. sonstige Vorabschreiben sind in aller Regel auch nicht erstattungsfähig. Wir haben darüber bereits mehrfach berichtet.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hatten die Richter vorliegend nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese wurden vollumfänglich – wie von uns beantragt – dem Beklagten (also sprich dem Fotografen, der abmahnen hat lassen) auferlegt. Der Streitwert wurde dabei für ein veröffentlichtes Bild sowie Auskunftsansprüche auf 6.000 EUR festgesetzt.

Die Richter betonen in dem Beschluss, der noch nicht rechtskräftig ist, dass regelmäßig ein Feststellungsinteresse besteht, wenn sich jemand mittels einer Abmahnung Ansprüchen berühmt, die tatsächlich nicht bestehen. Dafür reiche bereits ein außerprozessuales Bestreiten oder Berühmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256, Rn. 7 m.w.N.).

Des Weiteren folgen die Richter noch einmal der gängigen Rechtsprechung zur Störerhaftung. Unsere Mandantin haftet demnach weder als Täterin noch als Teilnehmerin noch als Gehilfin für eine Urheberrechtsverletzung Dritter, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Auch eine Haftung als Störerin scheidet vorliegend aus, da keine Prüfpflichten verletzt wurden. Im Gegenteil: unsere Mandantin hat sofort nach Eingang der Abmahnung reagiert und das beanstandete Bild gelöscht. Der abmahnende Fotograf unterlag demnach vor dem Landgericht in Stuttgart in allen Punkten. Rechtsmittel sind noch möglich, wobei das OLG Stuttgart die Sache ähnlich sehen dürfte.

Übrigens stellen die Richter noch begrüßenswerterweise fest, dass, wer sein Bild im Internet entdeckt und abmahnen lassen kann, nachher auch ohne Weiteres überprüfen kann, ob das Bild gelöscht wurde oder nicht. Einer weiteren, überprüfbaren Bestätigung darüber bedarf es demnach nicht.

Die Entscheidung des LG Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss v. 05.09.2013, Az.: 17 O 294/13) gibt es hier zum Download als Volltext.

Strenger Sorgfaltsmaßstab bei Urheberrechtsverletzung

In einem von uns geführten Prozess vor dem Landgericht Stuttgart, bei dem wir eine Musik-Band vertreten haben, musste sich das Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 1144/12, damit befassen, welcher Sorgfaltsmaßstab bei Urheberrechtsverletzungen anzulegen ist. 

In dem genannten Fall hat ein Verwerter Musikaufnahmen der Band übernommen und ausgewertet. Es entstand insbesondere Streit darüber, ob der Verwerter hierzu berechtigt war. Der Verwerter hat sich in diesem Zusammenhang auf eine so genannte lückenlose Rechtekette berufen. In dem Urteil hat das Landgericht Stuttgart eine Verletzung der Leistungsschutzrechte gem. §§ 77 Abs. 2 UrhG und 85 Abs. 1 UrhG bejaht und festgestellt, dass für die Fahrlässigkeit bei Urheberrechtsverletzungen ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.

Nach Auffassung des Landgerichts ist hier eine strenge Prüfungspflicht für den Verwerter zu beachten. Es obliegt ihm, sich lückenlos nach den erforderlichen Rechten zu erkundigen. Keinesfalls darf er sich hinsichtlich des Bestandes oder Umfangs auf die Zusicherung Dritter verlassen, sondern er muss eigenmächtig die Kette der Übertragungen der Rechte überprüfen (BGH GRUR 1988, 375). 

Für Verwerter empfiehlt sich daher regelmäßig eine eigene Überprüfung der Rechtekette vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Rechte tatsächlich vollumfänglich übertragen wurden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Erstes Facebook-Urteil aus Stuttgart: Betreiber von Facebook-Fanseite haftet für Inhalte Dritter nach Kenntnis

In einem von uns vertretenen Fall hatte das Landgericht Stuttgart darüber zu befinden, ob ein Betreiber einer Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) für Rechtsverletzungen seiner „Fans“ haftet, sofern er Kenntnis von diesen hat und nichts dagegen unternimmt. Die Richter des Landgerichts Stuttgart bejahten dies und verurteilten einen Betreiber in Form eines Versäumnisurteils nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadenersatz (LG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12).

