Haftung von Krawallmachern in Fussballstadien

 Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.09.2016, VII ZR 14/16) hat entschieden, dass jeden Zuschauer eines Fußballspiels die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er gegen diese Pflicht z.B. durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Nach Auffassung des BGH ist diese Geldstrafe kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden, sondern wird vielmehr gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Das Urteil ist zu begrüßen, da es jetzt den Krawallmachern auch direkt an den eigenen Geldbeutel geht.

 

Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung

Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13) hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass wenn der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht gegenübersteht, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zu Gunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurücktreten können.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, welche die Frage betraf, in wie weit sich Musikschaffende bei der Übernahme von Ausschnitten aus fremden Tonträgern im Wege des sogenannten Sampling gegenüber leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der Tonträgerhersteller auf die Kunstfreiheit berufen können. Im entschiedenen Fall ging es um die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall“ der Band „Kraftwerk“ in dem Titel „Nur mir“.

Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil festgehalten, dass die gesetzlichen Vorschriften über das Tonträgerherstellerrecht (§ 85 Abs. 1 S. 1 UrhG) und das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) mit der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Sie geben den mit ihrer Auslegung und Anwendung betrauten Gerichten hinreichende Spielräume, um zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der künstlerischen Betätigungsfreiheit einerseits und des eigentumsrechtlichen Schutzes des Tonträgerherstellers andererseits zu gelangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts dem Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen haben und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden sind.

Eine Abwägung erfolgt zwischen dem Interesse der Urheber, die Ausbeutung ihrer Werke zu kommerziellen Zwecken ohne Genehmigung zu verhindern und dem durch die Kunstfreiheit geschützten Interesse anderer Künstler, ohne finanzielle Risiken oder inhaltlichen Beschränkungen im künstlerischen Dialog andere Werke aufgreifen zu können.  

Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme des Bundesgerichtshofs, nämlich, dass die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger darstellt, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar ist zurückgewiesen und zu Gunsten der Kunstfreiheit entschieden.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigten, dass wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Samples in das neue Musikstück verzichten will, ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative stellt, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, würde die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.

 

 

 

 

 

Bilder von Privatpersonen in den Boulevardmedien

Muss eine Privatperson dulden, dass sie in den Boulevardmedien mit einer bekannten Person abgebildet wird?

Damit musste sich er Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.04.2015 (AZ: VI ZR 245/14) auseinandersetzen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau befand sich am Strand auf einer Mittelmeerinsel. Eine Zeitung fotografierte einen bekannten Fußballspieler am Strand und brachte hierzu folgenden Artikel:

„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wird er Opfer einer Straftat.“

Die Zeitung druckte dabei ein Foto ab, das den Fußballspieler zeigte und im Hintergrund war die Klägerin im Bikini auf einer Liege zu sehen.

Die Dame machte hiergegen Unterlassungsansprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin befinde sich in einer privaten Situation. Ein zeitgeschichtliches Ereignis liege nicht vor. Auch eine Interessenabwägung führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu dem Ergebnis, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin stärker wiegt als der Informationswert für die Öffentlichkeit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Zufällig in Bild auftauchende Personen müssen dies nicht ertragen.

Bilder in einem Eventportal

Eine Hostess war bei ihrer Arbeit auf einer Veranstaltung im Beisein eines Promis fotografiert worden. Das Foto wurde auf einer Internetseite für Events veröffentlicht. Die Hostess verlangte von dem Seitenbetreiber die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2014 – Az. VI ZR 9/14) hat die geltend gemachten Ansprüche verneint. Das Gericht  vertrat dabei die Auffassung, dass die Klägerin vor dem Antritt ihrer Tätigkeit bereits konkludent in die Anfertigung und Veröffentlichung eingewilligt hat. Der Bundesgerichtshof begründete dies u.a. damit, dass die Promotion-Agentur der Hostess ein Informationsblatt ausgeteilt hatte, auf dem die Tätigkeit beschrieben wurde und explizit erwähnt wurde, dass Fotoaufnahmen gemacht werden.

