Für unsere Mandantin erwirkten wir eine einstweilige Verfügung. Diese konnte nicht zugestellt werden, da sich der Antragsgegner zwischenzeitlich unbekannt in die Russische Förderation abgemeldet hat. Eine aktuelle Anschrift ließ sich nicht ermitteln. Damit liegen nach Meinung der Stuttgarter Richter die Voraussetzungen des § 185 ZPO vor, die Verfügung öffentlich zuzustellen (LG Stuttgart, Beschluss v. 07.12.2011 – Az. 17 O 706/11).
Aus der Begründung:
Gem. § 185 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Die Antragstellerin hat eine Einwohnermeldeauskunft der Gemeinde xxx vom 21.11.2011 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sich der Antragsgegner in die Russische Förderation abgemeldet hat. Eine Anfrage bei der xxx GmbH vom 23.11.2011 ergab, dass sich die genaue Anschrift des Antragsgegners nicht ermitteln lässt.
Mithin liegen die Voraussetzungen des § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung vor.