EuGH – Haftung von YouTube

Der europäische Gerichtshof hat sich in seiner jüngsten Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob die Plattformen wie Youtube für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzen haften müssen (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 „Youtube“ und C-683/18 „CYANDO“).

Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH die Fälle zur Entscheidung vorgelegt.

In dem einen Fall ging es um einen Musikproduzenten, der gegen die Videoplattform Youtube und den Mutterkonzern Google vorging, weil Nutzer bereits im Jahr 2008 Tonträger ohne seine Erlaubnis hochgeladen haben sollen.

Im zweiten Fall wehrte sich eine Verlagsgruppe dagegen, dass auf der Sharehosting-Plattform „Uploaded“ Cyando mehrere Werke eingestellt wurden ohne Erlaubnis des Verlages.

Der EuGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Treiber entsprechender Plattformen zum bereitstellen keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 erfüllen.

Nach Auffassung des EuGH kann etwas anderes gelten, wenn die Plattformen über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu beitragen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.

Hervorgehoben hat der EuGH aber auch, dass Plattformbetreiber bei Kenntnis von Urheberrechtsverstößen hiergegen vorgehen müssen. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass sich nach Umsetzung der Richtlinie 2019/790 etwas anderes ergeben kann. Diese kam in den vorliegenden Fällen noch nicht zur Anwendung

Verpflichtung zur Inländerbehandlung ausübender Künstler

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev vom 2.7.2020 – C-265/19, BeckRS 2020, 14905

Wir möchten auf die Schlussanträge des Generalanwalts hinweisen.

Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Verteilung von Lizenzgebühren, die für das Abspielen von Musikaufnahmen in der Öffentlichkeit zu entrichten sind. Nach nationalem irischem Recht muss der Betreiber einer Bar oder eines anderen öffentlichen Ortes, der Musikaufnahmen abspielen möchte, hierfür eine einheitliche Lizenzgebühr an eine Lizenzeinrichtung entrichten. Der Betrag wird zwischen dem Tonträgerhersteller und den ausübenden Künstlern aufgeteilt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist eine irische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte bestimmter ausübender Künstler verwaltet. Der erste Beklagte ist eine irische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte vertritt, die den Tonträgerherstellern an Tonaufnahmen oder Tonträgern in Irland zustehen.

Streitgegenstand ist, dass der CRR Act unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen für Hersteller bzw. ausübende Künstler vorsieht, die dazu führen, dass bestimmte ausübende Künstler aus bestimmten Ländern vom Recht auf angemessene Vergütung ausgeschlossen sind.

Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, welche ausübenden Künstler (und Hersteller) nach Art. 8 II RL 2006/115 Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ haben können und ob die in Art. 4 WPPT vorgesehene Verpflichtung zur Inländerbehandlung für Art. 8 II RL 2006/115 gilt.

Eine ausführliche Besprechung der Anträge in der GRUR-Prax, 2020, 49.

„Metall auf Metall“ – Sampling. Eine Never Ending Story?

Nachdem der Europäische Gerichtshof im Juli 2019 (Az. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-476/17) entschieden hat, dass Sampling ohne Erlaubnis grundsätzlich möglich sein kann, musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof („Metall auf Metall IV vom 30.04.2020, Az. I ZR 115/16) erneut mit dieser Fragestellung und dem Fall „Metall auf Metall“ befassen.

Zur Erinnerung:

I.
Der folgende Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

1.
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten hatten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ „gesampelt“ und in dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verklagt. Die Interpretin des Titels „Nur mir“ ist die Sängerin Sabrina Setlur. Produzent des Titels ist Moses Pelham.

2.
Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten zunächst der Band Kraftwerk Recht gegeben (Urteil vom 08.10.2004, Az. 308 O 19/99 und Urteil vom 07.06.2006, Az. 5 U 48/05).

3.
Der Beklagte Moses Pelham legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg Revision ein. Der BGH schloss sich allerdings in „Metall auf Metall I“ der Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts Hamburg an, dass ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht durch das Sampling vorlege (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06).

Allerdings hatte das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung nicht überprüft, ob der Eingriff durch das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sei. Der BGH verwies daher den Rechtsstreit an das OLG Hamburg zurück.

4.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 U 48/05) entschied daraufhin, dass § 24 Abs. 1 UrhG nicht einschlägig sei, da es dem Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Das Recht auf freie Benutzung des Kraftwerk Samples im Song von Sabrina Setlur wurde mithin abgelehnt.

5.
In seiner Entscheidung „Metall auf Metall II“ wies der Bundesgerichtshof die von Moses Pelham eingelegte Revision (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 182/11) zurück. Der BGH sah weiterhin einen Eingriff in das Recht der Tonträgerhersteller gegeben. Die Rhythmus-Sequenz aus „Kraftwerk“ Titel durfte nicht im Song von Sabrina Setlur verwendet werden.

6.
Moses Pelham gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und reichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Bundesverfassungsgericht gab diese mit Urteil vom 31.05.2016 (Az. 1 BvR 1 585/13) statt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Vorschriften des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und
§ 24 Abs. 1 UrhG so auszulegen, dass sie sowohl mit dem Recht auf geistiges Eigentum
(Art. 14 GG) als auch mit der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) vereinbart sein müssen.

Es kann daher möglich sein, dass beim „Sampling“ die Rechte des Tonträgerherstellers und hinter der Kunstfreiheit zurückstehen müssen. Eine Rechtfertigung für den Eingriff bestand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Die von den Vorinstanzen herangezogene Kriterium, ob das Sample nachgespielt oder kopiert worden sei, sei kein Kriterium. Zum einen sei der Unterschied schwer festzustellen, darüber hinaus erlitten die Tonträgerhersteller bei der lizenzfreien Übernahme kleinster Rhythmus-Sequenzen keinen wirtschaftlichen Nachteil.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamburg wurden mithin vom Bundesverfassungsgerichts aufgehoben und die Sache erneut an den Bundesgerichtshof verwiesen. Der BGH legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vor (Beschluss vom 01.06.2017. Az. I ZR 115/16 – Metall auf Metall III).

a)
Der BGH wollte vom EuGH zunächst wissen, ob durch Sampling überhaupt ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung und Verbreitung vorliegt.

Diese Frage wurde vom dem EuGH bejaht. Nach Auffassung des EuGH´s kann Sampling eine urheberrechtsverletzende Vervielfältigung sein. Es ist das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, dass ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen. Nach Auffassung der EuGH liegt hier jedoch eine genehmigungspflichtige Vervielfältigung nicht vor, wenn dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wieder erkennbarer Form eingefügt wird.

Ferner wollte der BGH wissen, ob das Recht zur freien Benutzung im § 24 Abs. 1 UrhG des Tonträgerherstellers beschränken darf und eine solche Beschränkung europarechtskonform ist.

b)
Nach Auffassung des EuGH ist der § 24 UrhG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Das EU-Urheberrecht hat bereits einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer, Urheber und Verwerter von Werken getroffen und bestimmte Ausnahmen geschaffen. Diese sind abschließend. Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht keine weiteren Ausnahmen vorsehen, die nicht in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehen sind.

c)
Ferner wollte der EuGH wissen, ob Sampling unter die Beschränkung des Zitatrechts fällt. Der EuGH führte hierzu aus, das fremde Werk nicht erkennbar ist, schon kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht vorliegt und es mithin nicht auf das Zitatrecht ankommt. Umgekehrt ist die Erkennbarkeit eine Grundvoraussetzung des Zitats. Ein Zitat liegt dabei insbesondere vor, wenn das Sample das Ziel hat, mit dem Ursprungswerk zu interagieren.

8.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs landete nunmehr der Fall erneut als „Metall auf Metall IV“ beim Bundesgerichtshof. (Urteil vom 30.04.2020 – I ZR 115/18)

Aufgrund der im Dezember 2002 eingeführten Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 EG unterscheidet der BGH zwischen der rechtlichen Situation vor dieser europäischen Harmonisierung und danach. Im Zeitraum vor Dezember 2002 kommt die freie Benutzung in Betracht. Dies bedeutet, dass bei dieser Art der Weiternutzung es sich schon gar nicht erst um eine geschützte Vervielfältigung handelt.

