AG Göppingen: Forderung von top-of-software.de besteht nicht

Das Amtsgericht in Göppingen hat ganz aktuell entschieden (Urteil v. 22.05.2014, Az.: 16 C 573/14), dass eine Forderung seitens der Betreiber der Internetplattform top-of-software.de aus einem möglichen Vertrag (aus abgetretenem Recht) tatsächlich nicht besteht. Die Firma, die vorliegend die Zahlung für die Betreiber geltend machen wollte, unterlag demnach nun vor Gericht. Die Verbraucherzentrale warnt an verschiedenen Stellen seit geraumer Zeit vor Zahlungsaufforderungen der Betreiber und mit ihr verbundenen Unternehmen.

Mittels Anerkenntnisurteil vom 22.05.2014 hat das Amtsgericht in Göppingen entschieden, dass eine Forderung der Betreiber von top-of-software.de gegen den Kläger in Höhe von 102 EUR aus einem möglichen Vertrag über die Nutzung der Datenbank top-of-software.de – aus abgetretenem Recht – nicht besteht. Die Firma, welche die Zahlung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für die Betreiber geltend machen wollte, hat überdies die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Was war geschehen. Der Kläger hat eine Zahlungsaufforderung von top-of-software.de erhalten. Da er sich zu keiner Zeit dort angemeldet hatte, insbesondere keinen Vertrag abgeschlossen hat und demnach auch keine Kosten für irgendeine Nutzung zu entrichten hat, hat er sich dazu entschlossen, gerichtlich klären zu lassen, dass eine solche Forderung tatsächlich nicht besteht. Dies mittels einer sogenannten negativen Feststellungsklage. Die Beklagte wehrte sich nicht gegen diese Klage, sondern erkannte den Klageanspruch vollumfänglich an, daher erging nun Anerkenntnisurteil.

Was will dieses Urteil aufzeigen? Als Empfänger einer solchen dubiosen Rechnung muss man nicht abwarten bis unzählige Mahnungen eingehen oder die Betreiberfirma einen möglicherweise verklagt, man kann auch selbst das Ruder in die Hand nehmen und negative Feststellungsklage erheben wie vorliegend geschehen. Das ist rechtlich ohne Weiteres möglich.

Sofern sich jemand einer Forderung berühmt, die tatsächlich nicht besteht, besteht grundsätzlich ein Feststellungsinteresse dahingehend, die Sach- und Rechtslage zu klären:

“Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewißheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewißheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muß sich eines Anspruchs gegen den Kläger “berühmen” (BGHZ 91, 37, 41 m.N.; MünchKomm/Lüke aaO. Rdn. 37, 38; Stein/Jonas/Schuhmann aaO. Rdn. 63, 65; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 256 Rdn. 14a). Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. (BGH, XII ZR 20/94)”

 

Fazit: Alleine die ernsthafte Behauptung, die Firma bekomme noch Geld von einem, ist in aller Regel bereits die Eröffnung des Weges zur negativen Feststellungsklage. Hierfür reicht nach einhelliger Rechtsprechung bereits ein einmaliges außerprozessuales Bestreiten oder Berühmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256, Rn. 7 m.w.N.).

Die Beweislast in einem solchem Verfahren obliegt der Beklagten nicht dem Kläger. Das heißt, vor Gericht muss die Firma beweisen, dass sie tatsächlich noch Geld vom Kläger zu erwarten hat. Dies, weil:

Dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten obliegt demnach der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch (BGH VI ZR 74/92; so auch OLG Düsseldorf I-7 W 11/10).

Übrigens: Im vorliegende Fall konnte der Kläger sogar ganz bequem bei dem Gericht klagen, das in seinen Wohnbezirk fällt.

