Haftung von YouTube auf Unterlassung

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Entscheidung in einem urheberrechtlichen Verfahren verkündet (Aktenzeichen 5 U 87/12), in dem die Betreiberin des Videoportals „YouTube“ wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wurde. Gegenstand des Verfahrens waren verschiedene Musiktitel, die durch Nutzer von YouTube im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht wurden, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Daraufhin haben der Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaft GEMA, YouTube unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.  

In dem Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube zwar zunächst nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Erfolgt allerdings ein klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung, muss das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt werden und Vorsorge getroffen werden, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (Quelle: Justizportal Hamburger Justiz vom 01.07.2015).

 

OLG Stuttgart: Betreiberin eines sozialen Netzwerks haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter

In einem weiteren Beschluss, den wir für unsere Mandantin vor dem OLG Stuttgart erfochten haben, bestätigen die Richter erneut, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Auch Auskunft über die Art der Verwendung eines Lichtbilds muss sie nicht leisten. Auf eine Abmahnung hin kann unmittelbar negative Feststellungsklage erhoben werden mit der Konsequenz, dass der Abmahner die gesamten Prozesskosten zu tragen hat (OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.10.2013, Az.: 4 W 78/13).

Erst kürzlich haben wir darüber berichtet, dass das LG Stuttgart entschieden hat, dass unsere Mandantin – Betreiberin eines der größten sozialen Netzwerke in Deutschland – nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, sofern sie keine Kenntnis davon hat. Das OLG Stuttgart hat diese Auffassung nun im Rahmen eines Beschluss vollumfänglich bestätigt, wie von uns bereits vermutet. Die obersten Stuttgarter Richter betonen dabei auch noch einmal, dass auf eine unberechtigte Abmahnung hin direkt negative Feststellungsklage erhoben werden kann mit der Folge, dass der „Abmahner“ die gesamten Prozesskosten zu tragen hat.

Da das Urteil noch einmal ausführlich die aktuelle Rechtsprechung rund um die Störerhaftung zusammenfasst, ist dieses hier im Volltext zu finden.

Homepagebetreiber kann sogar als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften

Bekommt ein Diensteanbieter (Homepagebetreiber) eine Meldung über eine mögliche Urheberrechtsverletzung von Dritten auf seiner Internetseite und reagiert er über einen längeren Zeitraum nicht adäquat darauf, dann kann er nicht nur als Störer haften, sondern auch als Gehilfe in Anspruch genommen werden (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.05.2013, Az.: 5 W 41/13). Das kann fatale Folgen mit sich bringen. Neben Schadenersatz kommen für den Betreiber dann nämlich auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht (§ 27 StGB).

In der Rechtsprechung um die Haftung fremder Inhalte auf der eigenen Homepage tut sich Neues auf in Hamburg. Grund genug, sich den Beschluss des OLG einmal genauer anzusehen. Es geht darin um die Haftung von Diensteanbietern für die Inhalte Dritter. Bislang lautet die einhellige Rechtsprechung dazu so, dass man grundsätzlich nicht für Inhalte Dritter haftet, solange man keine Kenntnis von diesen hat (§ 10 TMG). Das ist soweit klar und dürfte mittlerweile auch unbestritten sein (vgl. u.a. BGH – VI ZR 93/10 m.w.N.). Bekommt man als Webseitenbetreiber einen Hinweis oder eine konkrete Meldung auf einen möglichen Verstoß, so muss man diesem nachgehen, sonst riskiert man eine teure Abmahnung in der Folge. Reagiert man aber ordentlich darauf und löscht den beanstandeten Inhalt, weil er zu Recht moniert wurde, dann hat es sich für den Betreiber erledigt. Weder muss er in der Regel eine Unterlassungserklärung abgeben, noch Anwaltsgebühren oder Schadenersatz bezahlen.

Haftung als Gehilfe

Aus Hamburg weht nun allerdings frischer Wind durch die Störerhaftung. Die obersten hanseatischen Richter dehnen die Störerhaftung aus. Im wesentlich geht es darum, dass, wenn ein Betreiber nicht in akzeptabler Zeit auf eine Meldung reagiert, er nicht nur als Störer in Anspruch genommen werden kann, sondern auch als Gehilfe (§ 27 StGB). Das bedeutet in der Konsequenz, dass er nicht nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sondern auch auf Schadenersatz. Ähnlich, als habe er die Urheberrechtsverletzung selbst begangen.

