Bilder von Arbeitnehmern auf der Homepage des Arbeitgebers

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 20.06.2012 – 7 Ca 1649/12 – nicht rechtskräftig) hat entschieden, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass sie auf Bilder, die von der Homepage ihres früheren Arbeitgebers abrufbar sind, unkenntlich gemacht werden, wenn sie neben anderen Personen und/oder Gegenständen abgebildet sind und die Einwilligung zur Veröffentlichung widerrufen wurde.

Für den Arbeitgeber empfiehlt sich daher jeweils zu prüfen, ob er tatsächlich eine Einwilligung für die Veröffentlichung der Bilder hat.

 

Coverversion und Bearbeitung

Regelmäßig stellt sich für Musiker die Frage, was bei sogenannten Coverversionen zu berücksichtigen ist und, ob es sich wirklich um eine einfache Coverversion oder um eine Bearbeitung des ursprünglichen Werkes handelt. Sollte eine Bearbeitung gem. § 3 UrhG vorliegen, muss eine Bearbeitungsgenehmigung eingeholt werden. Dies ist dann der Fall, wenn Veränderungen am Originalwerk vorgenommen werden. Keine Änderungen sind lediglich Interpretation, wenn ein Werk also weitgehend unverändert wiedergegeben wird. Dies setzt voraus, dass weder Text noch Melodie abgewandelt werden. Sollte eine Änderung von Melodie und Text vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Bearbeitung vorliegt und mithin eine Genehmigung der Urheber einzuholen ist (vergleiche hierzu auch § 24 Abs. 2 UrhG). Zu berücksichtigen ist auch, dass selbst dann, wenn es sich um eine einfache Coverversion und nicht um eine Bearbeitung handelt, die fremde Komposition und das fremde Werk zwar genutzt werden dürfen, hierfür aber GEMA-Lizenzgebühren zu entrichten sind.

Fotoveröffentlichung der Ehefrau eines Prominenten anlässlich deren Hochzeit

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 20.09.2012 – 10 U 2/12) musste sich mit der Klage der Ehefrau eines Prominenten anlässlich deren Hochzeit befassen. Die Ehefrau des bekannten Fernsehmoderators verlangte als Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, das sie nach ihrer Trauung am 02.07.2011 beim Verlassen der Kirche, abgeschirmt von Personenschützern und verhüllt mit einem schwarzen Tuch, zeigte mit der Bildinnenschrift „Nach Trauung verlässt A.G. abgeschirmt von Bodyguards die Kirche“. Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht Berlin hat der Berufung stattgegeben und festgestellt, dass der Klägerin ein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 22 f. KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Fotoveröffentlichungen nicht zusteht. Das Kammergericht ging dabei davon aus, dass der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinne zu verstehen ist und nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse einschließlich unterhaltender Beiträge wie etwa solche über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen umfasst. Auch im Rahmen des sogenannten abgestuften Schutzkonzepts für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sind nach Auffassung des Kammergerichts die Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen mit denen der Presse abzuwägen, wobei nicht lediglich eine der bloßen Neugier dienende Berichterstattung zugunsten der Presse spricht. Für eine insofern zugunsten der Presse zu fordernde ernsthafte und sachbezogene Erörterung einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse reicht nach Auffassung des Kammergerichts bereits die Möglichkeit aus, dass ein Beitrag der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. 

Die Entscheidung trägt dazu bei, dass der Presse erleichtert wird, auch über gegebenenfalls private Vorgänge zu berichten, wenn der Beitrag zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit beitragen kann. 

Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über die Privatsphäre

Das Landgericht Köln (Urteil vom 01.06.2012, AZ: 28 O 792/11) musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit eine Berichterstattung über eine der Privatsphäre zuzuordnende außereheliche Beziehung zulässig ist. Das Gericht kam dabei zu der Überzeugung, dass wenn eine bekannte Persönlichkeit außerhalb ihrer Ehe einen ebenfalls bekannten Künstler in der Öffentlichkeit küsst und streichelt, eine solche Berichterstattung mit Blick darauf zulässig sein kann, dass sich diese Persönlichkeit in der Vergangenheit wiederholt öffentlich auch über an sich der Privat- und Intimsphäre zugehörige Sachverhalte aus ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann geäußert hat und die Berichterstattung bis auf den generellen Umstand des Küssens und Streichelns keine tiefergehenden Details aus der Privatsphäre enthält. 

Wieder einmal hat sich gezeigt, dass es aus Sicht der bekannten Persönlichkeit betrachtet, negativ sein kann, wenn man sich „ohne Not“ bereits in der Vergangenheit über ähnliche Sachverhalte aus der Privat- und Intimsphäre selbst freiwillig geäußert hat.