Die örtliche Zuständigkeit ist hier gegeben. Dies gleich aus zwei Gründen:

  1. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Klägers sogar auch unter der Annahme, dass der besondere (deliktische) Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht für die negative Feststellungsklage gilt. Denn nach ganz herrschender Meinung kann eine negative Feststellungsklage nicht nur im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, sondern zusätzlich überall dort erhoben werden, wo die Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden könnte, also auch im allgemeinen Gerichtsstand (§ 12 ZPO) des Klägers (OLG München, Beschluss vom 18.08.2009, AZ: 31 AR 355/09; OLG Köln – Urteil vom 07.04.1978, GRUR 1978, 658; AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, AZ 9 C 142/08).
  2. Zudem war das Amtsgericht in Göppingen ohnehin auch nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und bei Online-Verträgen ist gemeinsamer Erfüllungsort für die aus der Wohnung im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Verträge der Wohnsitz des Kunden (vgl. Zöller, ZPO 29. Auflage, 3 29, Rn. 25, Stichwort: Online-Vertrag).

Hier gibt es das Urteil zum Download: Urteil v. 22.05.2014, Az.: 16 C 573/14

OLG Stuttgart: Zur negativen Feststellungsklage und der Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis

In einem von uns vertretenen Fall hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.08.2011 – AZ 4 W 40/11) noch einmal klar gestellt, dass nach einer unberechtigten Abmahnung direkt negative Feststellungsklage erhoben werden kann. Eine Gegenabmahnung sei nicht erforderlich. Dies gelte auch im Urheberrecht. Die Abmahnerin und Beklagte hat demnach die Prozesskosten in voller Höhe zu tragen. Das OLG bestätigte damit die Entscheidung des LG Stuttgart.

Der Fall zeigt sich wie so oft: Unsere Mandantin betreibt eines der größten sozialen Netzwerke in Deutschland. Täglich wird die Seite millionenfach abgerufen und Mitglieder hinterlassen oftmals allein mehr als 100.000 Bilder pro Tag. Eines dieser Bilder hat scheinbar die Urheberrechte einer Fotoagentur verletzt, weshalb diese unsere Mandantin abmahnen ließ. Selbstverständlich haftet jene aber nicht unmittelbar für die Inhalte ihrer Mitglieder (§ 10 TMG). Die Rechtsprechung hierzu ist einhellig.

Die Abmahnerin forderte nicht nur eine entsprechende Unterlassungserklärung, sondern drohte auch mit Strafanzeige. Konkret ließ sie wie folgt ausrichten:

„Ich weise höchst vorsorglich darauf hin, dass die von Ihnen begangenen Urheber- und Nutzungsrechtsverstöße grundsätzlich auch strafbewehrt sind. Meine Mandantin behält sich daher für den Fall, dass Sie die vorgenannten Fristen nicht einhalten sollten, vor, Strafanzeige gegen Sie zu erstatten.“

Unsere Mandantin wollte sich von dem über ihr schwebenden Damoklesschwert und der dadurch herbeigeführten Rechtsunsicherheit befreien, indem sie negative Feststellungsklage erhob. Auf eine Gegenabmahnung wurde verzichtet, da diese grundsätzlich nicht erforderlich und auch nicht erstattungsfähig ist.

Die Beklagte (die abmahnende Partei) erkannte den Anspruch sofort an. Bezüglich der Kostenlast verwies sie auf § 93 ZPO. Sie habe die Prozesskosten deshalb nicht zu tragen, weil sie sofort anerkannt habe. Bereits das Landgericht Stuttgart wollte das nicht gelten lassen und verurteilte die Beklagte, sämtliche Kosten zu übernehmen, da die Beklagte schließlich durch die Abmahnung Anlass gegeben habe, die hiesige Feststellungsklage zu erheben. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde an das OLG Stuttgart. Doch auch die höchsten Stuttgarter Richter erteilten der Beklagten nun eine Abfuhr mit klaren Worten:

„Eine ‚Gegenabmahnung‘ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 – Unberechtigte Abmahnung – und GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart – 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. So betraf die Entscheidung ‚Gegenabmahnung‘ des BGH nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem Kennzeichenrecht (siehe ferner Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, vor §§ 14-19d Rdnr. 398). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdnr. 72). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Vervesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBI. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.“

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.