AG Landau i.d. Pfalz: Auch Uhr mit Tragespuren rechtfertigt keinen Wertersatz nach Widerruf im Fernabsatzgeschäft

In einem Prozess, den wir für die Klägerseite geführt haben, hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz entschieden (AG Landau i.d. Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2019, AZ: 5 C 739/18), dass eine Uhr auch mit Tragespuren (hier: Schweiß- und Hautrückstände sowie Knick im Armband) im Rahmen des Widerrufsrechts von Verbrauchern zurück geschickt werden kann. Und zwar ohne, dass dabei Wertersatz fällig wird.

Vorausgeschickt sei, dass unser Mandant im Rahmen des Prozesses ausführlich vorgetragen und dargelegt hat und natürlich auch Beweis dazu angeboten hat, dass er die bestellte Uhr lediglich ausgepackt hat und versucht hat, sie zu stellen. Getragen hat er diese zu keiner Zeit. Zudem hat er vor Rückversand Fotos angefertigt, um nachweisen zu können, dass die Uhr in einem tadellosen Zustand war. Der Juwelier hingegen behauptete das Gegenteil: Er habe die Uhr getragen zurück erhalten mit erheblichen Gebrauchsspuren und will daher 50 Prozent des Kaufpreises der Uhr als Wertverlust/Wertersatz aufrechnen und damit einbehalten (nicht zurückbezahlen).

Wie das Amtsgericht Landau i.d. Pfalz im Rahmen des Endurteils nun feststellt, kommt es auf diesen behaupteten Wertverlust in dem Rechtsstreit allerdings gar nicht an. Denn, selbst wenn das Gericht als wahr unterstellt, dass es hier tatsächlich zu den vom Beklagten behaupteten Gebrauchsspuren und damit zu einem Wertverlust gekommen ist, ändere dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für einen zu zahlenden Wertersatz erst gar nicht vorliegen. Denn diese Spuren wären vermutlich auch im Ladengeschäft beim Anprobieren entstanden.

Das Gericht dazu:

„Das Gericht unterstellt als wahr, dass der von der Beklagtenseite behauptete Wertverlust eingetreten ist. Allerdings wären die behaupteten Tragespuren auch dann vorhanden, wenn der Kläger die Uhr im Ladengeschäft des Beklagten an das Handgelenk angelegt hätte. Das Anlegen einer Uhr, insbesondere einer Automatikuhr, die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten gerade bewegt werden müsse, um voll funktionsfähig zu sein, ist unumgänglich, um die Beschaffenheit und auch die Tageeigenschaften sowie die Funktionsfähigkeit der Uhr zu überprüfen. Dies wird insbesondere an dem von der Beklagtenseite vorgebrachten Knick im Uhrenarmband deutlich, was nach dem eigenen Vortrag des Beklagten bereits beim ersten Verschließen der Uhr entstehe. Mithin wären entsprechende Gebrauchsspuren (Schweiß- und Hautpartikelauftrag am Uhrenarmband und Knick im Uhrenarmband) ebenfalls im Ladengeschäft entstanden. Dies ist das Risiko des Beklagten, insbesondere wenn er sich auf Fernabsatzgeschäfte einlässt.


AG Landau i.d. Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2019, AZ: 5 C 739/18 (Original Urteil – Volltext)

Der Juwelier wurde zudem dazu verurteilt, die Verzugszinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Aufgrund des Streitwertes unter EUR 600 und, weil dieses nicht explizit zugelassen wurde, ist das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen.