Facebook-Nachrichten für alle?

Häufig werden mittels sozialer Netzwerke Nachrichten „gepostet“, die einen persönlichen Bezug bzw. Charakter haben. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob solche Nachrichten in einem öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook weiterverbreitet werden dürfen. 

Mit dieser Frage musste sich auch das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 04.02.2013 – Aktenzeichen 7 W 5/13) befassen. Der Autor eines Internetbeitrages hatte einem Leser eine persönliche Nachricht mittels Facebook übersandt. Diese persönliche Nachricht veröffentlichte dann der Leser in einer öffentlich zugänglichen Facebook-Gruppe.

Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte den Leser, die öffentliche Verbreitung der Facebook-Nachricht zu unterlassen. Die persönliche Nachricht sei ein Ausfluss der Persönlichkeit des Autors. In einem solchen Fall hat nur der Autor das Recht darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 

Wir begrüßen dieses Urteil, da es die Persönlichkeitsrechte stärkt und zeigt, dass grundsätzlich auch in sozialen Netzwerken keine anderen Umgangsregeln herrschen wie im „normalen Leben“. Niemand würde einen an ihn privat gerichteten persönlichen Brief kopieren und in seiner Straße verteilen. Werden daher persönliche Facebook-Nachrichten ohne Zustimmung des Autors der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, muss man insbesondere mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.

 

 

Anspruch auf Geldentschädigung bei Beleidigungen auf Facebook

Das Amtsgericht Ellwangen (Urteil vom 21.12.2012, AZ: 5 C 359/12) musste sich mit der Frage befassen, ob Beleidigungen auf Facebook zu einem Anspruch auf Geldentschädigung führen.

Das Amtsgericht hat im konkreten Fall dem Betroffenen ein Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG, §§ 185 ff StGB zugesprochen.

Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Erlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (BGH, 24.11.2009, VI ZR 219/08). Aufgrund dieser Grundsätze kam das Amtsgericht Ellwangen zu der Überzeugung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht. Insbesondere Äußerungen wie „Idioten“, „Fuck you“ stellen Beleidigungen dar, die einen Anspruch auf Geldentschädigung auslösen. Nach Auffassung des Gerichts erfordert der stark beleidigende Charakter der Äußerungen, welche über das Internet verbreitet worden sind und die zweifellos erforderliche Genugtuung des Klägers eine Geldentschädigung von € 1.300,00. Zu berücksichtigen war, dass die nicht unerhebliche Beleidigung gegenüber einem großen Adressatenkreis in Umlauf gebracht wurde. Allein die Möglichkeit des Widerrufs oder der Gegendarstellung bietet keinen ausreichenden anderweitigen Ausgleichsanspruch.

Erstes Facebook-Urteil aus Stuttgart: Betreiber von Facebook-Fanseite haftet für Inhalte Dritter nach Kenntnis

In einem von uns vertretenen Fall hatte das Landgericht Stuttgart darüber zu befinden, ob ein Betreiber einer Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) für Rechtsverletzungen seiner „Fans“ haftet, sofern er Kenntnis von diesen hat und nichts dagegen unternimmt. Die Richter des Landgerichts Stuttgart bejahten dies und verurteilten einen Betreiber in Form eines Versäumnisurteils nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadenersatz (LG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12).

Ein Dritter (Fan) hatte auf der Facebook-Fanseite (Unternehmensseite) eines aus Funk und Fernsehen bekannten Sängers und Entertainers ein Lichtbildwerk unseres Mandanten veröffentlicht. Unser Mandant setzte den Betreiber über die Rechtswidrigkeit  der Veröffentlichung in Form einer E-Mail in positive Kenntnis. Nichts geschah, worauf hin wir den Betreiber der Facebook-Seite abmahnten. Auf die Abmahnung hin wurde weder eine entsprechende Unterlassungserklärung  abgegeben noch wurde das Bild daraufhin gelöscht.

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Prominenten nun zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Bezahlen von Schadenersatz. Einer Begründung bedarf es dabei nicht, da es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Der Beklagte legte Einspruch ein gegen das Urteil, zog diesen nun aber vor der mündlichen Verhandlung wieder zurück.

Wichtige Fragen blieben im Rahmen des Verfahrens unbeantwortet. So gingen wir davon aus, dass der Betreiber direkt für die rechtswidrige Veröffentlichung seines Fans haftet, da er das beanstandete Bild kommentierte und als „gefällt mir“ markiert hatte. Dadurch hatte er zwangsläufig Kenntnis von der Veröffentlichung des Bildes, auf welchem auch unschwer die Quelle zu erkennen war. Zudem machte er sich das Bild unserer Ansicht nach dadurch zu eigen (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).

Hilfsweise gingen wir in jedem Fall aber von einer Haftung als Störer aus, da der Betreiber per E-Mail mittels haftungsbegründender Erstabmahnung in Kenntnis gesetzt wurde und nicht adäquat bzw. gar nicht reagiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: VI ZR 93/10).

Der Streitwert für die Unterlassung eines Lichtbildwerks samt Folgeansprüchen (Auskunft, Feststellung Schadenersatzpflicht) wurde auf EUR 7.500.- festgesetzt.

Hier gibt es das mittlerweile rechtskräftige Urteil zum Download.

Update [10.10.2012]: Aufgrund einiger Rückfragen hier eine kleine Ergänzung. Wir haben vorliegend den Urheber des Lichtbildwerks vertreten und nicht den Prominenten, der auf dem Bild zu sehen ist. Die Facebook-Seite, auf der das Foto dargestellt wurde, gehört einem Prominenten. Deshalb machten wir vorliegend auch Urheberrechte geltend und keine Persönlichkeitsrechte.