Die Richter betonen dabei, dass sich der Webseitenbetreiber nicht (mehr) auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG berufen kann, wenn er trotz der positiver Kenntnis einfach weiterhin untätig bleibt. Eben dann haftet er ganz normal nach den allgemeinen Grundsätzen und somit auch auf Schadensersatz. Zudem kommen strafrechtliche Konsequenzen für die Personen beim Anbieter in Betracht, die nicht auf die Meldung reagiert haben. Juristisch gesehen, gehen die Richter von einem  bedingten Vorsatz aus, nachdem der Betreiber zwar Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hat aber trotzdem weiterhin untätig bleibt. Er nimmt damit die Rechtsverletzung „billigend in Kauf“.

Fazit

Man darf gespannt sein, wie sich die Rechtsprechung in Sachen Gehilfenhaftung entwickelt. Es wird dadurch einmal mehr wichtig, auf Meldungen richtig und zeitnah zu reagieren. Übrigens: Wie so eine Meldung aussehen kann und wie wenig Inhalt und Nachweise dafür eigentlich notwendig sind, habe ich hier bereits besprochen.

Haftet ein Geschäftsführer einer GmbH für die von der GmbH begangene Markenrechtsverletzung?

Regelmäßig stellt sich die Frage, ob ein Geschäftsführer für eine Markenverletzung, die durch die von ihm geführte GmbH begangen wurde, haftet. Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.2.2013) verneinte eine Haftung des in Anspruch genommenen Geschäftsführers, wenn er weder an der Gestaltung noch an der Umsetzung der beanstandeten Handlung beteiligt gewesen ist und erst aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhalten hat. 

Das Oberlandesgericht Hamburg griff dabei auf § 31 BGB zurück. Dieser regelt zwar grundsätzlich die Haftung des Vereins für Organe, gilt aber nach Auffassung des OLG Hamburg auch für Geschäftsführer. 

Wenn keine eigene Handlung des Geschäftsführers vorliegt, kommt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur eine Störerhaftung in Betracht. Diese setzt jedoch voraus, dass der Geschäftsführer von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis und die Möglichkeit hatte, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet auch ein sogenanntes Organisationsverschulden des zuständigen Geschäftsführers aus, da aus der erteilten Weisung nicht abgeleitet werden könne, etwaige Verletzungshandlungen seien von ihm billigend in Kauf genommen worden.

Es muss daher vor der Geltenmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer immer sorgfältig geprüft werden, ob dieser überhaupt haftet.

Haftet der Admin-C auch für Spam?

Der Admin-C einer Domain haftet nach aktueller Rechtsprechung nicht für unerlaubte Werbung per E-Mail. Das jedenfalls entschieden die Richter des Kammergerichts Berlin in einem aktuellen Verfahren (Urteil vom 03.07.2012 – Az.: 5 U 15/12).

Der Fall gestaltet sich wie so oft. Das Postfach quillt über vor lauter Spam-Mails. Diese kommen oft aus dem Ausland. Die Versender sind kaum dingfest zu machen. Kommen derartige Werbesendungen über eine deutsche DE-Domain, so muss zumindest der Admin-C einen Sitz in Deutschland aufweisen. Das sind die Bestimmungen der Registrierungsstelle Denic.

So auch im vorliegenden Fall. Da ein Rechtsanwalt mehrmals die nervigen E-Mails abbestellt hatte und weiterhin unverlangte elektronische Werbesendungen bekam, nahm dieser den Admin-C in Anspruch und klagte auf Unterlassung.

zu Unrecht wie nun die obersten Berliner Richter urteilten. Der Admin-C sei weder Täter noch Teilnehmer, weil er die Mails nicht selbst verschickt hat. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht

Als Störer kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Art und Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt. Dabei könne als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung habe, so die Richter.

Vorliegend fehle es hingegen bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Rechtsverletzung des geschützten Rechts. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten  und der Störung sei gewesen, dass er zu einem Zeitpunkt als administrativer Ansprechpartner für die Domain bereit gestanden habe, als jemand unverlangte Werbe-E-Mails versandt habe.

Das reicht den Richtern für eine Störerhaftung nicht aus.

Die Berliner Richter weichen mit dieser Entscheidung von einer älteren Entscheidung des LG Berlin ab (Beschluss vom 26. September 2005, Az. 16 O 718/05). Hier erkannten die Richter noch eine entsprechende Haftung.