Ein Dritter (Fan) hatte auf der Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) eines aus Funk und Fernsehen bekannten Sängers und Entertainers ein Lichtbildwerk unseres Mandanten veröffentlicht. Unser Mandant setzte den Betreiber über die Rechtswidrigkeit  der Veröffentlichung in Form einer E-Mail in positive Kenntnis. Nichts geschah, worauf hin wir den Betreiber der Facebook-Seite abmahnten. Auf die Abmahnung hin wurde weder eine entsprechende Unterlassungserklärung  abgegeben noch wurde das Bild daraufhin gelöscht.

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Prominenten nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Bezahlen von Schadenersatz. Einer Begründung bedarf es dabei nicht, da es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Der Beklagte legte Einspruch ein gegen das Urteil, zog diesen nun aber vor der mündlichen Verhandlung wieder zurück.

Wichtige Fragen blieben im Rahmen des Verfahrens unbeantwortet. So gingen wir davon aus, dass der Betreiber direkt für die rechtswidrige Veröffentlichung seines Fans haftet, da er das beanstandete Bild kommentierte und als „gefällt mir“ markiert hatte. Dadurch hatte er zwangsläufig Kenntnis von der Veröffentlichung des Bildes, auf welchem auch unschwer die Quelle zu erkennen war. Zudem machte er sich das Bild unserer Ansicht nach dadurch zu eigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).

Hilfsweise gingen wir in jedem Fall aber von einer Haftung als Störer aus, da der Betreiber per E-Mail mittels haftungsbegründender Erstabmahnung in Kenntnis gesetzt wurde und nicht adäquat bzw. gar nicht reagiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10).

Der Streitwert für die Unterlassung eines Lichtbildwerks samt Folgeansprüchen (Auskunft, Feststellung Schadenersatzpflicht) wurde auf EUR 7.500.- festgesetzt.

Hier gibt es das mittlerweile rechtskräftige Urteil zum Download.

Update [10.10.2012]: Aufgrund einiger Rückfragen hier eine kleine Ergänzung. Wir haben vorliegend den Urheber des Lichtbildwerks vertreten und nicht den Prominenten, der auf dem Bild zu sehen ist. Die Facebook-Seite, auf der das Foto dargestellt wurde, gehört einem Prominenten. Deshalb machten wir vorliegend auch Urheberrechte geltend und keine Persönlichkeitsrechte.

Impressumspflicht für im Ausland ansässige Anbieter

In einem von uns vertretenen Fall, stellte sich gestern vor dem Landgericht Stuttgart die spannende Frage, ob ein im Ausland ansässiger kommerzieller Webseitenbetreiber (hier in den Arabischen Emiraten) verpflichtet ist, ein Impressum gem. § 5 TMG innerhalb der Webseite anzubringen. Vor allem deshalb, weil sich die Seite ausschließlich an den deutschen Markt richtet und auch Nutzungsverträge mit deutschen Mitgliedern abgeschlossen werden. Die Richter der zuständigen 17. Zivilkammer jedenfalls gingen davon aus.

Bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung machten die Richter des LG Stuttgart in einem Hinweisbeschluss (LG Stuttgart, Beschluss v. 13.12.2011, Az.: 17 O 408/11) darauf aufmerksam:

Die Kammer geht von einer Anwendbarkeit der §§ 1, 5 TMG nach Art. 6 Abs. 1 b Rom I-VO aus (vgl. § 1 Abs. 5 TMG, Pfeiffer/weller/Nordmeier in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage, Art. 6 Rom I-VO Rdnr. 13ff., 19; Art. 4 Rom I-VO Rdnr. 22; Martiny in Müncher Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 3 TMG Rdnr. 71).

