Vorsicht: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist kaum mehr anfechtbar

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, der hat sich grundsätzlich auch daran zu halten. Wer dagegen verstößt, hat obendrein in der Regel auch noch eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Wer einmal eine solche Unterlassungserklärung abgibt, kann diese später nur sehr schwer bzw. fast gar nicht mehr anfechten. Das stellen nun auch die Richter des OLG Hamm erneut im Rahmen eines aktuellen Urteils fest und weisen darauf hin, dass es grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit gibt (Urteil v. 22.03.2012 – Az.: I-4 U 194/11).

Es wird immer wieder davor gewarnt, leichtfertig eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Denn oftmals hat sich der Rechtstreit damit nicht erledigt, sondern fängt erst richtig an. Ich habe erst kürzlich darüber berichtet, was dabei wichtig ist zu beachten.

In einem aktuellen Fall aus Hamm bekräftigen die obersten Richter nun noch einmal, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Dazu heißt es im Urteil (frei zitiert):

Die Parteien haben im vorliegenden Fall einen Unterlassungsvertrag abgeschlossen, an dessen Inhalt sich beide Parteien zu halten haben. Selbst wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hat, stellt dies lediglich einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund dar und rechtfertigt keine Anfechtung.

Wer selbst keine Abmahnung erhalten will, der darf auch keine versenden

Wer kennt sie nicht? Internetseiten, die im Impressum oder an ähnlicher Stelle folgenden Passus enthalten:

“Vor einer Abmahnung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir werden einen möglichen Rechtsverstoß umgehend behandeln. Wenn Sie dies nicht tun, verstoßen Sie gegen Ihre eigene Schadensminderungspflicht.”

Grundsätzlich sind solche Satzgefüge, so oder so ähnlich formuliert, juristischer Nonsens und haben keine wirklich Bedeutung, wenn’s um das Abmahnen eines Rechtsverstoßes geht. Denn wer sich gesetzeswidrig verhält, der muss auch mit einer Abmahnung rechnen und im Normalfall auch für die Kosten aufkommen. Es sei denn, der, der abmahnt, verwendet den gleichen Passus auf seiner eigenen Homepage, dann kann der Schuss nach hinten losgehen, wie nun die Richter des OLG Hamm geurteilt haben (OLG Hamm, 31.01.2012 – I-4 U 169/11). Frei nach dem Motto: „Wer selbst ‚Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt‘ wünscht, muss sich bei eigenen Abmahnungen ebenfalls hieran halten.“

Aus dem Urteil:

Die Klägerin verlangt von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie droht an, sich im Falle einer sofortigen förmlichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den abmahnenden Mitbewerber zu berufen. Auch wenn diese Einschätzung ohne eine gesonderte Vereinbarung der obigen Art rechtlich nicht zutreffend ist und dem abmahnenden Mitbewerber freisteht, sofort abzumahnen und die Kosten dafür erstattet zu verlangen, wird der rechtlich unkundige Mitbewerber in dieser Frage verunsichert und kann sich veranlasst sehen, die Klägerin vor einer anwaltlichen Abmahnung vorsichtshalber selber anzuschreiben. Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lässt. Den Mitbewerbern wird die aus Rechtsgründen für erforderlich gehaltene Vergünstigung genommen, kostenneutral auf einen Wettbewerbsverstoß hingewiesen zu werden, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Für dieses widersprüchliche Verhalten sind auch keine Gründe ersichtlich. Das Begehren eines Vorabkontakts wird von der Klägerin ausdrücklich nicht auf einfache und unkomplizierte Wettbewerbsverstöße beschränkt, sondern soll für alle Mitbewerber und uneingeschränkt gelten. Der Beklagte konnte sich durchaus davon angesprochen fühlen und im Umkehrschluss auf ein gleichartiges Verhalten der Klägerin vertrauen. Die Klägerin ist im Falle einer solchen Selbstbindung auch nicht daran gehindert, die Berechtigung einer Abmahnung durch einen Anwalt prüfen zu lassen, dann allerdings auf ihre Kosten.