Interessant wäre auch die Frage, ob der Admin-C haftet, sofern man ihn ausdrücklich über den rechtswidrigen Versand vorher in positive Kenntnis setzt. Sprich, die Werbepost nochmals ausdrücklich bei ihm abbestellt und ihn auffordert, derartige Sendungen künftig zu vermeiden bzw. selbiges zu veranlassen.

Haftung von Bewertungsportalen im Internet

Immer wieder kommt es zu dem Problem, dass sich Dienstleister durch Bewertungen im Internet verunglimpft fühlen. Vor allem dann, wenn im Rahmen von Erfahrungsberichten falsche Tatsachen behauptet und verbreitet werden. Da die Verfasser solcher Beiträge sich oftmals anonym im Netz tummeln, stellt sich regelmäßig die Frage, inwiefern die Anbieter solcher Plattformen für diese Beiträge haften. Der Bundesgerichtshof hat hier bereits klare Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10). Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diese Grundsätze nun in einem aktuellen Verfügungsverfahren übernommen, noch stärker konkretisiert und einen Betreiber zur vorläufigen Unterlassung verpflichtet (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12).

Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.

Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem Provider bekannt ist.

Mit dieser Antwort gab sich der Provider zufrieden. Er berief sich zudem auf das gemäß Telemediengesetz schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers und schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben bestehe. Die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung löschte er nicht (aus der Mitteilung  des LG Nürnberg-Fürth).

Die Richter des Landgerichts wollten diese Vorgehensweise nun allerdings nicht gelten lassen. Zwar habe der BGH die Grundsätze aufgestellt, dass ein sogenannter Host-Provider lediglich verpflichtet sei, die Beschwerde weiterzuleiten und – sollte er binnen angemessener Frist keine ausreichende Antwort erhalten – auch zur Löschung des Beitrags verpflichtet sein kann. Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter lediglich bei seinem Nutzer nachgefragt, ob sich der Sachverhalt wirklich so zugetragen habe. Nachdem dieser dies bestätigte, unterließ der Provider eine Löschung.

Fazit: Es kann davon ausgegangen werden, dass der Anbieter Rechtsmittel einlegen wird, denn die vom Landgericht erweiterten Grundsätze zur Störerhaftung würden ein solches Geschäftsmodell nur noch zu erschwerten Bedingungen möglich machen. So hat der BGH schon des Öfteren grundsätzlich festgestellt (vgl. BGH, Urteil 12.07.2007, I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay):

„Dem Host-Provider dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 7 Abs. 2 TMG zu beachten, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt.

Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

Der Beklagten ist es als Betreiberin einer Plattform für Internetauktionen nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 2 TMG, die ei-ne entsprechende Verpflichtung ausschließt. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers setzt weiter Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Prüfungspflicht erforderlich.“

OLG Stuttgart: SEDO haftet für Markenverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung

In einem mit Spannung erwarteten Urteil bestätigte nun das OLG Stuttgart wie angekündigt, dass die Domain Parking- und Domain-Handelfirma SEDO nach den Grundsätzen der Störerhaftung für eine Markenverletzung einer ihrer Kunden einzustehen hat, sofern die Betreiber von SEDO Kenntnis haben von dem Rechtsverstoß. Diese Kenntnis kann sich ergeben, durch eine E-Mail an die im Impressum benannte E-Mail-Adresse „kontakt@sedo.de“. Die Revision wurde nicht zugelassen (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.04.2012 – Az. 2 U 91/11).

Intensiv beschäftigen sich die Richter des OLG Stuttgart mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Störerhaftung.

Was war passiert? Eine Markeninhaberin beschwerte sich bei SEDO in Form einer E-Mail über eine Markenrechtsverletzung innerhalb der Domain-Parking-Plattform SEDO. Diese E-Mail schickte die Klägerin an die im Impressum benannte E-Mail-Adresse „kontakt@sedo.de“. SEDO hingegen stellte die Rechtsverletzung nicht ab, sondern verlangte die Vorlage entsprechender Markenurkunden, die man einzig und allein an die dafür vorgesehene E-Mail-Adresse legal@sedo.de senden solle. Die Markeninhaberin kam dem nicht nach und war der Auffassung, bereits alles in der E-Mail gesagt zu haben. Zudem könne SEDO jederzeit selbst in die öffentlichen Markenregister schauen, um zu prüfen, ob tatsächlich Rechte verletzt werden oder nicht.

Die Klägerin hat zu Recht so gehandelt, wie nun die Richter des OLG Stuttgart ausführlich in einem 16-seitigen Urteil bestätigt haben. Sofern SEDO über eine Markenverletzung Bescheid weiß und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist (hier 2 Wochen) abstellt, haften die Betreiber im Sinne der Störerhaftung.