Nach der bisherigen Rechtslage spricht vieles dafür, dass bis zum Dezember 2002 daher Moses Pelham ungefragt die Samples nutzen durfte.

Für den Zeitraum nach Dezember 2002 ist die Situation anders zu beurteilen. Hier kommt es nicht auf die Dauer des Audioausschnittes, sondern allein auf die Wiedererkennbarkeit an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmus-Sequenz zwar leicht geändert, aber in höherer wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen. Danach würde eine Vervielfältigung vorliegen, womit es dann letztendlich auf die Erlaubnis seitens Kraftwerk ankommen würde.

Die Ausnahmebestimmung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es nach Auffassung des BGH´s im konkreten Fall an einer Markierung für das Zitat, scheidet diese als Schranke aus, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmus-Sequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden.

Nunmehr muss erneut das OLG Hamburg entscheiden, insbesondere zu der Frage, ob auch nach 2002 überhaupt noch Vervielfältigungen vorgenommen worden sind.

Was bedeutet dies alles nun für Künstler und Produzenten?

Dies bedeutet zunächst für diejenigen, die mit Samples arbeiten, darauf zu achten ist, dass das Sample in geänderter und beim Hören nicht wieder erkennbarer Form eingefügt wird. Für die ursprünglichen Produzenten der verwendeten Samples scheint hingegen dann ein Vorgehen erfolgversprechend, wenn das Sample beim Hören eindeutig wieder erkennbar ist. In diesem Fall stehen dann dem Verletzten u.a. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu.

Sampling – Quo Vadis.

 Mit Spannung hat die deutsche Musik-Branche die gestrige Entscheidung des Europäischen Gerichthofes (EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – C-476/17) entgegen gesehen. Ist Samplen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig? Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Musikgruppe Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück Metall auf Metall befindet. Die Beklagten sind die Komponisten des Musikstücks „Nur mir“, das im Jahr 1997 auf Tonträgern der Pelham GmbH erschienen ist. Zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk, die Kläger, machen geltend, Pelham habe etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall mit Hilfe der Sampling-Technik kopiert und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger sind der Auffassung sind, dass die ihnen als Produzenten des Tonträgers zustehende Leistungsschutzrechte verletzt wurden und verlangen u. a. Unterlassung, Schadensersatz. In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, so dass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt. Keine „Vervielfältigung“ liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen. Mit dem Urteil widerspricht der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts. Der hatte in Übereinstimmung mit den bisherigen Urteilen des BGH dafür plädiert, dass das Sampling ohne Zustimmung des Urhebers immer einen Eingriff in dessen Rechte darstelle. Mit seinem Urteil stimmt der EuGH mit dem Bundesverfassungsgericht überein, das sich 2016 gegen den BGH wandte (Az. 1 BvR 1585/13 und unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit, Sampling auch unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Produzenten für rechtmäßig erachtet hat. Die entscheidende Frage wird sein, unter welchen Voraussetzungen erkennt der Zuhörer die Übereinstimmung und wann liegt ein Handeln in Ausübung der Kunstfreiheit vor. Zur Rechtsicherheit hat die Entscheidung noch nicht beigetragen. Es kann eine Orientierungshilfe sein. Letztendlich muss jetzt aber der BGH erneut entscheiden.

MIDEM 2019 – Cannes: Legal Summit in association with the IAEL

At the Midem 2019 in Cannes the Legal Summit in Cooperation with the International Association of Entertainment Lawyers (IAEL) will took place on June 5th.  As a speaker I  represented the „Metall auf Metall“ case pending on the ECJ:

The Facts:

The two plaintifs are members of the musical group Kraftwerk, which released  in 1977, a phonogram containing the work entitled „Metall für Metal“l.  Defendant is the producer of a phonogram containing the work entitled “Nur mir“.  The Plaintifs claim that Defendant copied, using the sampling technique, approximately two seconds of a rhythm sequence from the song „Metall auf Metall“ and incorporated them, as a continuous loop, with minimal changes and recognisably, in the song „Nur mir“. Being of the view that this infringed the related right which they held as producers of the phonogram  Plaintifs requested, inter alia, the termination of the infringement, the award of damages and the surrender of the phonograms for the purposes of their destruction.