Der „Fall Facebook“ – weder neu noch ungewöhnlich: Behörden greifen regelmäßig auf Profil-Inhalte zu

Diese Woche war den Medien gleich mehrfach zu entnehmen, dass ein Reutlinger Amtsrichter Geschichte schreiben könnte, indem er ein Facebook-Profil samt E-Mails und Anhänge beschlagnahmen lassen will bzw. selbiges angeordnet hat. Diese Vorgehensweise ist allerdings weder „neu“ noch „einzigartig“ – sondern vielmehr gängige Ermittlungspraxis.

Der Reutlinger Amtsrichter Hamann soll nach Medienberichten in die Geschichte eingehen.  Und zwar deshalb, weil er von Facebook gerne Inhalte eines bestimmten Profils hätte, um die Aussagen eines Beschuldigten, der auf der Anklagebank sitzt, zu überprüfen. Als „Präzedenzfall“ wird die Vorgehensweise in den Medien sogar bereits tituliert.

Möglicherweise wird Facebook von einem deutschen Richter zum ersten Mal mit solch einem Beschluss konfrontiert – das Beschlagnahmen von Profilinhalten oder Kommunikationsverkehr innerhalb sozialer Netzwerke ist allerdings weder neu noch einmalig oder ungewöhnlich. Uns sind zahlreiche Verfahren aus der Vergangenheit bekannt, wo eben genau jene Rechtspraxis Anwendung finden sollte. Eine unserer Mandantinnen ist ein großes deutsches soziales Netzwerk und wird mit derartigen Beschlüssen regelmäßig konfrontiert. So z.B. Amtsgericht Stuttgart, Beschluss v. 10.10.2011, Az. 29 Gs 2147/11; Amtsgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.11.2011, Az. 27 Gs 2269/11 oder auch Amtsgericht Stuttgart, Beschluss v. 01.06.2011, Az. 1125/11 – um nur einige wenige zu nennen. In allen Beschlüssen wurde die Beschlagnahme von Kommunikationsverkehr innerhalb eines Profils angeordnet.

Wie die Vorgehensweise des Reutlinger Richters als „neuartig“ Aufmerksamkeit erzeugen konnte, ist deshalb verwunderlich. Möglicherweise wurde einfach noch nie ausreichend über das Thema gesprochen bzw. informiert.

Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss v. 16.06.09, Az.: 2 BvR 902/06) sowie der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss v. 24. November 2009, Az.: StB 48/09) haben sich bereits mit der grundsätzlichen Thematik beschäftigt, ob und inwiefern E-Mail-Postfächer beschlagnahmt werden dürfen. Die Entscheidungen dürften in weiten Teilen auch auf soziale Netzwerke übertragbar sein.

Es ist daher zwar stets streng zu prüfen, was herausgegeben werden soll und auf welcher Grundlage das Ganze basiert – das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Vorgehensweise nicht bereits längst bekannt ist und eher die Regel als die Ausnahme.

Dreht es sich nicht um Kommunikationsverkehr bzw. ganze Postfächer, sondern um die Bestandsdaten von Mitgliedern solcher Netzwerke, so beruft sich die ermittelnde Polizei oftmals sogar ohne entsprechenden Beschluss lediglich auf das Telemediengesetz, das in § 14 Abs. 2 TMG vorsieht:

Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

Derartige Anfragen sind dabei sogar längst an der Tagesordnung, wenngleich die oben zitierte Norm viel Raum für Interpretation lässt.

Impressum für Facebook-Seiten: Die Abmahnwelle droht

In einem konkreten Fall hatte das LG Aschaffenburg darüber zu entscheiden, ob auf kommerziell genutzten Facebook-Seiten (Fanpages) ein Impressum gemäß § 5 TMG erforderlich ist. „Ja“, nach Meinung der Richter. Wie auf üblichen Online-Auftritten auch, hat man auch auf einer Facebook-Seite ein entsprechendes Impressum bereitzuhalten (Landgericht Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HK O 54/11). Diese Entscheidung könnte eine Abmahnwelle auslösen.

Abmahnungen für ein fehlendes bzw. unvollständiges Impressum sind an der Tagesordnung. Höchstrichterliche Gerichtsentscheidung zu allen möglichen Konstellationen liegen längst vor (vergl. I ZR 228/03). Die Rechtsprechung dazu ist einhellig.

Zum ersten Mal wurde nun gerichtlich geklärt, ob auch Online-Auftritte in Portalen wie Facebook und Co. ein Impressum benötigen? Ja, meinen die Aschaffenburger Richter in einem ganz aktuellen Fall. Jedenfalls dann, wenn der Auftritt zu gewerblichen Zwecken erfolgt, genauso wie bei jedem anderen Online-Auftritt auch.

Im konkreten Fall hatten die Betreiber der Facebook-Seite nur einen Teil der gesetzlichen Informationen veröffentlicht. Zudem hatten Sie im Reiter „info“ einen Link gesetzt zu den übrigen Informationen. Das reichte dem Gericht allerdings nicht aus:

So heißt es im Urteil:

“Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt.”

Fazit: Wer eine Facebook-Seite zu gewerblichen Zwecken betreibt (wer Geld damit verdienen möchte, auf Angebote linkt, wo Geld verdient werden könnte oder wer auch nur die Absicht hat, damit Geld zu verdienen und dies darstellt), der muss auf seiner Facebook-Seite ein Impressum bereithalten. Dies muss unmittelbar auf der ersten aufrufbaren Seite als Impressum erkennbar sein. Da Facebook hier nur beschränkt Möglichkeiten zulässt, reicht unserer Ansicht nach (ohne Gewähr) zunächst ein Link auf das eigentliche Impressum der Webseite. So haben wir’s gemacht…

Fotonachweis: Gerd Altmann  / pixelio.de