2009 hatte der BGH noch entschieden, dass SEDO nicht für Rechtsverletzungen seiner Kunden haftet (BGH, Urteil v. 18.11.2010, Az. I ZR 155/09). Allerdings betonten die Richter schon damals, dass dies nur dann gilt, sofern die Betreiber keine Kenntnis von der Rechtsverletzung haben. Insofern hat sich die Markeninhaberin richtig verhalten und auch die Richter aus Stuttgart bestätigen mit dem Urteil offensichtlich konsequent, was der Bundesgerichtshof an Marschrichtung vorgegeben hat.

Besonders interessant im vorliegenden Fall: Nach Auffassung der Richter konnte SEDO nicht die Vorlage von entsprechenden Markenurkunden verlangen. Vielmehr hätte SEDO selbst in öffentlichen Datenbanken recherchieren können, ob die Marke tatsächlich verletzt wird oder nicht. Im Übrigen sei dies im vorliegenden Fall offensichtlich gewesen. Hätte SEDO Zweifel an dem Vortrag der Klägerin in der E-Mail gehabt, so hätte SEDO diese Zweifel ausdrücklich vortragen müssen. Das OLG Stuttgart bezieht sich hierbei auf die Stiftparfüm-Entscheidung des BGH (Urteil v. 17.08.2011, I ZR 57/09). Im Übrigen dürfe SEDO auch nicht verlangen, dass Verletzte an einem speziellen hierfür eingerichteten Verfahren teilnehmen. Eine E-Mail an die im Impressum benannte E-Mail-Adresse reiche aus. Zu mehr war die Klägerin nicht gehalten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. SEDO bleibt nun nur noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzureichen, wovon ausgegangen werden kann, denn das Urteil bringt Konsequenzen mit sich. Betreiber derartiger Plattformen müssen nun jede einzelne E-Mail genau durchsehen, um bewerten zu können, ob darin rechtsverletzende Hinweise zu finden sind. Möglicherweise den Informationen darin auch nachrecherchieren.

Hier gibt es das Urteil im Volltext zum Download:
OLG Stuttgart, Urteil v. 19.04.2012, Az.: 2 U 91/11

OLG Stuttgart: SEDO haftet für Markenverletzung

Vergangenen Juli sorgte ein Urteil des Landgerichts Stuttgart für Aufsehen. Die Richter machten die Betreiber der Plattform Sedo (Domain-Handel und Domain-Parking) erstmals für eine Markenverletzung einer ihrer Kunden – spätestens ab Kenntnis – verantwortlich (wir berichteten). Diese Entscheidung wurde nun offensichtlich vom OLG Stuttgart in einem am vergangenen Donnerstag verkündeten Urteil bestätigt (Urteil d. OLG Stuttgart, Az. 2 U 91/11).

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor, dennoch ist bereits bekannt, dass die obersten Richter aus Stuttgart SEDO offensichtlich für eine Markenverletzung einer ihrer Kunden innerhalb ihrer Domain-Parking-Plattform verantwortlich gemacht haben und die Betreiber zur Zahlung von Schadenersatz in Form von Kosten einer außergerichtlichen Abmahnung verpflichtet haben.

Was war passiert? Eine Markeninhaberin beschwerte sich bei SEDO in Form einer E-Mail über eine Markenrechtsverletzung innerhalb der Domain-Parking-Plattform SEDO. SEDO hingegen stellte die Rechtsverletzung nicht ab, sondern verlangte die Vorlage entsprechender Markenurkunden, die man einzig und allein an die dafür vorgesehene E-Mail-Adresse legal@sedo.de senden solle. Die Markeninhaberin kam dem nicht nach und war der Auffassung, bereits alles in der E-Mail gesagt zu haben. Zudem könne SEDO jederzeit selbst in die öffentlichen Markenregister schauen, um zu prüfen, ob tatsächlich Rechte verletzt werden.

Zu Recht, wie nun die Richter des OLG Stuttgart offensichtlich bestätigt haben. Sofern SEDO über eine Markenverletzung Bescheid weiß und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, haften die Betreiber im Sinne der Störerhaftung. Dieses Urteil wird wohl für ähnliches Aufsehen sorgen wie das erstinstanzliche. Für SEDO und weitere Betreiber bedeutet das immerhin, dass sie jede einzelne eingehende E-Mail an die Zentrale zu prüfen haben, ob darin möglicherweise rechteverletzende Hinweise zu finden sind.