In those circumstances, the Bundesgerichtshof (Federal Court of Justice, Germany), hearing the case, referred a number of questions to the Court of Justice for a preliminary ruling concerning the interpretation of EU law on copyright and related rights, and fundamental rights.
In its Opinion, Advocate General notes, firstly, that a phonogram is a fixation of sounds which is protected, not by virtue of the arrangement of those sounds, but rather on account of the fixation itself. It is therefore protected as an indivisible whole. The reproduction of such a recording is therefore the exclusive right of the producer of that phonogram.
The Advocate General points out in that regard that producers can exploit phonograms in other ways than by selling copies, such as authorising sampling and generating income therefrom. Furthermore, he considers that the right to the protection of the phonogram is a right which exists and applies independently of the protection of the work possibly featured in that phonogram. Accordingly, the scope of protection of a phonogram is in no way subject to the scope of protection of the work that it may possibly contain. The need to obtain a licence for such use does not, restrict artistic freedom to an extent which goes beyond the usual constraints of the market, especially as these new works often generate substantial income for their authors and producers. For those reasons, Advocate concludes that sampling infringes the exclusive right of the producer of the first phonogram.(Get a license or do not sample.) The Advocate General shares the Federal Court of Justice view that sampling constitutes an infringement on the rights of the phonogram producer and, unlike the BVerfG, denies that artistic freedom takes precedence. Should the European Court of Justice follow the opinion of the Advocate General, this would, from the point of view of copyright law, mean the final end of sampling without the consent of the producer of the protected phonogram, which has been distributed for decades, and would significantly strengthen the rights of phonogram producers.

EuGH-Urteil zum Streaming

Seit längerer Zeit wird schon darüber diskutiert, ob das eigenmächtige Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht. Bisher wurde überwiegend vertreten, dass keine Vervielfältigung vorliegt, da keine Kopie beim User verbleibt und somit keine urheberrechtsrelevante Handlung. Bisher fühlten sich daher die Nutzer von Streamingdiensten sehr sicher, wenn sie z.B. Sportübertragungen ohne die entsprechende Berechtigung via Stream ansahen.

Der EuGH (Urteil vom 26.04.2017, Az. C 527/15) hat nun entschieden, dass der Verkauf von Multimedia-Boxen bei denen spezielle Programme bereits installiert sind, die dem User es ermöglichen z.B. Sportübertragungen von illegalen Streaming-Seiten auf den Bildschirm des TV-Gerätes zu übertragen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Interessant daran ist, dass der EuGH in der Entscheidung hervorgehoben hat, dass nicht nur der Verkäufer solcher Geräte keinen Schutz verdient, sondern dies auch für die Nutzer gilt, da diese bewusst auf illegale Streams zugreifen.

Für die Rechteinhaber ist dies eine erfreuliche Entscheidung, weil hierdurch ihre erheblichen Investitionen geschützt werden.

Wer haftet bei freien W-Lan-Zugängen?

In einem Urteil vom 15.09.2016 (Az.: C-484/14) hat der Europäische Gerichtshof die Verantwortlichkeiten bei freien W-Lan-Zugängen aufgeteilt.

Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Inhaber eines Betriebes für Licht- und Ton-Technik hatte ein öffentlich zugängliches Funknetz für seine Kunden eingerichtet. Über diesen W-Lan-Zugang wurde von einem Kunden ein musikalisches Werk zum Download angeboten, dessen Rechte bei einem Tonträgerhersteller lagen. Der Tonträgerhersteller hat für das unrechtmäßige Downloadangebot EUR 800,– Schadensersatz verlangt.

In seiner Entscheidung hat der EuGH nunmehr festgestellt, dass W-Lan-Zugänge für Dritte frei zugänglich gemacht werden können unter der Bedingung, dass der Betreiber dafür Sorge tragen muss, dass sich Nutzer via Passwort-Schutz identifizieren. Damit wird sichergestellt, dass Nutzer bei Verletzungen zur Rechenschaft gezogen werden können.

Lässt sich der User darauf nicht ein, muss er auf den freien Zugang verzichten.

