Soforthilfe für Künstler und Kulturschaffende

Aufgrund des Corona-Virus haben die Bundesregierung und der Bundestag diverse Hilfs- und Unterstützungsangebot verabschiedet. Um insbesondere im Veranstaltungs- und Musikbereich tätigen einen Überblick zu geben, haben wir folgende Zusammenfassung erstellt:

  1. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Der Bundestag hat Veränderungen, die zum 01.04.2020 in Kraft treten, beschlossen.
  • Statt bisher 30 % müssen künftig nur noch 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsauswahl betroffen sein,
  • Auf den Abbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise verzichtet,
  • Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten,
  • Sozialversicherungsbeiträge werden von der Agentur für Arbeit übernommen.
  • Um die Liquidtät von Unternehmen zu sichern, hat der Bund steuerliche Erleichterungen beschlossen. Sie gelten insbesondere auch für Freiberufler.

Dazu gehören insbesondere:

  • erleichterte Gewährung von Steuerstundungen,
  • Anpassung der Steuervorauszahlung,
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge,
  • Steuerentgegenkommen.
  • Neben den o.g. steuerlichen Verbesserungen wird auch ein leichterer Zugang zu den Überbrückungskrediten verschafft. Im Mittelpunkt steht dabei die Kredithilfe der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Dabei bietet die KFW insbesondere einen sogenannten RP-Gründerkredit universell an. Er beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 % der Betriebsmittelkosten bis maximal 200.000.000,00 €.

Weiterführende Informationen sind auch bei Backtagepro zu finden. Ferner hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Baden-Württemberg ein Soforthilfeprogramm für Künstler und Kulturschaffende verabschiedet.

Absage des Konzertes – Vorschlag des BDKV

Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) fordert zur Unterstützung der Veranstalter in der jetzigen Situation zahlreiche Maßnahmen. Dazu gehört u.a.:

– Besitzer bereits bezahlter Konzertkarten für Veranstaltungen, die aufgrund behördlicher Verbote nicht stattfinden, sollen den Kartenpreis erst dann zurückerstattet bekommen, wenn die Veranstaltung nicht innerhalb von 365 Tagen nachgeholt werden.

– Die Veranstalter sollten das Recht haben, dass wenn ein Konzert unter diesen Bedingungen nicht nachgeholt werden kann, statt einer Bargeldrückerstattung Gutscheine in Höhe des bezahlten Kartenpreises aushändigen zu dürfen.

Beide Maßnahmen würden der gefährdeten Veranstalterbranche mittelfristig sicherlich helfen. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Forderungen durch setzen lassen.

Corona Verordnung Baden-Württemberg – Teil 2

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am 17.3. die bisherige Verordnung (Corona-VO) vom 16.3. außer Kraft gesetzt und festgehalten, dass die neue Verordnung einen Tag nach Verkündung in Kraft tritt. Interessant ist, aus Sicht der Veranstalter, dass nunmehr Veranstaltungen unabhängig von der Anzahl der Besucher untersagt sind (bisher ab 100 Besucher). Der Betrieb von Kultureinrichtungen wurde jetzt bis zum 19.4.2020 untersagt. Es bleibt abzuwarten, ob nach den Verschärfungen gestern es noch zu weiteren Maßnahmen kommen wird.

Arbeitsrecht und Corona

Aus gegebenem Anlass und aufgrund zahlreicher entsprechender Anfragen hat sich unsere Partnerin Leonie Frank (Fachanwältin für Arbeitsrecht) entschieden,  eine kurze Übersicht zu den verschiedenen komplexen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Corona-Virus zur Verfügung zu stellen.  Die Ausführungen von Frau Frank füge ich Ihnen im Folgenden bei. Bei Fragen können Sie jederzeit mit Frau Frank Kontakt aufnehmen .

„Die gravierenden Folgen durch den Wegfall von Arbeitskräften oder mangelndem Beschäftigungsbedarf treffen zwischenzeitlich nahezu alle Unternehmen, wobei es verschiedene Branchen natürlich besonders hart trifft. Im Profifußball muss mit Geisterspielen und einer Aussetzung des Spielbetriebes umgegangen werden, den Hotel-und Gaststättenbetrieben fehlen die Gäste. Die Liste der betroffenen Branchen kann noch lange fortgesetzt werden.

Arbeitsrechtlich betrachtet stellen sich derzeit jedenfalls hauptsächlich folgende Problemkonstellationen:

Die beiden (letztlich ähnlich gelagerten) Hauptproblemstellungen in diesem Zusammenhang dürften zum einen der reduzierte Beschäftigungsbedarf der Mitarbeiter aufgrund von Geisterspielen, Produktionsstillstand, ausbleibenden Kunden o.ä., sowie die Frage sein, ob man beispielsweise Corona-verdächtige Mitarbeiter oder solche Mitarbeiter, die aus Risikogebieten zurückreisen, von der Arbeit freistellen darf. Weiter stellt sich die Frage, wie Mitarbeiter zu vergüten sind, die wegen Kindergarten- und Schulschließungen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können.

  1. Hinsichtlich des reduzierten Beschäftigungsbedarfs ergeben sich verschiedene Möglichkeiten.
    Grundsätzlich wäre es denkbar, gegenüber den Mitarbeitern die Inanspruchnahme von Urlaub anzuordnen. Das ist jedoch keineswegs ohne weiteres möglich. Insbesondere, wenn es bereits einen Urlaubsplan gibt und Mitarbeiter bereits Urlaubswünsche geäußert haben, ist die einseitige Anordnung von Urlaub quasi unmöglich. Selbst für den Fall, dass hier bislang keine Wünsche geäußert wurden, müsste man den Arbeitnehmer zunächst nach seinen Wünschen zur Urlaubslage befragen. Das ist ja alles hier nicht zielführend.

Insofern gibt es nur die Möglichkeit, den Urlaub einseitig anzuordnen und zu hoffen, dass der Mitarbeiter den Urlaub dann auch antritt und sich nicht gegen die einseitige Urlaubserteilung zur Wehr setzt.

Sofern dies der Fall ist, werden Urlaubsansprüche dann tatsächlich auch verbraucht. Ansonsten eben nicht.

Besonders geeignet ist hierfür möglicher Resturlaub, da das Bundesarbeitsgericht in einer seiner aktuellsten Entscheidungen hierzu ja quasi selbst ausführt, dass der Mitarbeiter konkret dazu aufgefordert werden muss, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen, um einen Verfall zum Jahresende hinzubekommen.

Natürlich sind damit keine Fälle gemeint, in denen im März eine sofortige Urlaubsnahme angeordnet wird.

Nichtsdestotrotz könnte man hier gegenüber den einzelnen Mitarbeitern wahrscheinlich etwas besser argumentieren, wenn man sie auf die neue Rechtslage hinweisen und erläutern würde, dass der Resturlaub ohnehin kurzfristig genommen werden muss, da er ansonsten verfällt. Auch eine Anordnung von Betriebsferien ist grundsätzlich denkbar. Diese Möglichkeit müsste aber zum einen bereits arbeitsvertraglich angelegt sein, zum anderen dürfte es an den erforderlichen Ankündigungsfristen fehlen, um eine wirksame Anordnung zu bewerkstelligen.

  • Besser geeignet wäre grundsätzlich die Anordnung von Überstundenabbau. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass Überstunden in ausreichendem Umfang aufgebaut wurden.
  • Grundsätzlich könnte man mit Mitarbeitern auch die vorläufige Reduzierung deren Arbeitszeit vereinbaren. Logischerweise geht das aber nur mit dem Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters, weshalb man hier sicherlich nicht weit kommt.
  • Eine weitere Alternative wäre die Anordnung von Kurzarbeit.

Hier hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass die Hürden von Bezug von Kurzarbeitergeld wohl von April bis Ende 2020 gesenkt werden sollen.

So soll die Bundesagentur für Arbeit nicht nur 60 % des ausgefallenen Nettolohns eines Kurzarbeiters, sondern auch die gesamten Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstatten.

Weiter sollen Betriebe schon dann Kurzarbeitergeld nutzen können, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste hier 1/3 aller Mitarbeiter betroffen sein.

Der Gesetzesentwurf soll im April in Kraft treten. Sofern die Einführung von Kurzarbeit geplant ist, kann und soll aber in jedem Fall bereits jetzt ein entsprechender Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Hierbei ist aber zu beachten, dass für die Einführung von Kurzarbeit eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit muss arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages geregelt sein. Auch eine nachträgliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern ist noch möglich. Auch hier sind Sie dann aber auf die Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters angewiesen.
2. Auch die Frage, ob Corona-Verdachtsfälle oder Rückkehrer aus Krisengebieten freigestellt werden können, ist nicht ohne weiteres zu beantworten.

Eine entgeltliche Freistellung dürfte in solchen Fällen sicherlich möglich sein.

Für eine unentgeltliche Freistellung dürfte es bislang noch an der Grundlage fehlen.

Eine solche wäre allenfalls dann denkbar, wenn arbeitsvertraglich die Regelungen des § 616 BGB abbedungen wären und man sich erfolgreich darauf berufen würde, dass der Mitarbeiter durch eine mögliche Erkrankung und die dadurch potenziell bestehende Gefahr aufgrund höherer Gewalt an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert war.

Ob man mit dieser Argumentation am Ende des Tages durchkommt, ist fraglich.