 

Persönlichkeitsrecht: Ironisch satirische Äusserung in Werbung

Was darf Werbung? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mit dieser Frage erneut in 2 Fällen befasst, die ihren Ursprung in Deutschland haben.

In der „Zigarettenschachtel“-Entscheidung hatte ein Zigarettenhersteller in einer Werbung eine eingebeulte Zigarettenschachtel gezeigt, bei welcher der Text „War das Ernst oder August?“ zu sehen war. Hiergegen wandte sich der Kläger. Der Bundesgerichtshof kam in seiner Entscheidung (BGH ZUM 2008, 957 – zerknitterte Zigarettenschachtel) zu der Überzeugung, dass hier ein Vorrang der Meinungsfreiheit gegeben sei. Insbesondere führte der Bundesgerichtshof an, dass die Werbung in besonders pfiffiger Weise kommentiere und nicht der Image- oder Werbewert des Klägers ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt werde, er identifiziere sich mit dem Produkt oder empfehle es. 

In der „Schau mal, Dieter“-Entscheidung hat derselbe Zigarettenhersteller 2 Zigarettenschachteln abgebildet die den Eindruck eines geöffneten Buches vermittelten. An der rechten Schachtel lehnte ein schwarzer Filzstift; über der Abbildung befand sich der Text „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“. Der Bundesgerichtshof (BGH AFP 2008, 598 – Schau mal Dieter) ging auch in dieser Entscheidung davon aus, dass eine Kommentierung in humoristischer Weise erfolge und der Image- oder Werbewert des Genannten nicht ausgenutzt und auch nicht der Eindruck erweckt werde, als identifiziere er sich mit dem Erworbenen Produkt. Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung räumte daher der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall der durch Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit wiederum Vorrang gegenüber dem Schutz des Namensrechts des Klägers ein.

 Daraufhin haben die beiden Kläger den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen. Am Donnerstag, den 19.02.2015 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klagen der beiden Prominenten über die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte abgewiesen (  Aktenzeichen: 53495/09, 53649/09). Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben hervorgehoben, dass die BGH-Richter ein verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und Achtung des Privatlebens gefunden haben. Nach Auffassung der Richter werden die Kläger weder abwertend noch negativ dargestellt, zudem fiel bei der Abwägung der beiden Rechtsgüter, Meinungsfreiheit bzw. Achtung vor Privatleben, sowohl die Prominenz der beiden Kläger als auch der Umstand ins Gewicht, dass die Anspielungen nur von denjenigen zu verstehen waren, denen die jeweiligen Vorgänge ausreichend bekannt waren. In diesem Fall hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Meinungsfreiheit dem Vorrang vor der Achtung des Privatlebens gegeben.

 Meines Erachtens sind die genannten Entscheidungen äußerst problematisch, da sie jedem Werbetreibenden unter dem Deckmäntelchen der Kunst oder Meinungsfreiheit die Möglichkeit eröffnen, den Imagewert von bekannten Persönlichkeiten auf sich zu transferieren.

 

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von an Kinder gerichtete Werbung

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH (Az.: I ZR 96/13)  hat am 03.04.2014 über die Zulässigkeit einer sogenannten „Zeugnisaktion“ eines Elektronik-Fachmarktes entschieden. Der Fachmarkt warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2,00 € für jede Eins im Zeugnis erhielten.

In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle von dem Fachmarkt angebotenen Warenbereiche gelten solle. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hielt diese Werbung für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze. Er hat daher einen Unterlassungsantrag eingereicht.

Der Bundesgerichtshof kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass ein unlauteres Verhalten nicht vorliegt. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es hierzu, dass es an einem hinreichenden Produktbezug im Sinne von Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fehlt. Die Bestimmung setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass ein auf bestimmte Produkte gerichteter Kaufappell vorliegt. Ein allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung ist nicht ausreichend. Verneint hat der Bundesgerichtshof auch, dass die Werbung einen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Schulkinder ausübe und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen würde.

Design-Recht – Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Der Bundesgerichtshof hat am 13.11.2013 (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 – Geburtstagszug) entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst. 