Das Urteil gibt  eine erste Orientierung für Gewerbetreibende die ihren Kunden kostenloses offenes W-Lan anbieten.

Urheberrechtsverletzungen im Internet – welches Gericht ist zuständig?

 Bei Verletzungen des Urheberrechts im Internet stellt sich die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist. Mit einer solchen Frage musste sich der EuGH (Urteil vom 22.01.2015, Az. C 441-13) auseinandersetzen

Der Entscheidung des EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine aus Österreich stammende professionelle Fotografin hatte bemerkt, dass eine ihrer Fotografien auf der Webseite einer deutschen top-level–Domain zum Abruf und Download bereitgehalten wurde. Sie verklagte daraufhin die Betreiberin der Internetseite mit Sitz in Deutschland vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz.

Der EuGH entschied , dass der Grundsatz, wonach vor den Gerichten des EU-Mitgliedstaates geklagt werden müsse, an dem der Beklagte seinen Sitz hat, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. In einem Rechtsstreit, in welchem die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte geltend gemacht wird, kann nach Auffassung des EuGH grundsätzlich vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates geklagt werden, wenn dort das schädigende Ereignis eingetreten ist. Nach Ansicht des EuGH befindet sich der Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, in Österreich, da dort die Lichtbilder über die Webseite der Beklagten zugänglich sind. Allerdings sei das Handelsgericht Wien nur zuständig für den in Österreich eingetretenen Schaden.

EuGH erklärt Vorratsdatenspeicherung für ungültig

Der europäische Gerichtshof hat am 08.04.2014 die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) für ungültig erklärt, da die Richtlinie gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten verstößt (EuGH, C-293/12 und C-594/12).

Nach Auffassung des EuGH verstößt die Richtlinie gegen das in Art. 7 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Recht auf Achtung des Privatlebens und greift in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten ein. Das Ziel der Richtlinie, Daten insbesondere zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten sicherzustellen, sei zwar legitim, jedoch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Richtlinie nicht gewahrt.

Es besteht daher aktuell keine Pflicht der Mitgliedsstaaten, eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen.

Freie Übertragung von Sportereignissen in Europa?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird heute entschieden, ob es zulässig ist, das einzelne Länder der EU bei der Europäischen Kommission Listen mit Sportereignissen einreichen, die sie für gesellschaftlich wichtig erachten und – falls die EU-Kommission mit diesen Liste einverstanden ist – die Übertragunsrechte für diese Ereignisse nicht exklusiv an Pay-TV-Sender vergeben werden dürfen.

 Die FIFA und die UEFA hatten im Februar 2011 versucht, das Recht auf freie Übertragung von Sportereignissen in Europa zu beschränken. In erster Instanz wurde vom EuG die Klagen abgewiesen. 

Der Weltfußballverband FIFA und sein europäisches Pendant haben daraufhin sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Nach EU-Recht dürfen die Mitgliedsländer bei der Europäischen Kommission Listen mit Sportereignissen einreichen, auf die das sogenannte Relevant-Kriterium zutrifft. Einer gesonderten Begründung bedarf es dafür nicht. Gibt die EU-Kommission hierfür grünes Licht, dürfen die Übertragungsrechte nicht exklusiv an Pay-TV-Sender gehen. So setzte Belgien unter anderem alle Spiele der Fußball WM auf diese Liste. Großbritannien zusätzlich die Endrunde der Europameisterschaft. Die genannten Verbände sahen darin ihre Eigentumsrechte verletzt sowie in Ihrer Dienstleistungsfreiheit behindert. Zusätzlich wurde als Argument angeführt, dass Spieler ohne Beteiligung der jeweiligen Nationalmannschaft für die Bevölkerung kaum von erheblicher Bedeutung sei. 

In erster Instanz haben die Richter ihre Entscheidung damit begründet, dass Wettbewerbe wie Europa- oder Weltmeisterschaften keine Aneinanderreihung einzelner Spiele sind, sondern als Gesamtereignis zu betrachten sei. Das Recht auf Information und breiten Zugang rechtfertige die Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit. 

In einem Interview mit der ARD nimmt Christoph Schickhardt heute dazu Stellung.