In Fällen, in denen das Gesundheitsministerium Quarantäne anordnet, werden die Entgeltkosten jedenfalls von der Bundesregierung übernommen.
3. Mitarbeiter, die wegen Schul-und Kindergartenschließungen nicht zur Arbeit kommen können, müssen zunächst prüfen, ob anderweitige Betreuungsmöglichkeiten bestehen und das Kind überhaupt betreuungsbedürftig ist. Sofern keine andere Möglichkeit besteht, als der Arbeit fernzubleiben, haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, für wenige Tage zuhause zu bleiben. Das Entgelt muss für diese Zeit fortgezahlt werden, sofern § 616 BGB nicht abbedungen ist. Nach Ablauf dieser Zeit (wohl ca. 5 Tage) müssen die Mitarbeiter Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen, gegebenenfalls sogar unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung auch hier Übergangsregelungen erlässt, falls es zu flächendeckenden und längerfristigen Schließungen kommt.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen groben Überblick über die aktuelle Problemstellung und mögliche Lösungen verschaffen. „

Veranstaltungen und Corona

Seit einigen Wochen beherrscht Coronavirus die täglichen Schlagzeilen in der deutschen aber auch internationalen Presselandschaft. Durch die steigenden Zahlen an Infizierten auch in Deutschland ergeben sich auch immer mehr rechtliche Fragen in Bezug auf Großveranstaltungen (Messen, Konzerte, Sportveranstaltungen etc.) und deren Durchführung. Nachdem die schweizer Behörden bereits im Februar ein Verbot für Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern erlassen hat, werden auch in Deutschland immer mehr Veranstaltungen abgesagt.

Der nachfolgende Beitrag soll eine erste Orientierung hierfür bieten und nimmt insbesondere die haftungsrechtlichen Risiken einer Absage in den Blick.

I. Grundlagen und Ausnahmen

Grundsätzlich setzt sich jeder Veranstalter, der eine geplante Veranstaltung absagt dem Risiko aus, von den Teilnehmern – seien es Gäste mit Tickets, Aussteller oder Messebauer – auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.

Entscheidend ist dann aus welchem Grund das Event abgesagt wurde und ob dieser Grund „selbst verschuldet“ wurde. Liegt ein solches Verschulden vor, ist eine Haftung des absagenden Veranstalters im Regelfall gegeben.

Anders ist dies, sobald es sich um einen Fall „höherer Gewalt“ handelt, denn dann liegt  kein Verschulden vor, sodass eine Haftung in der Regel ausgeschlossen sein dürfte. Doch was versteht man hierunter?

Die Rechtsprechung definiert „höhere Gewalt“ als ein von außen kommendes (außerhalb des Betriebskreises), nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Diese allgemeingültige Definition wird im Rahmen von Veranstaltungen von der Rechtsprechung einem sehr strengen Maßstab unterworfen, da es grundsätzlich Aufgabe des Veranstalters ist, gerade auch für den unwahrscheinlichen Katastrophenfall vorzusorgen.

Das hat zur Folge, dass nicht jede Schlechtwetterkatastrophe direkt ein Fall „höherer Gewalt“ ist.

Unstreitig liegt aber ein Fall „höherer Gewalt“ vor, bei einem Vulkanausbruch, der verhindert, dass der Künstler zum Veranstaltungsort kommt, ein Erdbeben, Krieg oder ein Terroranschlag. Wichtig ist aber immer, dass die Veranstaltung hiervon direkt betroffen ist, es reicht also nicht aus, dass irgendwo auf der Welt gerade ein Krieg stattfindet.

II. Quo vadis Corona ?

Wie sieht es nun mit dem aktuellen Thema Coronavirus und -infektion aus? Ist dies ein Fall „höherer Gewalt“ so wie ihn die Rechtsprechung definiert?

Der Ausbruch von Coronainfektionen allein und die damit einhergehende rein präventive Absage, dürfte nach den strengen Maßstäben der Rechtsprechung noch nicht ausreichen, um einen Fall „höherer Gewalt“ anzunehmen und basierend hierauf ein Verschulden auszuschließen. Zwar stellt dies grundsätzlich ein lobenswertes Ziel des Veranstalters dar, würde auf der anderen Seite aber auch das Risiko der Beteiligten der Veranstaltung bei einer kurzfristigen Absage über Gebühr erhöhen.

Unzweifelhaft von „höherer Gewalt“ kann allerdings dann ausgegangen werden, wenn ein behördliches Veranstaltungsverbot (bspw. Erklärung des Gesundheitsnotstandes) vorliegt. Dies kann sowohl in den Fällen angenommen werden, in denen dies bundesweit angeordnet wird als auch wenn die örtlich zuständige Behörde die Veranstaltung untersagt, denn diesen Anordnungen ist zwingend Folge zu leisten.

III. Fazit

Die Beurteilung ob eine geplante Veranstaltung ohne entsprechende Haftungsrisiken abgesagt werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Das entscheidende Stichwort ist hierbei „höherer Gewalt“. Liegt diese vor kann die Veranstaltung abgesagt werden, ohne dass Schadenersatzforderungen auf den Veranstalter zukommen können. Losgelöst hiervon ist allerdings die Frage zu beantworten, ob die Besucher der abgesagten Veranstaltung einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten haben.

In jedem Fall empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation mit den Beteiligten insbesondere auch Versicherungen, um auch gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht ergibt sich so die Möglichkeit die Veranstaltung zu verschieben oder anderweitig durchzuführen.