2009 hatte der BGH noch entschieden, dass SEDO nicht für Rechtsverletzungen seiner Kunden haftet (BGH, Urteil v. 18.11.2010, Az. I ZR 155/09). Allerdings betonten die Richter schon damals, dass dies nur gilt, sofern die Betreiber keine Kenntnis von der Rechtsverletzung haben. Insofern hat sich die Markeninhaberin richtig verhalten und auch die Richter aus Stuttgart bestätigen mit dem Urteil offensichtlich konsequent, was der Bundesgerichtshof an Marschrichtung vorgegeben hat.

Es ist noch nicht bekannt, ob die Revision zugelassen wurde. Auch darf man auf die Urteilsbegründung gespannt sein. Sobald der Volltext vorliegt, werden wir das Urteil an dieser Stelle ausführlich besprechen.

UPDATE: Mittlerweile liegt der Volltext vor, den wir hier besprochen haben

LG Stuttgart: Domaininhaber haftet für „sponsored Links“

Unsere Mandantin wehrte sich dagegen, dass jemand eine Domain registriert hat, die der Marke von ihr sehr ähnlich ist und darunter sogenannte „sponsored Links“ von SEDO über den Domainanbieter United Domains zum Abruf bereit hält, die die ausschließlichen Rechte unserer Mandantin verletzen. Zu Recht wie nun das LG Stuttgart bestätigt (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/11). Dabei kam es nicht darauf an, ob der Domaininhaber die Einblendung dieser Links möglicherweise gar nicht selbst veranlasst hat.

Die Geschichte ist einfach erzählt und doch soll sie jene warnen und zur Vorsicht bewegen, die einfach so mal schnell eine Domain registrieren. Im vorliegenden Fall hatte jemand eine Domain beim Domain-Vermittler „United Domains“ registriert. Der Domain-Name war der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich. Ob mit böser Absicht oder nicht mag dahingestellt bleiben. Denn bereits kurz nach der Registrierung wurde die Seite mit Inhalt befüllt – möglicherweise mit automatischem Inhalt, wie sich aus dem eingeblendeten Text auf der Seite vermuten lässt:

„Warum wird diese Seite angezeigt??

Diese Seite wurde automatisch erstellt. Sie wird bei jeder neuen Domain hinterlegt und zeigt, dass die neue Domain erreichbar ist. Ohne diese Platzhalter-Seite würden Besucher eine Fehlermeldung erhalten. Als Inhaber können Sie diese Domain in Ihrem Domain-Portfolio jederzeit konfigurieren.“

Passend zur gewählten Domain waren auf der Seite sogenannte „sponsored Links“ zu finden. Klickt jemand auf einen dieser Links, wird passende Werbung eingeblendet. Ob das alles automatisch passiert oder United Domains seine Kunden davon unterrichtet, ist bei Aufruf der Seite unklar und soll hier auch nicht bewertet oder unterstellt werden.

Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass die Domain, die hier registriert wurde, der Marke unserer Mandantin sehr ähnlich war, mithin die absoluten Schutzrechte verletzt hat, da erhebliche Verwechslungsgefahr bestand. Die Domain war nämlich klanglich der Marke unserer Mandantin absolut identisch.

Auf unsere Empfehlung hin, schrieb unsere Mandantin den Domaininhaber an und wies ihn darauf hin bzw. setzte ihn in positive Kenntnis, dass auf der Seite, die er registriert hat, werbefinanzierte Links zu finden sind, mithin eine klassische Markenrechtsverletzung vorliegt. Er möge diese Störung binnen angemessener Zeit beseitigen. Dies vor allem deshalb, weil dem Domaininhaber die Chance eingeräumt werden sollte, sich schadlos zu halten.

Nichts geschah. Daraufhin mahnten wir im Auftrag unserer Mandantin ab. Der Domaininhaber stellte nunmehr die Verletzung ein, indem er auf eine andere Seite weiter leitete, die mit unserer Mandantin nichts zu tun hat. Eine Unterlassungserklärung hingegen gab er nicht ab. Daraufhin erließ das Landgericht Stuttgart nach Antrag eine einstweilige Verfügung, die es dem Domaininhaber künftig untersagt, unter der Domain „xxx“ werbefinanzierte Links zu den Themenbereichen a, b, c, d zum Abruf bereit zu halten und / oder bereit halten zu lassen.