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall klagte eine selbstständige Spielwarendesignerin gegen einen Spielwarenhersteller. Die Designerin hatte für den Spielwarenhersteller unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Wagons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen, gezeichnet. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei ihren Entwürfen um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und die mit der Beklagte vereinbarte Vergütung (DM 400,00) angesichts des großen Verkaufserfolges des Geburtstagszugs zu gering sei. In seiner Entscheidung vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass auch Designs zur Erlangung urheberrechtlichen Schutzes lediglich die Voraussetzungen erfüllen müssen, die auch an Werke der zweckfreien bildenden Kunst geknüpft werden. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof höhere Anforderungen gestellt und dies damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern. An diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht mehr festgehalten werden. Es wurde mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen. Der enge Bezug zum Urheberrecht wurde beseitigt. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung den Geschmacksmusterschutz zugänglich nicht, es nicht, hier den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Es genügt daher, dass Werke der angewandten Kunst eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob der von der Klägerin entworfene Geburtstagszug den geringeren Anforderungen genügt.

 

Für die Designer bedeutet dies, dass ein Schutz der eigenen Werke deutlich einfacher über das Urheberrechtsgesetz möglich ist und sie nicht mehr unbedingt auf ein Geschmacksmuster angewiesen sind.

BGH: Zeitung darf mit Nennung von Namen und Alter über Adoptivtochter von Fernsehmoderator berichten

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines „prominenten“ Vaters.

Die Klägerin ist die Adoptivtochter eines bekannten Fernsehmoderators und seiner Ehefrau. Anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera an den Moderator veröffentlichte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitschrift „Viel Spaß“ einen Beitrag über die Ehe der Eltern. Über die Tätigkeit der Mutter wurde berichtet, dass sie sich um die vier Kinder kümmert. Dabei wurden die Kinder mit ihrem Vornamen und ihrem Alter erwähnt.

Eines der Kinder verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung, sie sei ein Kind von dem Moderator, zu unterlassen Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne. Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12

Vorinstanzen:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 13. Januar 2012 – 324 O 454/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 24. April 2012 – 7 U 5/12

Mit Pressemitteilung des BGH Nr. 181/2013

Lottogewinn und Scheidung

Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob ein Lottogewinn im Rahmen des Zugewinns zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 16.10.2013, Az. VII ZB 277/12).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Beteiligten eines Scheidungsverfahren hatten im Jahre 1971 geheiratet, im Jahr 2000 kam es zur Trennung, im Jahr 2008 gewann dann der Ehemann im Lotto einen Betrag von mehr als 900.000,00 €. 

Der Scheidungsantrag wurde im Januar 2009 zugestellt. Die Ehe wurde rechtskräftig im Oktober 2009 geschieden.

Die Ehefrau beanspruchte im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte des auf den Ehemann zufallenden Anteils des Lottogewinns. Der BGH ging dabei davon aus, dass der Lottogewinn kein sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen sei, welches bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleibt. Privilegiert ist z.B. eine Schenkung oder eine Erbschaft. Der BGH vertrat die Auffassung, dass bei einem Lottogewinn anders als bei einer Schenkung oder Erbschaft eine vergleichbare persönliche Beziehungen nicht gegeben ist, und daher der Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Achtung bei Werbeanzeigen

Muss bei einer Werbeanzeige auch die vollständige und richtige Firmierung des Werbenden angegeben werden? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013, Aktenzeichen I ZR 180/12) befasst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer Werbeanzeige für Elektronikartikel hatte das werbende Unternehmen zwar Angaben zu seinem Unternehmen gemacht, jedoch nicht die Rechtsform angegeben. Die Richter des Bundesgerichtshofs kamen zu der Überzeugung, dass dies eine Irreführung durch Unterlassen darstelle. Zu den gem. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Nach Auffassung des Gerichts muss der Betrachter einer Werbung über seinen potentiellen Vertragspartner alle Informationen erhalten, um gegebenenfalls auch Ansprüche wirksam durchsetzen zu können. 

Diese Grundsatzentscheidung des BGH sollte zukünftig dringend berücksichtigt werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.