Seit einigen Wochen beherrscht Coronavirus die täglichen
Schlagzeilen in der deutschen aber auch internationalen Presselandschaft. Durch
die steigenden Zahlen an Infizierten auch in Deutschland ergeben sich auch
immer mehr rechtliche Fragen in Bezug auf Großveranstaltungen (Messen,
Konzerte, Sportveranstaltungen etc.) und deren Durchführung. Nachdem die
schweizer Behörden bereits im Februar ein Verbot für Veranstaltungen mit über
1000 Teilnehmern erlassen hat, werden auch in Deutschland immer mehr
Veranstaltungen abgesagt.
Der nachfolgende Beitrag soll eine erste Orientierung
hierfür bieten und nimmt insbesondere die haftungsrechtlichen Risiken einer
Absage in den Blick.
I. Grundlagen und Ausnahmen
Grundsätzlich setzt sich jeder Veranstalter, der eine
geplante Veranstaltung absagt dem Risiko aus, von den Teilnehmern – seien es
Gäste mit Tickets, Aussteller oder Messebauer – auf Schadenersatz in Anspruch
genommen zu werden.
Entscheidend ist dann aus welchem Grund das Event abgesagt
wurde und ob dieser Grund „selbst verschuldet“ wurde. Liegt ein
solches Verschulden vor, ist eine Haftung des absagenden Veranstalters im
Regelfall gegeben.
Anders ist dies, sobald es sich um einen Fall „höherer
Gewalt“ handelt, denn dann liegt kein Verschulden vor, sodass eine Haftung in
der Regel ausgeschlossen sein dürfte. Doch was versteht man hierunter?
Die Rechtsprechung definiert „höhere Gewalt“ als
ein von außen kommendes (außerhalb des Betriebskreises), nicht vorhersehbares
und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht
abwendbares Ereignis. Diese allgemeingültige Definition wird im Rahmen von
Veranstaltungen von der Rechtsprechung einem sehr strengen Maßstab unterworfen,
da es grundsätzlich Aufgabe des Veranstalters ist, gerade auch für den
unwahrscheinlichen Katastrophenfall vorzusorgen.
Das hat zur Folge, dass nicht jede Schlechtwetterkatastrophe
direkt ein Fall „höherer Gewalt“ ist.
Unstreitig liegt aber ein Fall „höherer Gewalt“
vor, bei einem Vulkanausbruch, der verhindert, dass der Künstler zum
Veranstaltungsort kommt, ein Erdbeben, Krieg oder ein Terroranschlag. Wichtig
ist aber immer, dass die Veranstaltung hiervon direkt betroffen ist, es reicht
also nicht aus, dass irgendwo auf der Welt gerade ein Krieg stattfindet.
II. Quo vadis Corona ?
Wie sieht es nun mit dem aktuellen Thema Coronavirus und
-infektion aus? Ist dies ein Fall „höherer Gewalt“ so wie ihn die
Rechtsprechung definiert?
Der Ausbruch von Coronainfektionen allein und die damit
einhergehende rein präventive Absage, dürfte nach den strengen Maßstäben der
Rechtsprechung noch nicht ausreichen, um einen Fall „höherer Gewalt“
anzunehmen und basierend hierauf ein Verschulden auszuschließen. Zwar stellt
dies grundsätzlich ein lobenswertes Ziel des Veranstalters dar, würde auf der
anderen Seite aber auch das Risiko der Beteiligten der Veranstaltung bei einer kurzfristigen
Absage über Gebühr erhöhen.
Unzweifelhaft von „höherer Gewalt“ kann allerdings
dann ausgegangen werden, wenn ein behördliches Veranstaltungsverbot (bspw.
Erklärung des Gesundheitsnotstandes) vorliegt. Dies kann sowohl in den Fällen
angenommen werden, in denen dies bundesweit angeordnet wird als auch wenn die
örtlich zuständige Behörde die Veranstaltung untersagt, denn diesen Anordnungen
ist zwingend Folge zu leisten.
III. Fazit
Die Beurteilung ob eine geplante Veranstaltung ohne
entsprechende Haftungsrisiken abgesagt werden kann, ist nicht immer einfach zu
beantworten. Das entscheidende Stichwort ist hierbei „höherer
Gewalt“. Liegt diese vor kann die Veranstaltung abgesagt werden, ohne dass
Schadenersatzforderungen auf den Veranstalter zukommen können. Losgelöst
hiervon ist allerdings die Frage zu beantworten, ob die Besucher der abgesagten
Veranstaltung einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten haben.
In jedem Fall empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation
mit den Beteiligten insbesondere auch Versicherungen, um auch gegebenenfalls
eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht ergibt sich so die
Möglichkeit die Veranstaltung zu verschieben oder anderweitig durchzuführen.