Tatsächlich war es nicht ohne Weiteres möglich, auch nur ein Urteil zu der Thematik zu finden. So hat zwar vor einiger Zeit das LG Frankfurt entschieden (Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02), dass auch bei im Ausland registrierten Anbietern das Interesse der Verbraucher besteht, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Doch auch dieser Fall gestaltete sich anders, da der Anbieter seiner Zeit im Geltungsbereich der EU angesiedelt war.

Ob das Telemediengesetz Anwendung findet oder nicht ist grundsätzlich geregelt in § 3 TMG (Herkunftslandprinzip). Danach können auch nicht in Deutschland ansässige Anbieter dem Telemediengesetz unterliegen, sofern sie im Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG oder 89/552/EWG niedergelassen sind. Das wäre aber in unserer Angelegenheit auch nicht der Fall gewesen.

Stellt sich noch die Frage, ob man die Pflicht zum Vorhalten eines Impressums auch auf das UWG stützen könnte – § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Fragen über Fragen, die im Endeffekt dann aber doch niemand beantworten musste, da sich die Parteien gütlich geeinigt haben.

Öffentliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung

Für unsere Mandantin erwirkten wir eine einstweilige Verfügung. Diese konnte nicht zugestellt werden, da sich der Antragsgegner zwischenzeitlich unbekannt in die Russische Förderation abgemeldet hat. Eine aktuelle Anschrift ließ sich nicht ermitteln. Damit liegen nach Meinung der Stuttgarter Richter die Voraussetzungen des § 185 ZPO vor, die Verfügung öffentlich zuzustellen (LG Stuttgart, Beschluss v. 07.12.2011 – Az. 17 O 706/11).

Aus der Begründung:

Gem. § 185 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Die Antragstellerin hat eine Einwohnermeldeauskunft der Gemeinde xxx vom 21.11.2011 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich der Antragsgegner in die Russische Förderation abgemeldet hat. Eine Anfrage bei der xxx GmbH vom 23.11.2011 ergab, dass sich die genaue Anschrift des Antragsgegners nicht ermitteln lässt.

Mithin liegen die Voraussetzungen des § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung vor.

LG Stuttgart: Domaininhaber haftet für „sponsored Links“

Unsere Mandantin wehrte sich dagegen, dass jemand eine Domain registriert hat, die der Marke von ihr sehr ähnlich ist und darunter sogenannte „sponsored Links“ von SEDO über den Domainanbieter United Domains zum Abruf bereit hält, die die ausschließlichen Rechte unserer Mandantin verletzen. Zu Recht wie nun das LG Stuttgart bestätigt (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/11). Dabei kam es nicht darauf an, ob der Domaininhaber die Einblendung dieser Links möglicherweise gar nicht selbst veranlasst hat.

Die Geschichte ist einfach erzählt und doch soll sie jene warnen und zur Vorsicht bewegen, die einfach so mal schnell eine Domain registrieren. Im vorliegenden Fall hatte jemand eine Domain beim Domain-Vermittler „United Domains“ registriert. Der Domain-Name war der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich. Ob mit böser Absicht oder nicht mag dahingestellt bleiben. Denn bereits kurz nach der Registrierung wurde die Seite mit Inhalt befüllt – möglicherweise mit automatischem Inhalt, wie sich aus dem eingeblendeten Text auf der Seite vermuten lässt:

„Warum wird diese Seite angezeigt??

Diese Seite wurde automatisch erstellt. Sie wird bei jeder neuen Domain hinterlegt und zeigt, dass die neue Domain erreichbar ist. Ohne diese Platzhalter-Seite würden Besucher eine Fehlermeldung erhalten. Als Inhaber können Sie diese Domain in Ihrem Domain-Portfolio jederzeit konfigurieren.“

Passend zur gewählten Domain waren auf der Seite sogenannte „sponsored Links“ zu finden. Klickt jemand auf einen dieser Links, wird passende Werbung eingeblendet. Ob das alles automatisch passiert oder United Domains seine Kunden davon unterrichtet, ist bei Aufruf der Seite unklar und soll hier auch nicht bewertet oder unterstellt werden.

Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass die Domain, die hier registriert wurde, der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich war, mithin die absoluten Schutzrechte verletzt hat, da erhebliche Verwechslungsgefahr bestand. Die Domain war nämlich klanglich der Marke unserer Mandantin absolut identisch.

Auf unsere Empfehlung hin, schrieb unsere Mandantin den Domaininhaber an und wies ihn darauf hin bzw. setzte ihn in positive Kenntnis, dass auf der Seite, die er registriert hat, werbefinanzierte Links zu finden sind, mithin eine klassische Markenrechtsverletzung vorliegt. Er möge diese Störung binnen angemessener Zeit beseitigen. Dies vor allem deshalb, weil dem Domaininhaber die Chance eingeräumt werden sollte, sich schadlos zu halten.

Nichts geschah. Daraufhin mahnten wir im Auftrag unserer Mandantin ab. Der Domaininhaber stellte nunmehr die Verletzung ein, indem er auf eine andere Seite weiter leitete, die mit unserer Mandantin nichts zu tun hat. Eine Unterlassungserklärung hingegen gab er nicht ab. Daraufhin erließ das Landgericht Stuttgart nach Antrag eine einstweilige Verfügung, die es dem Domaininhaber künftig untersagt, unter der Domain „xxx“ werbefinanzierte Links zu den Themenbereichen a, b, c, d zum Abruf bereit zu halten und / oder bereit halten zu lassen.

Dabei kam es für das Gericht nicht darauf an, ob der Domaininhaber von den Links wusste oder nicht, da er als Inhaber der Domain verantwortlich für den abrufbaren Inhalt ist. Zudem handelt er, ob willentlich oder nicht, auch in geschäftlichem Verkehr. Das stellte bereits 2007 u.a. schon das OLG Hamburg fest (Urt. v. 08.02.2007 – Az.: 408 O 37/06):

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite „test24.de“ gegebene Zusammenstellung der „Sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, die derjenigen, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest sehr nahe kommt. Auch wenn die Antragstellerin damit bekannt geworden ist, dass sie ihre eigenen Tests bzw. die von ihr in Auftrag gegebenen Tests veröffentlicht, kommt durchaus in Betracht, dass die Antragstellerin ihr Angebot durch ähnliche Marktübersichten wie die „sponsored links“- Zusammenstellung des Antragsgegners verbreitern oder ergänzen könnte.

In jenem Hamburger Fall wurde eine Markenrechtsverletzung zwar verneint, weil nach Ansicht des Gerichts keine Verwechslungsgefahr bestand. Dennoch erkannten auch die Hamburger Richter, wie nun auch die Stuttgarter Richter, dass das Anbieten von „sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, der Domaininhaber deshalb in geschäftlichem Verkehr handelt, mithin für Markenrechtsverletzungen haftbar zu machen ist. Dafür reicht es aus, wenn die Domain einer Marke zum verwechseln ähnlich ist und werbefinanzierte Links eingeblendet werden, die auch noch in den Dienstleistungsbereich des Markeninhabers fallen.

Fragt sich nur, inwiefern die Domaininhaber, die frisch eine Domain registrieren bei United Domains, Kenntnis davon haben, dass hier anschließend werbefinanzierte Links eingeblendet werden. Dies soll hier – wie gesagt – nicht bewertet werden. Nichtsdestotrotz sollten jene, die sich eine Domain registrieren Vorsicht walten lassen, dass mit dem gewählten Domainnamen keine Markenrechte verletzz werden und anschließend willentlich oder aus Versehen auch noch Werbeplatz darunter angeboten wird. Denn dann ist eine Abmahnung nicht weit.