Dabei kam es für das Gericht nicht darauf an, ob der Domaininhaber von den Links wusste oder nicht, da er als Inhaber der Domain verantwortlich für den abrufbaren Inhalt ist. Zudem handelt er, ob willentlich oder nicht, auch in geschäftlichem Verkehr. Das stellte bereits 2007 u.a. schon das OLG Hamburg fest (Urt. v. 08.02.2007 – Az.: 408 O 37/06):

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite „test24.de“ gegebene Zusammenstellung der „Sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, die derjenigen, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest sehr nahe kommt. Auch wenn die Antragstellerin damit bekannt geworden ist, dass sie ihre eigenen Tests bzw. die von ihr in Auftrag gegebenen Tests veröffentlicht, kommt durchaus in Betracht, dass die Antragstellerin ihr Angebot durch ähnliche Marktübersichten wie die „sponsored links“- Zusammenstellung des Antragsgegners verbreitern oder ergänzen könnte.

In jenem Hamburger Fall wurde eine Markenrechtsverletzung zwar verneint, weil nach Ansicht des Gerichts keine Verwechslungsgefahr bestand. Dennoch erkannten auch die Hamburger Richter, wie nun auch die Stuttgarter Richter, dass das Anbieten von „sponsored Links“ eine Dienstleistung ist, der Domaininhaber deshalb in geschäftlichem Verkehr handelt, mithin für Markenrechtsverletzungen haftbar zu machen ist. Dafür reicht es aus, wenn die Domain einer Marke zum verwechseln ähnlich ist und werbefinanzierte Links eingeblendet werden, die auch noch in den Dienstleistungsbereich des Markeninhabers fallen.

Fragt sich nur, inwiefern die Domaininhaber, die frisch eine Domain registrieren bei United Domains, Kenntnis davon haben, dass hier anschließend werbefinanzierte Links eingeblendet werden. Dies soll hier – wie gesagt – nicht bewertet werden. Nichtsdestotrotz sollten jene, die sich eine Domain registrieren Vorsicht walten lassen, dass mit dem gewählten Domainnamen keine Markenrechte verletzz werden und anschließend willentlich oder aus Versehen auch noch Werbeplatz darunter angeboten wird. Denn dann ist eine Abmahnung nicht weit.

BGH zu den Anforderungen an einen haftungsbegründenden Ersthinweis

Weist ein Rechteinhaber einen Betreiber eines Onlineportals auf eine konkrete Verletzung seiner Rechte durch einen Dritten hin, trifft den Betreiber als mittelbaren Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Der BGH hat sich nun jüngst auch dazu geäußert, wie konkret der Hinweis sein muss und welche Anforderungen an solch einen haftungsbegründenden Ersthinweis (haftungsbegründende Erstbabmahnung) zu stellen sind (BGH, 17.08.2011 – I ZR 57/09).

Das Problem ist bekannt: Rechteinhaber können Diensteanbieter zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in der Regel nicht direkt angehen, da der Diensteanbieter die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Zudem haftet jener weder als Täter / Teilnehmer noch als Störer. Anders verhält es sich, wenn der Anbieter über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wird mittels eines haftungsbegründenden Ersthinweises. Ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis, kann der Anbieter als Störer in die Haftung genommen werden. Das LG Stuttgart entschied erst kürzlich dazu in einem Verfahren um die Domain-Parking-Börse Sedo (LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2011, Az. 17 O 73/11).

Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Diensteanbieter des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Das Ausmaß des vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab.

Solche Ersthinweise sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Das heißt, dass Anwaltsgebühren, die einem Rechteinhaber für die Inkenntnissetzung entstehen, nicht zurückverlangt werden können. Erst wenn der Empfänger nicht reagiert und die Störung auch nicht abstellt, macht sich ein Betreiber eines Onlineportals schadenersatzpflichtig hinsichtlich der Abmahngebühren. Schon deshalb dürfen die Voraussetzungen für solch ein Hinweisschreiben m.E. nicht zu hoch angesiedelt werden.

Der BGH hat sich nun dazu geäußert. Und als Fazit ist festzuhalten:

  1. Wird ein Diensteanbieter auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen, so hat er danach zu schauen, dass solche Verletzungen in der Zukunft unterbleiben.
  2. Der Hinweis muss konkret sein. Der Adressat muss den Rechtsverstoß unschwer erkennen können.
  3. Ein Rechtenachweis (hier Markenurkunde) ist regelmäßig nicht vorzulegen, es sei denn der Diensteanbieter äußert konkrete und berechtigte Zweifel an der Existenz des Rechts.